Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation

Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation
12.09.2014421 Mal gelesen
Bei Abmahnungen im Filesharing Bereich muss der Rechteinhaber auch seine Aktivlegitimation nachweisen. Hierzu reicht ein Verweis auf die Datenbank der GÜFA nicht aus. Ansonsten muss das Gericht auch bei einer Urheberechtsverletzung durch Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Tauschbörse die Klage abweisen. So entschied kürzlich das Amtsgericht Bremen.

Vorliegend wurde eine Anschlussinhaberin abgemahnt, weil sie angeblich de Pornofilm "Mamas Fickspalte" übers Internet verbreitet und dadurch eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben soll. Als die Anschlussinhaberin weder die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab noch die geforderte Summe in Höhe von 1.298 Euro zahlte, zog der Abmahner vor Gericht und verlangte Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro ersetzt.

Der Kläger behauptete, dass er der Hersteller und zugleich Rechteinhaber des Pornofilms sei. Hierzu legte er einen Online-Auszug der GÜFA vor. Hierbei handelt es sich um die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH. Aus diesem Eintrag in die Datenbank ergebe sich, dass ein Rechteinhaber den Pornofilm mit einem bestimmten Code angemeldet habe. Da die GÜFA die Filme bei der Anmeldung überprüfe und registriere werde hierdurch die Aktivlegitimation hinreichend nachgewiesen.

Kein Nachweis der Aktivlegitimation durch GÜFA Anmeldung

Hiermit konnte der Kläger jedoch nicht das Amtsgericht Bremen überzeugen. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 05.09.2014 (Az. 16 C 0457/13) wegen des fehlenden Nachweises der Aktivlegitimation ab. Denn die GÜFA Anmeldung ist allenfalls ein Indiz für die Rechteinhaberschaft, das für sich genommen nicht ausreicht.

Filesharing: Produktionsvorgänge müssen genau dargelegt werden

Vielmehr muss ein Rechteinhaber angeben, aufgrund welcher Produktionsvorgänge ihm das Urheberrecht an dem streitgegenständlichen Pornofilm zusteht. Wichtig ist dabei, ob er alleine oder mit anderen zusammen als Urheber des Werkes anzusehen ist. Dabei muss er auch auf Beteiligte wie Regisseure, Autoren, Schauspieler zu sprechen kommen. Denn nur dann kann sich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber gegen den Filesharing Vorwurf verteidigen.

Volltext des Filesharing Urteils vom Amtsgericht Bremen

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