Abmahnung Waldorf Frommer „Project X“ (Film 2012) für Warner Bros. Entertainment GmbH

Abmahnung Waldorf Frommer „Project X“ (Film 2012) für Warner Bros. Entertainment GmbH
23.08.2012702 Mal gelesen
Auch im Sommer 2012 werden unserer auf Filesharing und Internetrecht spezialisierten Kanzlei weitere Abmahnungen von Waldorf Frommer zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt. Abgemahnt wird dabei für die Firma Warner Bros. Entertainment GmbH der Film „Project X (2012)“. In dem sechsseitigen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer aus München wird wegen illegaler Verbreitung des o.g. Films in Internettauschbörsen (BitTorrent) vorgegangen. Der Abmahnung wegen illegalen Tauschbörsenangebots im Internet liegen eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz sowie ein Auskunftsanspruch des Landgerichts München bei. Insgesamt wird eine Summe von 956,00 EUR verlangt, 450,00 EUR als Schadensersatz und 506,00 EUR an Rechtsanwaltskosten.

Auch im Sommer 2012 werden unserer auf Filesharing und Internetrecht spezialisierten Kanzlei weitere Abmahnungen von Waldorf Frommer zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt. Abgemahnt wird dabei für die Firma Warner Bros. Entertainment GmbH der Film "Project X (2012)".

In dem sechsseitigen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer aus München wird wegen illegaler Verbreitung des o.g. Films in Internettauschbörsen (BitTorrent) vorgegangen.  Der Abmahnung wegen illegalen Tauschbörsenangebots im Internet liegen eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz sowie ein Auskunftsanspruch des Landgerichts München bei. Insgesamt wird eine Summe von 956,00 EUR verlangt, 450,00 EUR als Schadensersatz und 506,00 EUR an Rechtsanwaltskosten.

Schadensersatz und Anwaltskosten - muss ich in jedem Fall bezahlen, falls ja in welcher Höhe?

Um die Ansprüche und deren Höhe zu beurteilen, sollten Sie prüfen, um welche Art von Rechtsverletzung es sich handelt, daher sollten Sie die zuvor erhaltene Abmahnung und die darin genannten Details, wie Zeitpunkt des angeblichen Rechtsverstoßes (Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Provider, Dateiname) prüfen, und hier besonders, ob der Anschlussinhaber selbst verantwortlich ist oder Familienangehörige bzw. Mitbewohner die Rechtsverletzung begangen haben oder begangen haben könnten. Im Ergebnis kann eine Aussage zu den Ansprüchen und der Höhe der Forderungen gemacht werden. So besteht keine Überwachungspflicht zwischen Ehegatten und damit auch keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten des Anschlussinhabers, aber auch für das Tun der volljährigen Kinder haftet der Anschlussinhaber nicht generell. So besteht auch aus meiner Auffassung keinerlei Belehrungspflicht, dies wird jedoch auch zum Teil anders gesehen und volljährige Kinder oder andere Angehörige nicht mit Ehegatten gleichgesetzt.

 

Im Einzelfall können möglicherweise sämtliche Ansprüche abgelehnt werden, jedoch kann eine solche Aussage nur nach eingehender persönlicher Rechtsberatung getroffen werden. Aufgrund der Vielzahl an Urteilen, sollte stets auch eine Risikoabwägung stattfinden und zumindest die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erwogen werden.  

 

Gern stehe ich im Rahmen einer persönlichen Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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