OLG Köln: Zum Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Abmahnung Filesharing
06.06.2012330 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat darüber entschieden, wann der Rechteinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung einer einzelnen Musikstückes über eine Tauschbörse einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Provider hat. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie eine sinnvolle Differenzierung vornimmt.

orliegend stellte ein Rechtsinhaber eine Urheberrechtsverletzung durch das widerrechtliche Verbreiten einer einzelnen geschützten Musikdatei über eine Tauschbörse fest. Diese Single-MP-Musikdatei hatte eine Länge von 4 Minuten. Sie konnte auf legale Weise zum Preis vom 0,98 Euro heruntergeladen werden. Um den zu der IP-Adresse zugehörigen Anschlussinhaber abmahnen zu können, wollte der Rechteinhaber den Provider zur Erteilung der Auskunft über dessen persönliche Daten verpflichten. Er rief dazu das Landgericht Köln an, um einen entsprechenden Beschluss zu erwirken. Doch das Landgericht Köln wies dieses Begehren ab und begründete das damit, dass es an dem hierzu notwendigen gewerblichen Ausmaß fehlt. Hiergegen legte der Rechtsinhaber sofortige Beschwerde ein.

 

Das Oberlandesgericht Köln wies jedoch die Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2011 (Az. 6 W 260/11) zurück. Die Richter führen hierzu aus, dass das für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß nur bei einer Urheberrechtsverletzung von einigem Gewicht gegeben ist. Dies setzt zunächst voraus, dass es sich um eine während der aktuellen Verwertungsphase angebotene Datei handelt. Diese muss darüber hinaus umfangreich genug sein. Hiervon kann bei der vorliegenden Single in Form einer einzelnen MP 3 Datei nicht ausgegangen werden.

 

Demzufolge hat das Oberlandesgericht Köln den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber weiterhin eingeschränkt. Das gilt auch für zwei weitere Verfahren (Az. 6 W 205/11 sowie 6 W 206/11) Anders sieht es jedoch bei der Verbreitung eines aktuellen Musikalbums aus. Hier hat der Rechteinhaber in der Regel einen Auskunftsanspruch und kann infolgedessen eine Filesharing Abmahnung aussprechen. Allerdings ist zu beachten, dass der Senat aufgrund des abweichenden Standpunktes vom Oberlandesgerichtes München (Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11) wegen einer fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung die Revision zugelassen hat. Von einer Abmahnung Betroffene sollten sich allein schon aus diesem Grund unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

 

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge interessant für Sie:

OLG Köln: Begriff des gewerblichen Ausmaßes beim Filesharing-Auskunftsanspruch ist eng auszulegen

OLG Köln: Auskunftsanspruch des Rechteinhabers beim Verbreiten eines älteren Films über eine Tauschbörse

OLG München: Keine Einschränkung beim Auskunftsanspruch wegen Filesharing