Abmahnung Filesharing / unbemerktes Filesharing durch Minderjährige(n) / Haften Eltern als Störer?

Abmahnung Filesharing
04.04.20081561 Mal gelesen

Das Thema Filesharing wird derzeit heiß gekocht, gehört jedoch seit Erscheinen der Kino-Botschaft "Hart, aber gerecht - nur original ist legal!", zum Kanzleialltag. 

Für die meisten, die betroffen von der Abmahnwelle sind, kommt die Abmahnung völlig überraschend. Viele Eltern machen sich keine Gedanken darüber, was ihre Kinder mit deren Computern im Internet anstellen, bzw. wissen nicht einmal, dass es so etwas wie das Filesharing überhaupt gibt. 

Gegenstand dieses Beitrages ist es, rechtlich aufzuzeigen, dass - entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz - gegen die Eltern der Minderjährigen, welche auffällig geworden sind, in den meisten Fällen gar kein direkter Anspruch besteht. Da bisher noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hierzu ergangen ist, sollen die wesentlichen Aspekte der bisherigen BGH-Entscheidungen zur Verantwortlichkeit des Internet-Störers aufgezeigt werde. 

Allen betroffenen Eltern sei geraten, die Schreiben der Abmahner rechtlich überprüfen zu lassen, auf keinen Fall irgendeine Unterlassungserklärung mit Zahlungsversprechen zu unterschreiben, gleichwohl als Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung zusammen mit der/dem Minderjährigen gleichzeitig abzugeben! 

Die aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Speziell in urheberrechtlichen Sachen entwickelte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Kasuistik, wonach gerade derjenige Störer, welcher in besonderem Maße an Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist, von einer ausschweifenden Haftung befreit wurde (BGH, GRUR 1964, 91 ff. - Tonbänder-Werbung; BGH, GRUR 1955, 492, 500 - Tonbandgeräte I.). 

In der Kopierläden-Entscheidung (BGH, GRUR 1984, 54, 55) ging der BGH, vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit, von der Verpflichtung der Kopierladen-Betreiber aus, dass diese alle Maßnahmen zu treffen hätten, durch die eine Gefährdung der Rechte der verletzten Rechtsinhaber ausgeschlossen oder ernsthaft gemindert werden können, und dass deren Art und Umfang sich anhand von Treu und Glauben und insoweit nach § 242 BGB zu bestimmen sei. Der als Störer eingestufte Kopierladen-Betreiber sollte demnach verpflichtet sein, als Geräteaufsteller im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsgutverletzung so weit wie möglich verhindert werden könne. Dabei ging der BGH jedoch auch davon aus, dass der Betreiber eines Kopierladens mit der Überprüfung des Kopiergutes auf dessen urheberrechtliche Unbedenklichkeit regelmäßig überfordert sei (BGH, GRUR 1984, 54, 55.). 

Bereits zuvor hatte der BGH (BGH, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung; BGH, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler) entschieden, dass die entsprechenden Hersteller und Händler von Tonbandgeräten in geeignet kausaler Art und Weise bei der urheberrechtlichen Beeinträchtigung mitwirken. Das Gericht hat jedoch die Haftung wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen beschränkt und an § 242 BGB gemessen. 

Es ist jedenfalls festzustellen, dass der BGH in sämtlichen Entscheidungen eine Mitwirkung bei der Urheberrechtsverletzung bejaht, die Haftung daraus aber im Rahmen von § 242 BGB auf eine Unterlassungsverpflichtung begrenzt (vgl. Volkmann, Der Störer im Internet, Seite 116 f.; Haedicke, GRUR 1999, 397, 398.). 

In der Folgezeit führte der BGH dann neben der Einschränkung im Rahmen des Zumutbaren auf Rechtsfolgenseite ein weiteres Korrektiv ein: die Verletzung einer Prüfungspflicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Dieses Korrektiv war notwendig geworden um die nahezu uferlose Haftung des mittelbaren Störers sinnvoll zu begrenzen. 

Mit der Pertussin II-Entscheidung (BGH, GRUR 1957, 352 ff.) forderte der BGH erstmals die Fachgerichte dazu auf, auf Tatbestandsebene eine Verletzung von Prüfungspflichten zu prüfen. Zwar nahm der BGH auch hier eine Störereigenschaft an, schränkte die Haftung aber auch auf Grund der genannten Kriterien wieder ein. Der BGH führte insbesondere auch dabei aus, dass der Störer - im konkreten Fall ein Spediteur - sich über den transportierten Inhalt erst dann zu informieren hat, wenn er im Einzelfall auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Danach ist der Störer aber erst ab Inanspruchnahme - dann aber für jede noch so schwer zu erkennende Rechtsverletzung - voll haftbar. 

Beginnend mit den BGH-Entscheidungen Badische Rundschau (BGH, GRUR 1973, 203 ff.) und Geschäftsaufgabe (BGH, GRUR 1972, 722 ff.) hat der BGH ein System individueller Verantwortlichkeiten aufgestellt, mit welchem die Haftung des jeweils einzelnen, an der Störung Mitwirkenden anhand dessen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung seiner Interessen ausgerichtet werden kann.

Danach haftet bspw. ein Presseunternehmen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße (BGH, GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau; BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; BGH, GRUR 1995, 751, 752 - Schlussverkaufswerbung; OLG München, NJW-RR 2001, 1716 ff.).

Diese Einschränkung erfolgte mit dem Hintergrund des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Schutzes der Presse (vgl. BVerfG 21, 271, 278; BGH, GRUR 1999, 418, 420 - Möbelklassiker.), welcher sich hier im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte über die Generalklausel des § 242 BGB direkt niedergeschlagen hat. 

Freilich hat der BGH die konkrete Ausgestaltung von Prüfungspflichten und ihre billigen und zumutbaren Grenzen nicht vorgegeben. Er hat jedoch einige Vorgaben gemacht, wonach man sagen kann, dass von einer Passivlegitimierung des mittelbaren Störers nur dann ausgegangen werden kann, wenn dem mittelbaren Störer der Störungszustand erkennbar war (BGH, GRUR 1995, 62, 64 - Betonerhaltung ; BGH, GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur; BGH, GRUR 1999, 418, 420 - Möbelklassiker; Volkmann, Seite 121, Fußnote 567.). Nur wenn die Rechtsverletzung für den mittelbaren Störer erkennbar und mithin grob rechtswidrig sowie offensichtlich ist, kann er als Störer unmittelbar in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR 1999, 418, 420; Volkmann, Seite 121.). 

Unter Berücksichtigung aufgezeigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist vorliegend zu erkennen, dass der Anschlussinhaber für einen Minderjährigen nicht haftet / passiv legitimiert ist.

Die Störung wird nicht durch den Anschlussinhaber selbst und unmittelbar ausgeübt. Er hat vielmehr allein den Internet-Anschluss u.a. einem in der Familie lebenden Minderjährigen und/oder ggf. dem Ehepartner zur Verfügung gestellt; möglicherweise auch unbeabsichtigt Dritten (so bei offener W-LAN).

Der/die Minderjährige - welche(r) die Urheberrechtsverstöße möglicherweise allein begangen hat - hatte möglicherweise neben anderen die Möglichkeit der Nutzung des Internetzugangs. Sie/er lebt möglicherweise noch im elterlichen Haus, wohnt aber im Haus von der elterlichen Wohnung möglicherweise derart getrennt, dass ein direkter Kontrollzugriff der Eltern nicht ohne Verletzung der Privats- und Entwicklungssphäre der/des Minderjährigen möglich wäre. 

Häufig werden die Eltern erstmalig durch ein Abmahnschreiben auf die Filesharing-Störung aufmerksam. Von der Nutzung eines Computers bzw. des Internets und dessen Möglichkeiten hatten sie bisher keine Ahnung.

Mit der Kenntnis von der Störung durch das Betreiben des Internetzugangs, bzw. das weitere Anbieten im Filesharing, muss der Inanspruch-Genommene unverzüglich tätig werden und die Störung beseitigen. 

 

Es wird daher allen Eltern geraten, eine Unterlassungserklärung für zukünftige Störungen abzugeben, sich aber auf etwaige Schadenersatz- oder Vergleichsabschlüsse nicht einzulassen.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine anwaltliche Prüfung bei der Prüfung des Einzelfalls notwendig ist und dieser Beitrag eine solche Prüfung nicht ersetzen kann!

 

Eine umfassende Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Minderjährigen durch die Eltern, wie es beispielsweise das LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.04.2007, Az. 12 O 87/07) fordert, ist schlichtweg lebensfremd. Die Ansicht des LG Düsseldorf ist auch deshalb lebensfremd, weil die Eltern meistens gar nicht das technische Verständnis davon haben, was tatsächlich mit einem Computer alles möglich ist. Die angesprochene Entscheidung des LG Düsseldorf verletzt im Übrigen nicht nur die Gesetze der formalen Logik, sondern mißachtet die verfassungsrechtlichen Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung vollkommen.  Wie bereits ausgeführt, werden auf Tatbestandsebene die Verletzung von Prüfungspflichten und auf Rechtsfolgenseite die Zumutbarkeit und Erforderlichkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gemessen. Gerade dieser Grundsatz stellt die "Einbruchstelle" dar, aus welcher sich auch im zivilrechtlichen Miteinander die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ergibt. 

Auf Grund dessen ist Art. 6 Abs. 2 GG zu beachten und die Haftung von Eltern im Einzelfall verfassungskonform einzuschränken.

 

Denn im Verhältnis der Eltern zum Kind entspricht es der besonderen, aus Recht und Pflicht zusammengesetzten Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürtigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (vgl. Jarass / Pieroth, GG, 7. Auflage, Art. 6, Rz. 37; Sprau in: Palandt, 65. Auflage, § 832, Rz. 8 m.w.N.). 

Sollten Sie ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten haben, dann raten wir - wegen des nicht zu unterschätzenden Kostenrisikos - unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerne stehen wir Ihnen telephonisch oder per Email beratend zur Seite, sprechen Sie uns an:

 

Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann

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