Abmahnung d. Kornmeier & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt, im Auftrag von DigiProtect GmbH wegen rechtswidriger Verwertung von Filmen der Firma John Stagliano Inc.

Abmahnung Filesharing
19.09.20083747 Mal gelesen

Viele Anschlussinhaber bzw Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die angeblich "pornografische Filme"" über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten von den Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main eine Abmahnung wegen rechtswidriger Verwertung u.a. des Films "Fuck Slaves 2" der Firma John Stagliano Inc. mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Kostenerstattung und Schadensersatz.

In dem Schreiben heisst es, Gegenstand der Beauftragung der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte sei eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload eines pornografischen Filmes wie z.B. "Fuck Slaves 2".

Es wird behauptet, dass die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten pornografischen Film sei, und zwar dergestalt, dass DigiProtect das Recht habe, Filme der Firma John Stagliano Inc. Über dezentrale Computernetzwerek auszuwerten und öffentlich zugänglich zu machen.

Dem Betroffenen wird sodann vorgeworfen, dass er mi Internet als Nutzer eines so genannten Peer-to-Peer-Netzwerkes den genannten Film der Firma Stagliano Inc. Anderen Nutzern "durch Freigabe auf Ihrer Festplatte" zum Download angeboten habe.

Dem Betroffenen wird ferner mitgeteilt, dass die dann genannten Daten die Firma DigiProtect anlässlich eines Testdownloads feststellen und beweissicher dokumentieren lassen konnte. Es wird aber lediglich das Datum, die Datei und eine IP-Adresse genannt.

Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei bereits angeblich heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sein soll und wann und in welchem Zeitraum ein "Testdownload" vorgenommen worden sein soll.

Der Fileshashwert und die GUID werden ebenfalls nicht mitgeteilt.

Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangens nach § 113 TKG sei mitgeteilt worden, dass der festgestellte Internetanschluss auf den Namen des Betroffenen angemeldet gewesen sei, so dass der Betroffene für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei.

Der Betroffene wird sodann aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 275,- € sowie Anwaltskosten in Höhe von 250,- € zu erstatten. 

Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
  • Seit dem 1.9.2008 gilt das neue Urheberrecht. Das kann zugunsten des Betroffenen Auswirkungen insbesondere auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch haben.
  • Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch von 250,- € orientiert sich nicht an den seit dem 1.9.2008 geltenden Neuerungen im Urheberrecht. Seit dem 1.9.2008 soll für die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in einfach gelagerten Fällen und bei fehlendem gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können. Nur vereinzelt halten sich Abmahnkanzleien an diese Regelung. Überwiegend wird die Regelung aber bei Filesharingfällen für nicht anwendbar gehalten, so auch offensichtilch die Ansicht von Kornmeier & Partner. Freilich kann man darüber streiten, ob in Filesharingfällen die gesetzliche Neuregelung eingreift. Mit guten Gründen kann man aber die Auffassung vertreten, dass Abmahnungen wegen Filesharing einfach gelagert und im Regelfall auch kein gewerbliches Ausmasssi gegeben ist. Für den Schadensersatz gilt die Kostendeckelung aber ausdrücklich nicht. 
  • Der Rechteinhaber hat er zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Filmmaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen upload beweisen. Die Angabe von Filehashwerten sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads zu erbringen.
  • Sollte der angebliche Download des Betroffenen im übrigen direkt an der Sourcequelle geloggt worden sein würde das zudem bedeuten, dass derjenige, der die Rechtsverletzung dokumentiert hat, den Film selbst verbreitet. Starke Verdachtsmomente liegen meiner Kanzlei in anderen Fällen, die derzeit nichts mit den Abmahnungen der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner zu tun haben, vor. Die Beweissicherung läuft derzeit noch.

    Indizien für ein Loggen an der Sourcequelle selbst sind etwa die Dokumentation und das Loggen in einem sehr frühen Stadium sowie umbenannte Filmdateien, die mit Allerweltsnamen, wie Fernsehserien, Kochrezepte oder Dokumentationen oder gar Open Source Software versehen sind. Viele Betroffene berichten, dass sie den Film überhaupt nicht kennen, also auch nicht komplett heruntergeladen haben können. Das Loggen geschieht also in einem Zeitpunkt, indem eine Ermöglichung eines uploads rein zeitlich äußerst unwahrscheinlich ist. Da zudem von ein und demselben Film je nach Komprimierung unzählige Hashwerte gebildet werden können, liegt es nahe, dass die Beweissicherung direkt an der Sourcequelle erfolgt, um den Download beweisen zu können. Eine derartige Beweiserhebung wäre aber im Hinblick auf § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) problematisch:. Ein Verwertungsverbot wäre die unabdingbare Folge mit gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen für denjenigen, der den Film zum Zwecke der Feststellung zum upload freigegeben hat.

    Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden.
  •  Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
  • Wenn ein die Filmdatei nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

    Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

    Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. Diese Rechtsprechung kann durchaus rechtsvergleichend herangezogen werden, da die Interessenlage in Deutschland ähnlich ist.
  • Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08).in einem Filesharing-Fall den Antrag eines Klägers, dem Beklaten im Wege der einstweiligen Verfügung, urheberrechtlich geschützte Dateien im Wege des Filesharings zu verbreiten bzw. der Öffentlichkeit Zugänglich zu machen, abgewiesen.

    Die Richter des LG Frankenthal haben die im Wege der Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse über die Staatsaanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht erlangten Anschlussinhaberdaten als Beweis nicht anerkannt. Insoweit könnte die Entscheidung des LG Frankenthal im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot führen.
  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.
  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Zu prüfen gilt es, wie ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden können. Die Firma Stagliano Inc. Vertreibt eine ganze Anzahl von pornografischen Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung, aber auch die technische Funktionsweise des P2P-Netzwerkes und die Kenntnis, wie die Beweise gesichert werden. Im Rahmen der Darlegungslast muss im übrigen auch sehr genau vorgetragen werden, um ggf. rechtlich die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung im Einzelfall in Frage kommt.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht

    www.ra-weiner.de