Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“
23.12.2014352 Mal gelesen
Momentan mahnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ ab. Beauftragt wurde die abmahnende Kanzlei von der Rechteinhaberin, der Universum Film GmbH.

Innerhalb einer Online-Tauschbörse, wie Limewire oder eDonkey, sollen die Betroffenen den Kinderfilm "Ritter Rost - Eisenhart und voll verbeult" anderen Nutzern zum Download angeboten haben. Dadurch wird das Werk öffentlich zugänglich. Die öffentliche Zugänglichmachung ist jedoch allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber vorbehalten, weshalb sie widerrechtlich erfolgt, sofern dieser keine vorherige Einwilligung dazu gibt.

Aufgrund der erfolgten Urheberrechtsverletzung macht die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) einen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 815,00 Euro geltend. Der Anschlussinhaber soll zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Wie gehe ich am besten gegen die Abmahnung vor?

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls übereilt die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben oder den geforderten Betrag zahlen. Damit vernichten Sie die Verhandlungsbasis Ihres Verteidigers und könnten Ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

Aus diesem Grund raten wir Ihnen dazu, innerhalb der Ihnen gesetzten Frist Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Er kann Ihnen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen und für Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen.

Sollte ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist in jedem Fall sinnvoll, da Sie nur so die Gefahr ausschließen können, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Jedoch sollten Sie nicht ohne vorherige juristische Überprüfung die mitgeschickte Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist meist zu weitgehend und kann Angaben enthalten, die Sie bachteiligen; wie zum Beispiel ein Schuldanerkenntnis. Daher sollten Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die auf Ihren Einzelfall zugeschnitten und für Sie möglichst vorteilhaft ist. Gerne hilft Ihnen das Team von Abmahnhelfer.de dabei die passende modifizierte Unterlassungserklärung abzufassen.

Hafte ich auch, wenn mein Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat?

Hinsichtlich der Haftung wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Wenn ein Dritter, also auch Ihr Kind, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, können Sie (nur noch) als Störer haften. Vorteil der Störerhaftung ist, dass Sie keinen Schadensersatz zahlen müssen. Eltern haften jedoch nicht für Ihre Kinder, sofern sie sämtliche Überwachungspflichten erfüllt haben. In der Regel ist es ausreichend, dass die Eltern die Kinder belehren und ihnen illegale Tauschbörsen-Aktivitäten verbieten. Eine dauerhafte Überwachung ist dagegen nicht erforderlich, es sei denn es liegen Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch vor. Die genauen Anforderungen richten sich auch nach dem Alter der Kinder. Bei volljährigen Familienmitglieder hat der Bundesgerichtshof in diesem Jahr entschieden, dass der Anschlussinhaber regelmäßig von der Haftung befreit ist (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 "BearShare").

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verwertung des Films "Ritter Rost - Eisenhart und voll verbeult" von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH erhalten haben, nehmen Sie unser kostenloses Erstgespräch inklusiver anwaltlicher Ersteinschätzung in Anspruch. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 965 35 855.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!