Rhein Inkasso GmbH betreibt Einzug von Altforderungen der RGF Filmvertrieb UG aus Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in den Jahren 2012/2013

Abmahnung Filesharing
13.05.20151436 Mal gelesen
Rhein Inkasso GmbH betreibt Einzug von Forderungen der RGF Filmvertrieb UG aus Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Filmen. Die Abmahnungen wurden z.B. von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Filmvertrieb UG in den Jahren 2012 und 2013 an Internetanschlussinhaber verschickt.

Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH betreibt Einzug von Forderungen der RGF Filmvertrieb UG aus Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung aus den Jahren 2012 und 2013 

Derzeit erhalten Internetanschlussinhaber Schreiben der Rhein Inkasso GmbH. In den Schreiben vom 07.05.2015 wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass die Firma Rhein Inkasso GmbH mit dem Einzug einer Forderung der RGF Filmvertrieb UG aus Bremen beauftragt worden sei.

 Im Rahmen einer dort aufgeführten Forderungsaufstellung wird ein Gesamtbetrag von 2082,02 EUR geltend gemacht. Dieser setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung von 1653,30 EUR, die aus einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung z.B. vom 10.10.2013 bezüglich eines Tatzeitpunktes 26.06.2012 herrühren soll. Es werden ferner Verzugszinsen von 213,72 EUR und Inkassokosten von 215,00 EUR verlangt, so dass sich insgesamt die Forderung von 2082,02 EUR ergibt.

In der Anlage zu dem Inkassoschreiben wird eine Forderungsaufstellung beigefügt. Dort erfährt der Betroffene dann, wie sich die Forderung zusammensetzt. Es werden z.B. ein Schadensersatz von 600,00 EUR und Anwaltshonorar von 1053,30 EUR und Verzugszinsen 

Es wird eine Frist zur Zahlung gesetzt bis zum 28.05.2015 

Was nun?

Folgende Fragen spielen immer wieder eine Rolle:

  • Ist Rhein Inkasso nicht verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen?
  • Muss auf das Forderungsschreiben der Rhein Inkasso GmbH überhaupt reagiert werden?
  • Welche Konsequenzen drohen, wenn nicht reagiert wird?
  • Kann Rhein Inkasso GmbH nach Ablauf der gesetzten Frist direkt die Zwangsvollstreckung betreiben?
  • Droht ein Eintrag bei der Schufa?
  • Wie kann ein Eintrag bei der Schufa verhindert werden?
  • Werden in dem Schreiben von Rhein Inkasso die formalen Anforderungen erfüllt, die der Gesetzgeber bei der Geltendmachung von Inkassoforderungen verlangt?
  • Das geht zwar nicht aus dem Inkassoschreiben hervor, ist aber aus der hiesigen Kanzleipraxis bekannt: Es handelt sich bei der geltend gemachten Hauptforderung von 1653,30 EUR der Rhein Inkasso um Forderungen, die sich aus Abmahnungen von Rechtsanwalt Rainer Munderloh (Oldenburg) aus den Jahren 2012 und 2013 ergeben sollen. Rechtsanwalt Rainer Munderloh ´hat damals zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der RGF Filmvertrieb UG an Internetanschlussinhaber verschickt. Es handelte sich um den Vorwurf, dass jeweils ein Erotikfilm über den Internetanschluss Dritten verfügbar gemacht worden sein soll, was mittels einer Internettauschbörse geschehen sei.
    Hat der Betroffene überhaupt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Munderloh in den Jahren 2012 und 2013 erhalten?
  • Falls der Betroffene eine Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh erhalten hat: Wie wurde hierauf reagiert?
  • Ist die Hauptforderung von 1653,30 EUR aus einer angeblichen Abmahnung aus dem Jahr 2012 oder 2013 dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt?
  • Können Verzugszinsen berechnet werden?
  • Sind die geltend gemachten Inkassokosten von 215,00 EUR gerechtfertigt?
  • Ist die Forderung nicht schon verjährt?

Diese aufgezeigten Aspekte sollten geklärt werden. Bereits jetzt kann mitgeteilt werden, dass die Rhein Inkasso GmbH nach Fristablauf nicht die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Hierzu ist ein Vollstreckungstitel notwendig. Der Betroffene sollte auf das Schreiben auf jeden Fall reagieren, um keine Rechtsnachteile zu erhalten.


Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht


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Anmerkung:

Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten. Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.