Abmahnung Waldorf Frommer im Auftrag der Firma Sony Music an 6 Hörbüchern der Serie „Die drei ???“

Abmahnung Filesharing
06.04.2011399 Mal gelesen
Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH vorgelegt, in der unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, im Rahmen einer Internettauschbörse (sog. Peer-to-Peer Netzwerk) sechs Hörbücher der bekannten Serie „Die drei ???“ zum Download angeboten zu haben.

Vielen Benutzern von Tauschbörsen ist oft nicht bewusst, dass sie das Werk durch den vorgenommenen Download auch gleichzeitig anbieten. Dies ist jedoch die Eigenart der sog. Tauschbörsen.

Genau an dieser Stelle geschieht jedoch die abmahnfähige Urheberrechtsverletzung, da es nur dem Urheber bzw. Rechteinhaber gestattet ist, "sein" Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Denn in § 19 a UrhG heißt es:

"Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

Von dem Anschlussinhaber wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von insgesamt 1766, 00 € gefordert. Dieser Betrag teilt sich ausweislich des Abmahnschreibens in 666, 00 € Rechtsanwaltskosten sowie 1100,00 € Schadensersatz auf.

Es muss dringend davor gewarnt werden, die beigefügte Unterlassungserklärung in der vorformulierten Fassung zu unterzeichnen. Diese ist insbesondere für den Fall einer tatsächlichen Zuwiderhandlung  in der Zukunft aufgrund einer bestimmten Formulierung als sehr nachteilig zu beurteilen, da sodann Vertragsstrafen in Höhe von 5000,00 € aufwärts drohen.

Aufgrund der 30-jährigen Bindung an die Erklärung sollte hier mit Bedacht gehandelt und die Angelegenheit von einem im Filesharing tätigen Rechtsanwalt überprüft werden. Nur dieser kennt die einschlägigen Kanzleien und weiß wie diese reagieren.

Auch ist die tatsächliche Geltendmachung von Vertragsstrafen für den Fall einer Zuwiderhandlung nicht die Ausnahme. So hatten wir bereits mehrere Fälle gegenüber anderen Kanzleien zu vertreten, in denen sich unsere Mandanten aufgrund einer tatsächlichen Zuwiderhandlung Vertragsstrafeansprüchen ausgesetzt sahen. Auch in einem solchen Fall muss unbedingt ein im Gewerblichen Rechtsschutz tätiger Rechtsanwalt beauftragt werden.

Sie sollten die Angelegenheit daher grundsätzlich ernst nehmen, jedoch mit Bedacht handeln.

Lassen Sie die Abmahnung überprüfen und sich beraten.

Die geltend gemachten Beträge können häufig reduziert oder auch abgewendet werden.

Es gelten folgende Grundregeln bei Erhalt einer Abmahnung, die bedingungslos einzuhalten sind:

 
  • Bleiben Sie trotz des ersten Schocks ruhig und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen!
  • Fristen notieren und einhalten!
  • Suchen Sie bei der ersten Abmahnung direkt anwaltliche Hilfe auf. Denn nur so können möglicherweise Folgeabmahnungen vermieden werden
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich, da dies weitere Gebühren auslösen könnte. Bleiben Sie jedoch auf gar keinen Fall untätig 
 

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich persönlich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.