Genauer gesagt: Der Abgemahnte hat im Rahmen der Widerrufsbelehrung die 40 Euro Klausel aufgenommen, aber keine korrespondiere vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher begründet.
Es gibt diverse obergerichtliche Entscheidungen, ob es einer solchen vertraglichen Vereinbarung ausserhalb des Belehrungstextes überhaupt bedarf. Zudem gibt es z.B. aus Brandenburg eine Entscheidung, die besagt, dass in der Kostentragungsregelung das Wort "regelmäßig" aufzunehmen ist. Für den gewerblichen Verkäufer ist es nicht immer leicht, die juristischen Fallstricke im Fernsabsatzhandel zu erkennen.
Die Abmahnerin fordert hier die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung unter Anwendung eines starren Vertragsstrafenversprechens sowie die Zahlung von 859,80 € zzgl. 19. % USt (hört, hört). Vergleichsweise wird aber bei fristgerechter Zahlung eine Rabattierung auf 429,90 € angeboten. Als Gerichtsstand soll Hamburg vereinbart werden!
Keinesfalls sollten Sie die Erklärung ungeprüft unterschreiben.
Lassen Sie sich beraten!
Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt René Euskirchen