Die Ansprüche werden u.a. auf das Markenrecht gestützt. Auch werden Unterlassungsansprüche nach dem Wettbewerbsrecht für gegeben gehalten.
Unsere Mandantschaft wird in dem Schreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt dem Schreiben an, die im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 7500, 00 € vorsieht.
Soweit nach rechtlicher Prüfung der Verstoß gegeben sein sollte, ist anzuraten, eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung, abzugeben.
Ob der Vorwurf zutrifft ist stets eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, dass der Abgemahnte auch tatsächlich im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, da dies eine der Grundvoraussetzung für Ansprüche nach dem Markenrecht ist. Jedoch wird die Grenze hierzu im Regelfall schnell erreicht sein. Entscheidend ist hierbei nicht das subjektive Empfinden des Abgemahnten, sondern die objektiven Umstände. Im Zweifel wird ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihnen hierauf eine konkrete Antwort geben können.
Der Vorwurf sollte daher genau überprüft werden. Es muss davon abgeraten werden, die anliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wenngleich es angezeigt sein wird, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, soweit der Verstoß zutrifft, da das Kostenrisiko bei einem gerichtlichen Verfahren im Markenrecht enorm ist.
Soweit der Vorwurf zutrifft sollte mit anwaltlicher Unterstützung versucht werden, die verlangten Kosten zu reduzieren, was regelmäßig auch gelingen wird.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
Fristen notieren und einhalten
Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
Persönliche und enge Beratung und Betreuung
Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
Bundesweite Vertretung
Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!