Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH - "3096"

Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH - "3096"
07.10.2013261 Mal gelesen
Die Constantin Film Verleih GmbH lässt urheberrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer aussprechen.

In der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wird den abgemahnten Anschlussinhabern vorgeworfen, den Film: "3096" auf einer Tauschbörse widerrechtlich anderen Nutzern zum Download angeboten und somit unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Meist können sich die Abgemahnten den Vorwurf des unerlaubten Anbietens nicht erklären. Insbesondere ist aber bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert daher die betroffenen Anschlussinhaber im Namen der Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH auf eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalisierten Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 Euro zu zahlen.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH aufgrund einer mutmaßlichen Rechteverletzung an dem Filmwerk: "3096" erhalten haben sollten Sie
folgende Handlungsempfehlungen beachten:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Lohnt es sich gegen die Abmahnung zu verteidigen?

Häufig unterlaufen bei der Ermittlung der IP-Adresse Fehler. Hier könnte ein möglicher Ansatzpunkt liegen, sofern Sie sich sicher sind, dass Sie die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Im gerichtlichen Verfahren trägt nämlich der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Auch sind der zugrunde gelegte Streitwert, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren bemessen oder der geltend gemachte Schadensersatz in vielen Fällen überhöht und können angegriffen werden.

Auf derartig hohe Forderungen hat nun auch die Bundesregierung reagiert und beschloss mit dem Beschluss vom 28.06.2013 die Deckelung der sogenannten Abmahnkosten. Dieses Gesetz ist zwar noch nicht rechtskräftig, da noch der Bundesrat eine Zustimmung erteilen muss, jedoch hat nun das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.07.2013 (Az.: 31a C 109/13) die Grundsätze des neuen Gesetztes in seinem Urteil angewendet und den Streitwert auf 1000,00 Euro gedeckelt.

Mit einer vorschnellen Zahlung des geforderten Abgeltungsbetrages könnten Sie sich daher mögliche Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden. Diese sollten regelmäßig vorerst rechtlich überprüft werden.

Sollte ich die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Sie sollten keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen! Die von der gegnerischen Seite vorformulierte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig. Daher ist es ratsam die Unterlassungserklärung vor einer Unterzeichnung mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes vorerst abzuändern ("modifizieren"). Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden werden. Auch ist Ihnen dadurch gewährleistet, dass sich die Erklärung auf die notwendigen Angaben beschränkt aber auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird.

In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer 030 96535-855 können Sie uns gerne Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Auch können Sie uns über das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular kontaktieren

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, ihr Abmahnhelfer.de Team!