“Anti-Abzock-Gesetz”: Besser wird es für die Verbraucher nicht

Abmahnung Filesharing
25.10.2013974 Mal gelesen
Bereits wenige Wochen nachdem das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, auch besser bekannt als “Anti-Abzock-Gesetz”, in Kraft getreten ist, bestätigt sich: Das Geschäft mit den Abmahnungen bleibt lukrativ. Die verschickten Abmahnungen bleiben teuer, die Schadensersatzansprüche sind gestiegen. Die Abmahnkanzleien nutzen jede Möglichkeit aus ihre Forderungen in die Höhe zu treiben.

Aufschlüsselung der Zahlungsaufforderung nicht immer nachvollziehbar

In nicht einmal zwei Wochen haben die Rechteinhaber ihre Abmahnungen den formellen Anforderungen angepasst. Ohne zeitliche Verzögerung und großen Schwierigkeiten haben die Abmahnkanzleien eine der Hürden des "Anti-Abzock-Gesetz" gemeistert. Soweit ersichtlich, werden die hohen Formerfordernisse durchweg eingehalten.

Sinn und Zweck der Aufschlüsselung war es die Abmahnung transparenter zu gestalten. Der Verbraucher sollte sofort erkennen können, wie sich die Kosten zusammensetzen.

Bei genauem Hinsehen wird jedoch deutlich: Die Kosten für die Ermittlung der Daten zum Beispiel schwanken extrem. Es hegt sich der Verdacht, dass zum Teil willkürlich mit diesen Zahlen umgegangen wird.  Die Aufschlüsselung der Zahlungsaufforderung ist für den Verbraucher nicht immer nachvollziehbar. Eine Prüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt bleibt somit weiterhin unabdingbar.

Es werden erhöhte Schadensersatzforderungen geltend gemacht

Es fällt jedoch noch etwas anderes auf, wie die Abbildung einer Kostenaufstellung für die Abmahnung zweier Filme ("Pacific Rin" und "The Dark Knight Rises") der Kanzlei Waldorf und Frommer zeigt.

Die Abmahngebühren wurden, wie vom Gesetzgeber gefordert, reduziert. Dafür sind die Schadensersatzansprüche deutlich in die Höhe gestiegen. Es war von Anfang an klar, dass sich die Abmahnkanzleien nicht die Butter vom Brot nehmen lassen würden. Mit den hohen Schadensersatzforderungen können auch reduzierte Rechtsanwaltskosten kompensiert werden. Im Innenverhältnis gehe ich von einer Quer- Finanzierung aus, die auch legal sein dürfte. Es ist klar, dass die künftigen Gerichtsprozesse ganz im Zeichen der Schadensberechnung stehen werden.

Neues lukratives Geschäftsfeld mit der Abmahnung von Serien

Eine Auswirkung des "Anti-Abzock-Gesetzes" ist auch, dass die Abmahnkanzleien ein neues lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt haben. Schon kurz vor dem in-Kraft- treten des neuen Gesetzes wurden vermehrt einzelne Serienfolgen abgemahnt. Diese Abmahnungen nehmen zu. Selten lädt ein Verbraucher nur eine einzelne Folge herunter. Durch die Abmahnung einzelner Serienfolgen, kann der Schadensersatz künstlich in die Höhe getrieben werden.

Das gleiche Prinzip gilt für Abmahnung des Klassikers "German Top 100". Theoretisch kann die Abmahnkanzlei für den Upload des Containers, 100- Mal Schadensersatz verlangen. Der Upload bleibt in so einem Fall sehr teuer, auch wenn die Rechtsanwaltsgebühren gedeckelt sind. In der Summe könnte hier Schadensersatz in Höhe von 15.000 geltend gemacht werden.

Für die Nutzer ist völlig unverständlich, wie die Richter einen Schaden von 150-300 € pro Musikstück annehmen können, wenn solche Songs bei iTunes schon für einen Euro erworben werden können. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die Lieder beim Filesharing nicht nur heruntergeladen, sondern auch weiterverbreitet werden. Ob die derzeit ermittelten Summen jedoch angemessen sind, wird zukünftig die Rechtsprechung bestimmen müssen.

Vermehrte Berufung auf die Ausnahme der Streitwertdeckelung

Nicht wenige Kanzleien erklären in ihrer Abmahnung die Deckelung des Streitwerts für unbillig. Die Kanzlei Sasse und Partner fordert für eine Folge von "The Walking Dead" Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 15.000 Euro. Als Begründung führt die Kanzlei an, dass die Deckelung unbillig sei. Die Folge sei bislang nur in den USA veröffentlicht worden und deswegen mehr als nur brandaktuell.

Auch die Kanzlei Waldorf und Frommer kündigt an, im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung, vor Gericht höhere Gebühren zu fordern.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (" Anti-Abzock-Gesetz") sieht zwar vor, dass die Deckelung des Streitwerts nicht gilt, "wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist".

Hier ist jedoch Folgendes zu bedenken: Der Gesetzgeber hat diesen Fall bewusst als Ausnahme formuliert. Es darf also nicht sein, dass die Rechteinhaber diese Ausnahme nun zur Regel machen und versuchen, die Deckelung in den Filesharing-Fällen stets als unbillig anzusehen.

Bedauerlicherweise wurden die Filesharing-Fälle in der Gesetzesbegründung für das "Anti-Abzock-Gesetz" nicht erwähnt. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die Kanzleien im Gerichtsverfahren höhere Ansprüche durchsetzen könnten. Zumindest ist zu erwarten, dass dieser Punkt zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen führen kann.

"Anti-Abzock-Gesetz" hat einen positiven Aspekt

Sehr positiv für den Verbraucher ist die Tatsache, dass der nun gesetzlich festgelegt ausschließliche Gerichtsstand auch rückwirkend gilt. Wird heute aufgrund einer alten Abmahnung geklagt, kann der Gerichtsstand nicht willkürlich gewählt werden. Abzuwarten bleibt, ob auch alle Anwälte diese neue Regelung akzeptieren und anerkennen.

Das "Anti-Abzock-Gesetz" hat wichtige Änderungen hervorgebracht. Es stellt hohe formelle Anforderungen an eine Abmahnung, deckelt den Streitwert und legt einen ausschließlichen Gerichtsstand fest. Die neuen Regelungen gehen jedoch nicht weit genug.  Die Lage für die Verbraucher sieht kaum besser aus, als vor dem in Kraft treten des Gesetzes.