Eine Filesharing-Abmahnung kommt oft nicht allein – Beispiel aus der Praxis und der richtige Weg

Abmahnung Filesharing
19.03.201126 Mal gelesen
Nicht selten führt ein langes Zuwarten bei dem Erhalt einer ersten urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharings dazu, dass weitere Abmahnungen durch die gleiche Kanzlei oder durch andere Kanzleien nachfolgen. Dies geschieht insbesondere dann, soweit es sich bei dem abgemahnten Verstoß um einen Musiktitel handelt, der Bestandteil eines sog. Top-100 Chartcontainers oder eines Musikalbums ist.

Entscheidend ist hierbei, dass schnellstens anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Ein im Urheberrecht versierter Anwalt wird meist auf den ersten Blick erkennen, ob weitere Abmahnungen folgen könnten und wie hoch das Risiko von weiteren Abmahnungen ist.

Ein Beispiel aus unserer Beratungspraxis soll die Problematik verdeutlichen:

Es erschien ein Mandant zum Beratungsgespräch, der mir insgesamt fünf urheberrechtliche Abmahnungen vorlegte, die er insgesamt durch drei unterschiedliche Kanzleien innerhalb von fünf Wochen erhalten hatte.

Gegenstand aller Abmahnungen war hier der Vorwurf, dass er verschiedene Musiktitel in Internettauschbörsen zum Upload angeboten haben soll. Jeder einzelne Musiktitel soll sich hierbei auf dem gleichen Top-100 Chartcontainer befunden haben.

Ein Blick auf die entsprechende Playlist der Charts zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes zeigte schnell, dass die abgemahnten Musikwerke allesamt Bestandteil der Charts waren. Auch konnte sofort erkannt werden, dass weitere Lieder sich in der Chartlist befanden, die bekanntlich durch einschlägige Kanzleien abgemahnt werden, für die der Mandant jedoch noch keine Abmahnung erhalten hatte.

Nachdem der Mandant auf diesen Umstand hingewiesen worden war und die Möglichkeit einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung ausführlich unter Abwägung der Vor- und Nachteile erörtert wurde, wollte sich der Mandant noch nicht für eine entsprechende Erklärung entscheiden.

Nun kam es so, wie es kommen musste.....

Eine Woche später erschien der Mandant erneut zur Beratung und legte mir eine weitere Abmahnung (Abmahnung Nr. 6 ) einer der Kanzleien vor, von denen er bereits Abmahnungen erhalten hatte und entschloss sich sodann dafür gegenüber weiteren Rechteinhabern, die derzeit verstärkt in der Szene abmahnen und von denen ebenfalls entsprechende Titel sich auf dem Chartcontainer befanden, vorbeugend tätig zu werden.

Zur Frage der vorbeugenden Unterlassungserklärung möchte ich Sie höflichst auf meinen ebenfalls in diesem Portal bereits erschienen Artikel "Filesharing - Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen" verweisen.Was zeigt dieser Vorgang nun?

Hätte sich der Mandant frühzeitig bei einem im Urheberrecht versierten Anwalt beraten lassen, so hätten weitere Abmahnungen möglicherweise verhindert bzw. im Hinblick auf die Geltendmachung der Anwaltskosten zurückgewiesen werden können.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, warten Sie nicht zu lange ab, sondern lassen Sie die Abmahnung durch einen mit der Filesharing-Problematik vertrauten Anwalt überprüfen. Hierdurch lässt sich eine Menge Geld und vor allem viel Ärger sparen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: www.kanzlei-heidicker.de

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