Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch

Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch
25.03.2011665 Mal gelesen
Uns liegen weitere Abmahnungen der Rechtsanwälte Rasch für Universal Music GmbH vor. Es wird der übliche Vergleichsbetrag iHv 1.200 € sowie eine Unterlassungserklärung gefordert.

Erstaunlich ist, dass hier eine Datei abgemahnt wird, die angeblich im August 2010 öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Die Abmahnung erfolgte daher über 6 Monate später.

Gleichzeitig wird aber eine Frist von nur 7 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung gegeben.

Problematisch an der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch ist insbesondere die hohe Vegleichssumme und die Unterlassungserklärung, die ein Schuldanerkenntnis beinhaltet und viel zu weit gefasst ist. Typischerweise ist die Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Rasch wie folgt vorformuliert:

".es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00  € zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin ohne deren erfordeliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstiger Weise auszuwerten."

Abmahnungen sollten grundsätzlich nicht auf die "leichte Schulter" genommen und ignoriert werden. Gleichwohl sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. Soweit die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, ist es gerade bei Abmahnungen der Kanzlei Rasch aufgrund der Vielzahl der Rechteinhaber erforderlich,  diese exakt auf den Einzelfall abzustimmen und zu modifizieren. In vielen Fällen kann durch anwaltliche Hilfe die gegnerische Kostenforderung reduziert werden.  Hinzu kommt, dass die Rechtsanwälte Rasch in vielen Fällen die Verletzung von Urheberrechten an einzelnen Musikstücken abmahnen, die sich beispielsweise auf einem  "German TOP 100? , "The Dome" oder "Bravo  Hits" Chartcontainer befinden.  In diesen Fällen muss der Abgemahnte mit Folgeabmahnungen rechnen.

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