Abmahnung wegen offenem WLAN: Waldorf Frommer macht Rückzieher

Abmahnung wegen offenem WLAN: Waldorf Frommer macht Rückzieher
16.07.2014269 Mal gelesen
Wer etwa als Freifunker ein offenes WLAN nutzt, geht bislang ein hohes Risiko ein. Er muss mit einer Abmahnung wegen Filesharing rechnen, wenn Dritte über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begehen. Umso interessanter ist, dass die Kanzlei Waldorf Frommer bei einer solchen Abmahnung einen Rückzieher gemacht haben soll.

Laut einem aktuellen Beitrag bei NETZPOLITIK.ORG sollen zwei Freifunker aus Berlin von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Abmahnung im Auftrag von dem Rechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erhalten haben. In dem Abmahnschreiben wurde ihnen vorgeworfen, dass über ihr offenes WLAN eine Urheberrechtsverletzung an urheberrechtlich geschützten Filmwerken begangen worden sei. Sie wurden von Waldorf Frommer auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Außerdem sollten sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Abgemahnte wehren sich gegen Filesharing-Vorwürfe

Doch die abgemahnten Freifunker dachten nicht daran. Vielmehr gingen sie gegen die Forderungen der Abmahnanwälte im Wege der sogenannten negativen Feststellungsklage vor. Die 15 seitige Klageschrift reichten sie über ihre Anwältin beim Amtsgericht Neukölln ein. Darin bestreitet die Anwältin zunächst einmal, dass die streitgegenständlichen Werke über den Internetanschluss der Freifunker angeboten worden sind.

Störerhaftung bei offenem WLAN scheitert wegen Haftungsprivileg

Dew Weiteren argumentiert sie damit, dass hier keine Zurechnung von Urheberrechtsverletzungen Dritter im Wege der sogenannten Störerhaftung erfolgen kann. Denn es greife hier für die Freifunker als Betreiber eines offenen WLAN die Privilegierung des § 8 TMG. Dies ergebe sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 10.6.2014 Az. 25b C 431/13 sowie einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg vom 24.6.2014 Az. 25b C 941/13. Diese klageabweisenden Urteile waren gegenüber dem Betreiber eines Hotels ergangen, der für seine einen offenen WLAN-Anschluss bereit stellt.

Waldorf Frommer macht Rückzieher

Aufschlussreich ist, dass Waldorf Frommer jetzt von einer weiteren Verfolgung seiner Ansprüche abgesehen haben soll. Nach Einschätzung der Rechtsanwältin sei daher mit einem Versäumnisurteil oder sogar mit einem Anerkenntnisurteil zu rechnen.

Fazit:

Wir sind gespannt, wie die Sache ausgeht. Im Falle eines Anerkenntnisurteils hätte die Kanzlei Waldorf Frommer einen interessanten Schachzug begangen, um eine gerichtliche Klärung - sowie eine damit verbundene mögliche Niederlage in Bezug auf eine Haftung beim offenen WLAN - zu verhindern. Waldorf Frommer scheint von keinen hohen Erfolgsaussichten auszugehen. Gleichwohl sollten Internetnutzer mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen zu ihren Gunsten besser kein offenes WLAN betreiben.

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