Abmahnung Bilderklau: Rechtsanwaltskanzlei Winterstein mahnt im Auftrag der Abercrombie & Fitch Co. die unerlaubte Nutzung fremder Fotos ab

Abmahnung Filesharing
09.07.2012844 Mal gelesen
Die unerlaubte Nutzung fremder, im Internet veröffentlichter, Bilder ist kein Kavalierdelikt! Immer wieder werden wir sowohl mit der Durchsetzung der Rechte des Urhebers, als auch mit der Verteidigung von Abmahnungen eben aufgrund der unerlaubten Nutzung fremder Fotos beauftragt.

Die Rechtsanwälte Winterstein behaupten, die Abercrombie & Fitch Co. sei Urheber sämtlicher Bilder aus dem Abercrombie & Fitch Onlineshop, weil diese sämtlich exklusiv für sie gefertigt worden seien.

Der Urheber eines Werkes hat das ausschließliche Recht darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Sowohl das Vervielfältigungsrecht (§16 UhrG) als auch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG steht somit ausschließlich dem Urheber zu. Wer fremde Lichtbildwerke bzw. fremder Lichtbilder also  ohne Einwilligung bzw. Genehmigung des Urhebers nutzt, greift unerlaubt in die nur dem Urheber zustehenden Rechte ein. Daraus ergeben sich mannigfaltige Ansprüche:
Dem Urheber steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs.1 UrhG zu. Dieser ist regelmäßig nicht allein schon dadurch befriedigt, dass das beanstandete Verhalten - also das öffentliche Zugänglichmachen fremder Lichtbildwerke - zukünftig unterlassen wird. Vielmehr steht dem Urheber zusätzlich ein Anspruch auf Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu. Diese bindet grds. lebenslänglich, weshalb bei der Abfassung der Unterlassungserklärung besonders Obacht zu geben ist. Die Rechtsanwälte Winterstein legen der Abmahnung eine solche strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei.

Vorsicht mit der beigefügte Unterlassungserklärung - Nicht unterzeichnen!


Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nur um ein "Muster" handelt. Es besteht seitens der Rechtsanwälte Winterstein also kein Anspruch auf Abgabe genau dieser Erklärung. Betroffene können - und das ist dringend zu empfehlen - die Unterlassungserklärung auch modifizieren. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung würde als "Schuldanerkenntnis" ausgelegt werden. Die Verteidigung gegen die gleichsam geforderten Schadensersatzbeträge wird bei Anerkennung der Schuld schwierig bis aussichtslos. Es ist daher von elementarer Bedeutung, die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zu vermeiden. Weiter sollte darauf geachtet werden, dass keine Verpflichtung zur Zahlung eingegangen wird - jedenfalls nicht im Rahmen der Unterlassungserklärung. Für die Befriedigung des Unterlassungsanspruches ist es schlicht irrelevant, ob man sich gleichzeitig zur Zahlung verpflichtet oder nicht. Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch müssten strikt getrennt werden.

Vorsicht bei den Schadensersatzbeträgen - Nicht sofort ungeprüft bezahlen!


Die Rechtsanwälte Winterstein machen neben dem Unterlassungsanspruch einen Schadensersatzanspruch in Form einer "Lizenzgebühr" geltend. Zur konkreten Berechnung bedienen sie sich dabei der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing MFM. Für die einwöchige Nutzung eines fremden Bildes auf einer Unterseite (in Abgrenzung zur Nutzung des Bildes auf der Homepage oder als Banner) wird entsprechend der MFM-Tabelle ein Betrag in Höhe von 60,00 € (vgl. MFM 2012, Seite 69) verlangt. Da in dem uns vorliegenden Fall nicht nur ein Bild, sondern insgesamt 8 verschiedene genutzt wurden, wurde dieser Betrag mit Acht multipliziert, so dass insgesamt 480 € verlangt werden.


Weiter wird ein 50%iger Aufschlag auf diese Summe berechnet, weil das Bild in einem Online-Shop genutzt wurde, so dass sich der zu zahlenden Schadensersatz  auf insgesamt 720 € erhöht. Diese Position ist jedenfalls dann fraglich, wenn es sich - wie in dem uns vorliegenden Fall - um eine ausschließlich private Auktion handelt.


Schließlich soll der Betrag von 720 € noch einmal zu verdoppeln sein, weil die MFM-Tabelle bei unterlassenem Bildquellennachweis einen 100%igen Zuschlag vorsieht. Ob dieser allerdings tatsächlich zu bezahlen ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Beispielhaft sei hier das Urteil des LG Kassel (Az.: 1 O 772/10) erwähnt, welches den 100%igen Zuschlag verneinte. Begründet wurde dies Ansicht mit dem Argument, § 13 S.2 UrhG eröffne dem Urheber ein Wahlrecht, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Dies berechtige den Urheber zwar einerseits zu verlangen, dass er als Urheber genannt werde, andererseits kann der Urheber spiegelbildlich auch verlangen gerade nicht genannt zu werden (Recht auf Anonymität). Eine automatisch Pflicht des Verwerters, praktisch "per Gesetz", den Urheber benennen zu müssen, bestehe nicht.


Vorsicht bei den zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren - Nicht sofort ungeprüft bezahlen!


Die Rechtsanwälte Winterstein verlangen schließlich die Erstattung der Kosten ihrer Beauftragung. Diese werden mit einer 1,3 Gebühr unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000 €  berechnet, so dass zuzüglich der Ausalgenpauschale ein Betrag in Höhe von 651,80 € gefordert wird.
Obwohl der Streitwert vergleichsweise moderat angesetzt ist, bleibt fraglich, ob die Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Außenverhältnis nicht gemäß § 97a Abs.2 UrhG auf maximal 100,00 € gedeckelt sind. Voraussetzung dafür wäre, dass die behauptete Rechtsverletzung "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" stattgefunden hat. Unter "geschäftlichen Verkehr" ist dabei jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines einen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Ob der vereinzelte Verkauf gebrauchter Textilien bereits die Teilnahme am "geschäftlichen Verkehr" begründen kann, ist jeweils am konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Gesetzesbegründung in BT-Drs.16/8783, 50 jedenfalls nennt als eine der Fallgestaltungen die unter die oben genannte Regelung fallen sollen ausdrücklich die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.
Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Wer sich im copy-paste-Verfahren fremder Bilder bedient, verletzt die Rechte des Urhebers und macht sich schadensersatzpflichtig. Gleichwohl sollten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gut geprüft werden, weil - wie gezeigt - nicht jede Position in der geltend gemachten Höhe auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.


Wenn auch Sie eine Abmahnung aufgrund der unerlaubten Nutzung fremder Bilder (Bilderklau) von der Kanzlei Winterstein oder anderen Rechtsanwälten bekommen haben, rufen Sie uns an!


Gerne beurteilen wir Ihren Fall im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 01 590.

Oder schicken Sie uns Ihre Abmahnung per Mail (mail@recht-hat.de) oder per Fax unter 030 / 323 015 911.

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