Rechtsanwältin Wienen berät bei Abmahnungen und informiert über aktuelle Rechtsprechung - Filesharing/Tauschbörsen, Auskunftsanspruch zu den Verbindungsdaten, relevante Verwertungsphase bei Musikstücken/Alben, Filmen, Hörbüchern, Hörspielen

Abmahnung Filesharing
10.03.2011744 Mal gelesen
Musiktauschbörsen sind im Visier von "Antipiracy-Unternehmen" . Diese protokollieren, wenn eine Urheberrechtsverletzung darüber registriert wird, IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, ggf. Dauer und das betroffene Musikstück/Album. Wann darf der Provider Auskunft über zugehörige Nutzerdaten erteilen?

Aus § 101 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 9 UrhG ergibt sich ein Auskunftsanspruch bei Gericht über die Verbindungsdaten bei dem Provider. Dazu muss der zur Auskunft Verpflichtete für für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben, und es muss in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden sein.

Gewerbliches Ausmaß

Das Oberlandesgericht Köln hat in  seinem Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 zu der Frage, wann in "Tauschbörsen-Fällen" ein gewerbliches Ausmaß gegeben ist.

Danach kann schon durch das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse im Internet nur für einen kurzen Zeitraum das geschützte Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt werden. Der Hintergrund besteht darin: selbst wenn das Werk nur einen kurzen Zeitraum angeboten wird, hat es der Rechtsverletzer nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk vervielfältigt wird. Das "gewerbliche Ausmaß" ist Voraussetzung, da nur bei einem besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers ein Auskunftsanspruch besteht.

Das Recht kann zum Beispiel dann im gewerblichem Ausmaß verletzt sein, wenn das verletzte Werk einen besonders hohen Wert hat (zum Beispiel, wenn die aktuelle Version eines PC-Programms 499 Euro kostet und außerdem ein Gratis-Update für frühere Versionen des Nutzungsberechtigen beinhaltet).

Relevante Verwertungsphase

Das Recht ist zum Beispiel auch dann im gewerblichem Ausmaß verletzt, wenn ein hinreichend umfangreiches Werk, zum Beispiel ein Album oder ein Film, in seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die relevante Verwertungsphase beträgt einen Zeitraum von sechs Monaten unmittelbar nach der Veröffentlichung von Werken der Unterhaltungsmusik. Über diesen Zeitraum hinaus ist nur dann eine relevante Verwertungsphase gegeben, wenn dafür besondere Umstände vorliegen: Etwa durch Platzierung des Musikalbums in den Top 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Moment der Rechtsverletzung.

Erst mit der Veröffentlichung des Films auf DVD beginnt bei Filmen die relevante Verwertungsphase von grundsätzlich sechs Monaten. Auch hier müssten für die Zeit nach diesem halben Jahr besondere Umstände gegeben sein, um noch von einer relevante Verwertungsphase ausgehen zu können.

Die relevante Verwertungsphase kann dagegen bei Hörbücher, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen einen längeren Zeitraum umfassen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Wienen unter folgender Telefonnummer wenden:

030 - 390 398 80.

Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit. Weitere Informationen über aktuelle Filesharing-Rechtsprechung finden Sie hier.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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