Filesharing: Neuigkeiten beim fliegenden Gerichtsstand

Abmahnung Filesharing
28.08.2013606 Mal gelesen
Viele Gerichte bejahen bei Filesharing-Klagen schnell die örtliche Zuständigkeit wegen des fliegenden Gerichtsstandes. Dies könnte sich jedoch bald ändern.

Der fliegende Gerichtsstand

Die Rechtsfigur des sogenannten Gerichtsstandes hat in § 32 ZPO seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Demzufolge sind für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. In Filesharing Sachen argumentieren Richter oftmals damit, dass Rechtsverletzungen im Internet in jedem Ort Deutschlands stattfinden.

Auswirkung des fliegenden Gerichtsstandes bei Filesharing-Verfahren

In der Praxis hat das bislang fatale Auswirkungen. Geschäftstüchtige Abmahnanwälte verklagen etwa Tauschbörsennutzer aus Norddeutschland vor dem Amtsgericht München oder anderen ihnen genehmen Gerichten. Hiermit tut sich unter anderem auch die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer hervor. Von dieser herrschenden Meinung weichen nur wenige Gerichte ab. Dabei handelt es sich um untere Instanzen, deren Rechtsauffassung sich bisher nicht durchsetzen konnte.

Bundestag hat ein wichtiges Gesetz verabschiedet

Von daher fordern wir sowie die Verbraucherzentrale Bundesverband bereits seit längerer Zeit, dass hier die Gesetzgeber endlich die Initiative ergreift. Das vom Bundestag am 27.06.2013 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken - sieht in § 104a UrhG der Entwurf-Fassung vor, dass Verbraucher auch bei Verstößen gegen das Urheberrechtnur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden dürfen. Anders soll das nur für eine Verwendung im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ein.

Dieses Gesetz ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, sondern muss noch vom Bundesrat beraten werden - was voraussichtlich am 20.09.2013 geschehen wird. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, inwieweit es noch zu einer Änderung dieser Vorschrift kommt. Wer wegen Filesharings abgemahnt worden ist, sollte das gelcihwohl nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern sich umgehend an einen  Rechtsanwalt oder an eine Verbraucherzentrale wenden.

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