Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke bzw. Hörbücher in sog. Tauschbörsen (Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Filesharing)

Abmahnung Filesharing
28.12.200713661 Mal gelesen

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die Hörbücher über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten seit einiger Zeit von den Waldorf Rechtsanwälte (Kanzlei Waldorf) aus München eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing). Die Betroffenen werden von den Waldorf Rechtsanwälten mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Hörbücher Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben.

Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte aus, dass deren Mandantschaft festgestellt habe, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen der in der Abmahnung aufgeführten Hörbücher als urheberrechtlich geschützter Werke über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.

Im Einzelnen seien Hörbücher jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden.

Durch Strafanzeigen habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den jeweils Betroffenen eingeleitet und im Wege der Auskunft von dem Internetprovider Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers erhalten.

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel 666,- € und Schadensersatz in der Größenordnung von 200,- € verlangt.

Die Abmahnungen sind inhaltlich weitgehend identisch.

Rechtlich ist folgendes zu beachten:

  • Hörbücher sind zwar in der Regel urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsinhaber hat aber selbstverständlich zu beweisen, dass er ein Urheberrecht an dem beanstandeten Hörbuch besitzt und das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Hörbuch samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten zu haben.
  • Da das Hörbuch als solches nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Hörbuchtitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Hörbuchtitel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Betroffene verteidigen sich oft mit dem Einwand, sie hätten zwar ein Hörbuch herunterladen wollen, diesen jedoch nur teilweise (z.B. 10 %) als ZIP oder RAR Datei erhalten und nicht einmal angesehen und auch gleich wieder von der Downloadliste gelöscht.
  • · Liegen die Hörbuchdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor, ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind meines Erachtens nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
  • · Wenn ein Hörbuch nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
  • · Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
    Diese Meinung wird im übrigen auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
  • · Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.
  • Bei standardisierten Abmahnungen ist es meines Erachtens nicht gerechtfertigt, die MIttelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG bei dem Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
  • Schadensersatzansprüche sind konkret zu beziffern oder nach der Lizenzanalogie konkret geltend zu machen.  Eine pauschale Bezifferung ist meines Erachtens bereits unschlüssig und daher abzulehnen. Oft scheitert der Schadensersatzanspruch  am fehlenden Verschulden des Anschlussinhabers.


Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt