Filesharing: Gericht bezichtigt Abmahnanwalt des Betruges

Abmahnung Filesharing
25.11.2013655 Mal gelesen
Wenn bei Filesharing-Abmahnungen die einschlägige Rechtsprechung falsch dargestellt wird, kann dies unter Umständen einen Betrug zu Lasten des abgemahnten Anschlussinhabers darstellen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf.

Vorliegend war ein Anschlussinhaber im Jahre 2009 wegen der angeblichen Verbreitung von 540 urheberrechtlich geschützten Musikdateien über seinen Internetanschluss abgemahnt worden. In der Abmahnung stand Folgendes angegeben:

"Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geklärt, als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei - angesichts der regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von 10.000 Euro pro verfügbar gemachtem Audiotitel - zu erheblichen Ersatzbeträgen. Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruchs bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. vier Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von .2.998,80 Euro ergibt. "

Weiter heißt es in der Abmahnung: "Wir weisen zudem darauf hin, dass es Ihnen als Anschlussinhaber bei Bestreiten der eigenen Tatbegehung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obläge, substantiiert zur Aufklärung der Frage beizutragen, wer als Täter die über Ihren Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat."

Sodann wird nachfolgend ein Vergleichsangebot in Höhe von 4.000 Euro unterbreitet. Hieran anschließend heißt es: "Auch der Auskunftsanspruch sowie die Obliegenheit, über Namen und Anschrift des unmittelbar Verantwortlichen sowie die weitere Verwertung der Tonaufnahmen Auskunft zu erteilen, hätte sich im Falle einer Einigung erledigt." Weiter wird erläutert: "Wie hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen unseren Mandanten empfehlen werden, die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen."

Im Folgenden unterzeichnete der abgemahnte Anschlussinhaber eine von dem Abmahnanwalt vorformulierte Vergleichsannahmeerklärung. Hierin verpflichtete er sich unter anderem zu der Zahlung eines Betrages in Höhe von 400 € wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage des Rechteinhabers mit Urteil vom 08.10.2013 (Az. 57 C 6993/13) ab. Der Abgemahnte durfte gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch aufgrund des Vergleiches die Einrede der Arglist erheben.

Betrug durch unzutreffende Darstellung der Störerhaftung

Dies begründete das Gericht damit, dass der Abschluss des Vergleiches aufgrund eines Betruges erlangt worden sei. Dieser bestehe darin, dass der Rechtsanwalt in der Abmahnung behauptet hat, dass der Anschlussinhaber auch dann stets wegen Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er gar nicht als Täter infrage kommt. Dies lasse außer Acht, dass die in diesen Fällen einschlägige Haftung als Störer für Dritte die Verletzung einer Prüfpflicht voraussetzt. Dadurch sei bewusst eine ausweglose Situation vorgespiegelt worden, damit sich der Abgemahnte auf den vorgeschlagenen Vergleich einlässt.

Gegen Urteil Berufung anhängig

Wir sind gespannt, wie die Sache weitergeht. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf wurde inzwischen Berufung eingelegt. Das Verfahren ist vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig unter dem Aktenzeichen 23 S 358/13.