Danza Kudoro: Abmahnung durch Denecke, von Haxthausen & Partner

Abmahnung Filesharing
23.02.2012394 Mal gelesen
Die Berliner Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner mahnt derzeit im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Tonwerkes "Danza Kudoro" der Künstler Lucenco & Don Omar ab.

Die Darmstädter Firma DigiRights Administration GmbH bedient sich unter anderem der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen abzumahnen.

Mir liegt nun eine Abmahnung betreffend das unerlaube Zugänglichmachen des Musiktitels "Lucenco & Don Omar - Danza Kudoro" vor. Die DigiRights Administration GmbH behauptet, Inhaberin des ausschließlichen Rechts zu sein, dieses Werk öffentlich zugänglich zu machen.

Abgemahnt wird die unerlaubte Verbreitung des Stückes über das sog. Filesharing Netzwerk Bittorrent.

Den Empfängern der Abmahnungen wird eine Urheberrechtsverletzung, begangen unter Zuhilfenahme ihres Internetanschlusses, vorgeworfen. Der genannte Song soll dabei Teil der "German Top 100 Single Charts 05.12.2011" gewesen und für Dritte zum Download angeboten worden sein.

Das Abmahnschreiben gibt die dazu verwendete IP-Adresse, den Dateiname samt Hash-Wert und den konkreten Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung an.

Verlangt wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Abgemahnte soll sich verpflichten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, das vorstehende Werk künftig ohne vorherige Zustimmung der Urheber der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Außerdem wird die Zahlung von Schadensersatz gefordert und ein pauschaler Vergleichsbetrag von 450 Euro angeboten.

Betroffenen ist zu raten, die geforderte Unterlassungserklärung nicht in der vorbereiteten Form abgeben. Diese ist zu weitgehend.

Es wird empfohlen, umgehend den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen.

Der geforderte Schadensersatz berücksichtigt nicht, dass das genannte Musikstück bereits im August 2010 auf den Markt kam und seine relevante Verwertungsphase somit im Frühjahr 2011 bereits abgeschlossen gewesen sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln liegt nach Ablauf der relevanten Verwertungsphase in der Regel kein gewerbliches Ausmaß mehr vor, so dass die Abmahnkosten auf 100 EUR zu deckeln sein sollten.

Schadensersatz kann zudem von den Tätern einer Rechtsverletzung gefordert werden, denen dabei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein muss.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte anwaltlich geprüft werden, bevor sich die Betroffenen zu überhöhten Zahlungen verpflichten.

Die in der Abmahnung gesetzten kurzen Fristen sollten dabei beachtet werden. Andernfalls droht eine nachteilige und kostenintensive gerichtliche Entscheidung im eiligen Rechtsschutz .

Ich biete eine schnelle Rechtsberatung und Vertretung der Interessen Betroffener zum günstigen Pauschalpreis an und stehe telefonisch und per E-Mail für eine Kontaktaufnahme zur ersten Orientierung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch meine allgemeinen Hinweise zum richtigen Umgang mit Abmahnungen: 

Freecall:0800 365 RECHT (0800 365 7324)

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln