Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Dead Man Down“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Dead Man Down“
13.01.2014209 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer spricht derzeit für den Rechtsinhaber Universum Film GmbH Filesharing-Abmahnung wegen vermeintlicher Urheberechtverletzungen an dem Film „Dead Man Down“ aus.

Den betroffenen Anschlussinhabern wird in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vorgeworfen im Wege von illegalen Filesharing das Filmwerk "Dead Man Down" widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Da diese urheberrechtlich dem Rechteinhaber vorenthaltene Handlung ohne ersichtliche Einwilligung der Universum Film GmbH erfolgte, haben die betroffenen Anschlussinhaber dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen, wodurch der Universum Film GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden sind. Die Kanzlei Waldorf Frommer macht nun im Auftrag ihrer Mandantschaft diese Ansprüche geltend und fordert die Abgemahnten, wie für Filesharing-Abmahnungen üblich, auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Lohnt es sich gegen die Abmahnung zu verteidigen?

Ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung lohnt sich in vielen Fällen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen.

Eine Verteidigungschance besteht insbesondere dann, wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen. Denn wenn beweissicher eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberechtsverletzung selbstverantwortlich veranlasst hat, so entfällt die Vermutung der Täterbegehung und der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber entfällt. Zwar kann die Gegenseite diesem gegenüber noch die Erstattung der Anwaltskosten weiter verfolgen, jedoch können diese gegebenenfalls auch zurückgewiesen werden, wenn der Anschlussinhaber sein Anschluss ausreichend gesichert und die Mitnutzer über die Illegalität von Filesharing belehrt hat. Insbesondere durch das jüngst von dem Bundesgerichtshof gegangen Urteil, welches eine Beschränkung der Störerhaftung mitsichbringt, lohnt es sich jeden Einzelfall rechtlich zu überprüfen.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf die erhaltene Abmahnung reagieren. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird. Es ist zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einer übereilten Zahlung von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist. Stattdessen sollten Sie eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Sie können gerne unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Über die Telefonnummer 030 96535-855 oder unser Kontaktformular unter www-abmahnhelfer.de können Sie uns 7-Tage die Woche erreichen.

Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de.