Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Ausweis zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen wettbewerbswidrig ist. Der Adressat der Abmahnung, ein Betreiber eines Webshops, hatte innerhalb seiner Verkaufsangebote eine Widerrufsbelehrung ausgewiesen. Eine weitere, anderslautende Widerrufsbelehrung hatte der Betreiber des Webshops in die AGB aufgenommen.
Das OLG Hamm sah darin einen Wettbewerbsverstoß, der nach den Vorschriften des UWG zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass Verbraucher beim Warenkauf im Internet vom Betreiber eines Online-Shops eindeutig darüber informiert werden müssen, welche Widerrufsbelehrung dem Kauf zugrunde liegt. Verbraucher dürfen demnach nicht durch Widersprüche irritiert werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn unter der Überschrift "Gesetzliche Widerrufsfrist" eine Widerrufsbelehrung definiert wäre, die in den AGB des Online-Shops anders dargestellt würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die innerhalb der AGB verwendete Widerrufsbelehrung erst durch eine Gesetzesänderung ungültig geworden ist. Sowohl die Widerrufsbelehrung als auch die AGB müssen zu jeder Zeit eindeutig sein.
Als vorwiegende Begründung gab das OLG Hamm an, dass ein Verbraucher, der eine Widerrufsbelehrung im Internet, insbesondere innerhalb eines Online-Shops findet, diese ernst nimmt und sich nicht veranlasst sieht, an weiteren Stellen - beispielsweise wie vorliegend innerhalb der AGB - zu suchen.
Das OLG Hamm stellte in dem Urteil zur Widerrufsbelehrung zugleich klar, dass die Verwendung einer unwirksamen und verwalteten Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB zugleich einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und damit einen weiteren Wettbewerbsverstoß darstelle, der zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt.
Die dem Verfahren vorausgegangene Abmahnung hatte zugleich eine Klausel innerhalb der AGB zum Gegenstand, die nicht den gesetzlichen und verbraucherschützenden Regelungen entsprach und Verbrauchern eine Rügepflicht für Mängel auferlegt. Die Klausel zur Rügepflicht beinhaltete eine Verpflichtung, bei offensichtlichen Mängeln den Betreiber des Online-Shops zu kontaktieren. Für den Fall, dass eine bestimmte Frist überschritten (Ausschlussfrist) wurde, wurden dem Verbraucher die Gewährleistungsrechte abgeschnitten. Laut Urteil des OLG ist dies jedoch ein Verstoß gegen § 457 BGB und damit zugleich ein zur Abmahnung berechtigender Verstoß nach dem UWG.
OLG Hamm - Urteil vom 24.5.2012 - Az.: I-4 U 48/12