Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
04.04.2014159 Mal gelesen
Rechtsanwalt Georg Schäfer hat sich in den letzten 7 Jahren auf dieses Thema spezialisiert und kennt die aktuelle Rechtsprechung und die dementsprechende Argumentation, wie man den Schaden entweder ganz oder zumindest ganz deutlich beseitigen kann.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des abgebildeten mitverbreitet oder öffentlich zur Show gestellt werden.

Nach dem Tode des abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des abgebildeten. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich ablichten ließ, eine Entlohnung erhielt.

Wer ist der Träger dieses Persönlichkeitsrechtes?

Natürlichen Personen, lebende Menschen und verstorbene, aber auch juristische Personen bei solchen Betrieben nennt man das Persönlichkeitsrecht: Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Wann bedarf es ausnahmsweise keine Einwilligung abgebildeter Person?

Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und zur Show gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

  2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Aber es gilt der Grundsatz, die Aufnahmen erstrecken sich nicht auf eine Verbreitung von Bildnissen, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seine Angehörigen verletzt werden. Selbstverständlich dürfen auch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte keinesfalls in die Intimsphäre des Abgebildeten unzulässigerweise eingreifen.

Sollten Sie also ohne ihre Erlaubnis abgebildet worden sein und keine der Ausnahmen des § 23 KunstUrhG von oben greifen, können Sie denjenigen, der Sie abgebildet hat, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Eine solche Abmahnung beinhaltet in der Regel einen Auskunftsanspruch, aus dem sich dann der Schadensersatz berechnet, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Verfolgung Ihrer Rechte.

Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht.

Rechtsanwalt Georg Schäfer ist auf diesem Gebiet mehr als 7 Jahren ausgesprochen erfolgreich tätig.

Lassen Sie sich helfen.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de

Georg Schäfer

Rechtsanwalt