Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen “Focus”

Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen “Focus”
16.06.2015138 Mal gelesen
Einige bekannte Rechteinhaber versuchen schon seit Jahren, die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder Spiele) im Internet zu verhindern.

Zu diesem Zweck werden durch spezialisierte  Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versendet. Mit einer Abmahnung wegen einer  Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten sind das Resultat der vorgeworfenen  Urheberrechtsverletzung.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: der Film "Focus"

Abmahnung - was ist das?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der  Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden,  können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne  Erlaubnis verbreitet worden sind. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht, stattdessen entwickelt sich die Rechtslage nach wie vor aufgrund unterschiedlicher  gerichtlicher Entscheidungen.  Der BGH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Filesharing-Angelegenheiten befasst und auch geurteilt. Dennoch lassen auch die Urteile des BGH viel Raum zur Interpretation, so dass die Rechtsprechung derartige Sachverhalte nach wie vor uneinheitlich behandelt.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der  Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der  Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die  Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können  keine Ansprüche geltend gemacht werden. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen  alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer  Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und  Aufwendungsersatz

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für  die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler  Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne  anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung  leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung  tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch

Der gleichzeitig geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ist das Kernstück der Abmahnung. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

Bei Abgabe einer  Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem  Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer  Unterlassungserklärung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung  beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund  muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des  Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  •     Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  •     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten  Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  •     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  •     Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  •     Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch


Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der  Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben  werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Fazit

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie - gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis  zuzuführen.

Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing-Abmahnung

Ansprüche aus Filesharing- Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels  Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Es ist auch nicht unüblich, dass Zahlungsforderungen an Inkassobüros abgegeben werden. Betroffene sollten sich in jedem Falle  rechtzeitig einen Anwalt nehmen.  Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet  werden. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen  Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder  eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

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