Verbraucherrechte in Tauschbörsen-Abmahnungen gestärkt! Wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Rechtsanwältin Wienen informiert

Abmahnung Filesharing
03.06.2011572 Mal gelesen
Ein Verbraucher, der eine Tauschbörsen-Abmahnung mit einer zu weit gefassten vorformulierten Unterlassungserklärung erhalten hatte, musste die Kosten einer sich daraus ergebenden einstweiligen Verfügung nicht tragen - das entschied nun das Oberlandesgericht Köln.

In dem Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11, führt das Gericht aus: Es müsse bei dem Verfassen einer Abmahnung zwischen einem gewerblich Handelnden und einem Verbraucher differenziert werden.

I. Sachverhalt

Ein  Verbraucher hatte in dem streitgegenständlichen Fall eine Tauschbörsen-Abmahnung von einem Buchverlag erhalten und zunächst nicht darauf reagiert. Daraufhin erging eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen den Abgemahnten. Darin wurde ihm untersagt, das Hörbuch per Internet einzustellen. Der Abgemahnte bzw. Antragsgegner in dem Eilverfahren gab eine Unterlassungserklärung ab, die auf das Hörbuch beschränkt war, und erklärte das Verfahren für erledigt. Er erklärte, er sei zu dem in der Abmahnung genannten Tatzeitpunkt im Urlaub gewesen, also hätte nur ein ihm nicht bekannter Dritter die Tat über seinen W-Lan-Anschluss bgegehen könne. Das Landgericht hatte dann die Kosten des Verfahrens dem Abgemahnten auferlegt - doch das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung nach Beschwerde des W-Lan-Betreibers auf. Das Oberlandesgericht verurteilte stattdessen den Buchverlag zur Zahlung.

II. Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin keinen Anlass zur Einleitung eine gerichtlichen Verfahrens gegeben hätte.

Verbraucher dürften keine Hinweise in der Abmahnung erhalten, die sie von der Anerkennung des Anspruchs abhalten könnten, was jedenfalls von einem gewerblich tätigen, sowie rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen sei. Das sei aber hier der Fall gewesen: Denn der Abmahner hatte eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die alle Werke des Verlags betraf, obwohl es tatsächlich nur um den Anspruch wegen der Verbreitung eines konkret angebotenen Hörbuchs gegangen war. Wenn aber - jedenfalls ein gewerblich tätiger und rechtlich beratener - Gläubiger dem Schuldner Hinweise erteilen würde, die ihn von der Anerkennung des Anspruchs abhalten könnten, dann könne der Gläubiger nicht aus einer unterbliebenen Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung auf die Erforderlichkeit gerichtlicher Inanspruchnahme schließen.

III. Kommentar

Die Entscheidung ist wegweisend, denn bisher gab es eine solche Differenzierung zwischen Privatpersonen und Verbrauchern in der Rechtsprechung nicht. Das Gericht schreibt dazu: "Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher - wie die Antragstellerin dargelegt hat - in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten Literaturhinweisen nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt hat. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor."

Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass Verbraucher, die Filesharing betreiben, nun einen Freibrief erhalten haben. Eine Abmahnung sollte innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist anwaltlich geprüft werden, um negative Folgen zu vermeiden und angemessen zu reagieren. Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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