Abmahnwahn-Dreipage im Gespräch mit RA Karsten Gulden, LL.M zum Thema der Filesharing - Abmahnungen im Internet

Abmahnung Filesharing
30.07.20092445 Mal gelesen

Abmahnwahn-Dreipage: Herr RA Gulden. In einem Bericht der ARD sagen Sie, dass Sie 500 Mandanten vertreten die außer einer Unterlassungserklärung abzugeben nicht weiter reagieren. Ist dies nicht riskant?

RA Gulden, LL.M.: Solange die Abmahnkanzleien nicht in der Lage sind ihre Ansprüche glaubwürdig und glaubhaft darzulegen, betrachten wir dies nicht als riskant. 

Abmahnwahn-Dreipage: In letzter Zeit wird deutlich dass die Abmahnkanzleien sowie viele Forentrolle unsere modifizierte Unterlassungserklärung angreifen. Dabei stehen wir auf den Standpunkt, der Abgemahnte muss auf die Abmahnung reagieren mittels der Abgabe einer modifizierten UE. Ist es von Bedeutung, wenn die Abmahnkanzlei die Annahme der mod. UE verweigert, ja hat sie dann überhaupt eine Gültigkeit von 30 Jahren und kann man trotzdem eine EV erwirken bei Ablehnung einer strafbewehrten UE? 

RA Gulden, LL.M.: Das Kern-Problem besteht darin, dass sich zu viele Laien zu Rechtsexperten aufschwingen, ohne jemals ein Gesetz in der Hand gehabt zu haben. Die logische Konsequenz sind dann falsch formulierte Unterlassungserklärungen, die von der Gegenseite zu Recht abgelehnt werden können.

Abmahnwahn-Dreipage: Herr RA Gulden. Es gibt immer wieder Zweifel an der Beweisbarkeit und Aussagekraft der Loggfirmen. Wichtigste These, man stellt in den mit großen Aufwand betriebenen

Gutachten fest wie 100% perfekt die Software der entsprechenden Loggfirma arbeitet um den Rechtsverletzer beweiskräftig und ohne Fehler zu überführen. Andere scheinen nur über fiktive Gutachten zu verfügen. Wie man es auch dreht und wendet, bleibt es doch eine "Mogelpackung".

Denn derjenige der die Rechtsverletzung getätigt hat wird weder geloggt, noch abgemahnt sowie besteht kein sichtbares Interesse der Auffindung des wahren "Täters". Es muss der Anschlussinhaber als Sündenbock herhalten.

Sollte man Seiten des Gesetzgebers hier nicht allmählich reagieren, als ständig der Contentindustrie nachzugeben?

RA Gulden, LL.M.: Das wäre ein denkbarer Ansatz. Nach unserem Dafürhalten wäre es bspw. sinnvoll, wenn die Zustandsstörer, also die Tauschbörsen ebenfalls in die Verantwortung gezogen würden.

Eine Reaktion seitens des Gesetzgebers ist bereits erfolgt in Form des neuen Gesetzes zum Schutze des geistigen Eigentums, welches im August in Kraft treten wird. Allerdings weist dieses eine Vielzahl von unbestimmten Begriffen auf und ist teilweise derart schwammig formuliert, dass hier keine große Besserung in Sicht ist.

Abmahnwahn-Dreipage: Immer wieder im Munde das neue Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums.

Hierbei sind die strittigsten Themen:

(a) der richterliche Beschluss für 200 Euro;

(b) der Passus mit dem gewerblichen Ausmaß;

(c) 100 Euro-Deckelung bei einfach gelagerten Fällen.

Wie ist Ihre Einschätzung zum Gesetz. Wird dies ein Ende der Abmahnungen bedeuten und wie schätzen Sie die aktuelle Lage im Abmahnwesen ein?

RA Gulden, LL.M.:  Ein Ende des Abmahnwahns wird dies wohl nicht bedeuten, da immer noch der Umweg über das Strafverfahren bestehen bleibt. Zudem ist nicht gesagt, dass der Auskunftsanspruch in jedem Fall verneint wird. Was genau ein einfacher Fall sein soll, erklärt das Gesetz nicht.

Abmahnwahn-Dreipage: In dem oben genannten Interview empfehlen Sie den Abgemahnten den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt oder zum Verbraucherschutz. Dabei wurde Berichte bekannt wo durch den Verbraucherschutz nur ungenügende Hilfe erbracht wird. So hätte ein Abgemahnter nach Bezahlung von 20 Euro den Rat bekommen - nichts zu unternehmen, es wurde eine UE angeboten die wenig Sachverstand aufwies oder man kommt in eine Warteschlange für 1,86 €/min. Auf welche Erfahrungen basiert Ihr Ratschlag, dass ein Abgemahnter sich an den Verbraucherschutz wenden soll?

RA Gulden, LL.M.: Der Verbraucherschutz kann in vielen Fällen eine erste Hilfe darstellen. Fakt ist jedoch auch, dass eine Hotline des Verbraucherschutzes keine Beratung eines spezialisierten Anwaltes ersetzen kann. Das oben geschilderte Szenario bzw. die Falschberatung wird oftmals auch von Juristen  verursacht, denen eine erforderliche Spezialisierung fehlt. Letzten Endes muss der Mandant selbst entscheiden, welche Hilfe er in Anspruch nimmt und was ihm sein Recht wert ist.

Abmahnwahn-Dreipage: In letzter Zeit häufen sich die Informationen, dass eine Abmahnkanzlei EV's erwirkt - ohne vorher Abmahnschreiben zu verschicken. Ist dieses rechtens, eine neue Strategie und sollte es rechtens sein wie schätzen Sie diese Vorgehensweise persönlich ein?

RA Gulden, LL.M.:  Eine Abmahnung ist keine Voraussetzung für eine Unterlassungsverfügung. Sie sollte allerdings im gewerblichen Rechtschutz vorausgehen, da ansonsten Kostennachteile für die abmahnende Partei entstehen können. Uns sind bisher keine derartigen Fälle bekannt.

Abmahnwahn-Dreipage: Herr RA Gulden. Bestätigt hat sich wohl dass eine in Regensburg ansässige Abmahnkanzlei, erstmalig gerichtlich in Erscheinung tritt und selber Mahnverfahren einleiten. Können Sie diese Informationen bestätigen und welche Klagefreudigkeit schätzen Sie ein?

RA Gulden, LL.M.:  Ein Mahnverfahren hat zunächst den Sinn, Angst und Schrecken zu verbreiten. In jedem Fall sollte man Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben.

Die Tatsache, dass ein Mahnbescheid beantragt wird zeigt, dass die Klagefreudigkeit nicht sehr hoch ist, was auch nicht weiter verwundert, da die Abmahnkanzleien das Prozessrisiko tragen.

Abmahnwahn-Dreipage: Herr RA Gulden. Beobachter gehen davon aus, dass die geforderten Schadensersatz-Forderungen und Anwaltshonorare oftmals auf weit überhöhten Streitwerten basieren und einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten würden.

1.000 Euro für ein pornografisches Werk als Schadensersatz, halte ich als etwas

überzogen. Wie ist Ihre Meinung dazu?

RA Gulden, LL.M.: Dies sehe ich ebenfalls so. In der Regel handelt es sich um "drittklassige Pornos", für die kein Mensch Geld ausgeben würde.

 
Abmahnwahn-Dreipage: Sehr geehrter Herr Gulden.

Vielen Dank für dieses Gespräch und weiterhin viel Erfolg gegen

den Abmahnwahn.
 

RA Gulden, LL.M.: Wir bedanken uns ebenfalls und sehen dem Ende des Abmahnwahns entgegen!

Links:

www.die-abmahnung.info

www.ggr-rechtsanwaelte.de

www.ggr-law.com