Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing

Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing
13.10.2014498 Mal gelesen
Haben auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten?

Hier finden Sie erste Tipps dazu, wie Sie sich nun verhalten sollten.

Zwar ist mittlerweile ein deutlicher Rückgang bei den ausgesprochenen Filesharing-Abmahnungen zu verzeichnen, allerdings nehmen seit einiger Zeit vor allem die gerichtlichen Mahnverfahren als auch die Klageverfahren vor Gericht zu. Je nachdem, in welchem Stadium sich das einzelne Verfahren befindet, müssen Betroffene unterschiedlich reagieren.

Erhalt einer außergerichtlichen Abmahnung

Wer eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse durch das rechtswidrige Verbreiten eines Films, eines Musikalbums oder eines Musikstücks, eines Hörbuchs oder eine Computerprogramms erhält, der sieht sich immer mindestens zwei Ansprüchen ausgesetzt: einem Zahlungsanspruch auf Erstattung von Anwaltskosten und einem Unterlassungsanspruch. Ob diese Ansprüche jeweils bestehen oder nicht ist eine Frage des Einzelfalls. Wichtig ist es aber zu wissen, dass nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung eine Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber die vorgeworfene Rechtsverletzung persönlich begangen hat.

Selbst in Fällen, in denen die Abmahnung unberechtigt ist, sollte daher zur Vermeidung eines teuren Gerichtsverfahrens auf Unterlassung in jedem Falle eine Reaktion erfolgen. Je nachdem, ob die Ansprüche bestehen oder nicht, kann diese zum Beispiel in der Abgabe einer (abgeänderten) Unterlassungserklärung oder der Zurückweisung der Abmahnung liegen. Wichtig ist vor allem, dass die Abmahnung nicht ignoriert wird und nicht vorschnell eine falsche Reaktion erfolgt: als großer Nachteil stellt sich regelmäßig die Abgabe der oftmals beigefügten originalen Unterlassungserklärung dar; ferner kann auch eine freiwillige, reduzierte Teilzahlung zu einer ungünstigen Ausgangslage für das weitere Verfahren führen.

Die richtige Reaktion sollte erst nach Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids

Hat der betroffene Anschlussinhaber im Laufe des Verfahrens keine Zahlung geleistet, so kann der Rechteinhaber einen Mahnbescheid beantragen. In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich existiert, diese Prüfung ist dem Verfahren nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vorbehalten. Vor diesem Hintergrund stellt ein Mahnbescheid in erster Linie ein günstiges und einfaches Verfahren dar, vermeintliche Zahlungsansprüche titulieren zu lassen, wenn nicht mit einem Widerspruch des Schuldners gerechnet wird. In den meisten Fällen wird aber genau ein solcher Widerspruch notwendig sein, da oft Zweifel an der Forderung bestehen.

Wichtig ist hierbei, dass der Widerspruch binnen 2 Wochen eingelegt werden sollte, da andernfalls die Gefahr besteht, dass auf Grundlage des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wird. Mit diesem ist dann auch tatsächlich eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners möglich - ohne, dass die Forderung jemals richterlich geprüft wurde!

Erhalt einer Klageschrift

Seit geraumer Zeit beschäftigen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen auch die Gerichte. So werden ca. seit dem Jahr 2011 vermehrt Zahlungsklagen erhoben, insbesondere in solchen Fällen, in denen nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die Variante der sog. "schweigenden Verteidigung" gewählt wurde. Bei dieser Vorgehensweise wird - entsprechend einem weit verbreiteten Rat aus verschiedenen Internetforen - zwar der Unterlassungsanspruch, der mit einer Abmahnung geltend gemacht wurde, erfüllt, die Zahlungsansprüche hingegen werden kommentarlos ignoriert und alle Schreiben der Gegenseite unbeantwortet gelassen. Natürlich sind die entsprechenden Ratschläge und die darauf aufbauende Vorgehensweise auch der abmahnenden Seite bekannt. Der Rechteinhaber geht daher davon aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber lediglich eine kostengünstige Minimalverteidigung wählt mit dem Ziel, die Angelegenheit in die Verjährung laufen zu lassen, obwohl der Zahlungsanspruch eigentlich besteht.

Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte (Anschlussinhaber) zunächst einmal 2 Wochen Zeit um mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Diese Frist sollte auf keinen Fall versäumt werden, da andernfalls ein Versäumnisurteil ergehen kann. Im Anschluss an diese Frist hat der Beklagte im Regelfall weitere 2 Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese zweite Frist kann verlängert werden. Alternativ kann das Gericht auch einen sog. frühen ersten Termin bestimmen.

Ausgangspunkt in allen Verfahren, in denen mit der Klage die Erstattung von Anwaltskosten und Schadenersatz begehrt werden, ist die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, den Grundsatz der tatsächlichen Vermutung der ausschließlichen Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn über dessen Anschluss bzw. IP-Adresse eine Rechtsverletzung erfolgt ist, aufgestellt, so dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Mit anderen Worten: der Beklagte muss einen Geschehensablauf darlegen, nach dem die Täterschaft auch einer anderen Person in Frage kommt. Andernfalls haftet der Beklagte auf Schadenersatz und Anwaltskosten, lediglich deren Umfang kann dann fraglich sein.

Gelingt die Widerlegung der Vermutung der eigenen Täterschaft, so kann eine sog. Störerhaftung übrig bleiben. Bei dieser sind nur noch Anwaltskosten geschuldet. Die Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung von beispielsweise Überwachungspflichten voraus. Ob solche bestanden haben ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Spätestens mit Erhalt einer Klage sollten Betroffene einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen, um umfassend auf die erhobene Forderung zu reagieren.

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