Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – GSDR GmbH – „Yolanda Be Cool & Dcup – We No Speak Americano“

Abmahnung Filesharing
14.01.20111177 Mal gelesen

Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner mahnen im Auftrag der GSDR GmbH die unerlaubte Verwertung der urheberrechtlich geschützten Tonaufnahme

"Yolanda Be Cool & Dcup - We no speak Americano"

in Internet-Tauschbörsen ab. Der Charthit soll über den Internetanschluss der Betroffenen ohne Erlaubnis der GSDR GmbH anderen Nutzern weltweit zum Download angeboten und dadurch im Sinne von §19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Bedingt durch die Funktionsweise der einschlägigen peer-to-peer-Netzwerke ist dieser Tatbestand in der Regel bereits durch das Herunterladen der Datei verwirklicht, auf ein aktives "Anbieten" kommt es insoweit nicht an.

Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 450, mit dem die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten abgegolten werden sollen.

Zu prüfen ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nach unserer Rechtsauffassung stets die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG, wonach die Kosten einer Abmahnung in bestimmten Fällen auf EUR 100 begrenzt sind. Vieles spricht dafür, dass diese Deckelung bei Erstverstößen gegen eine einzelne geschützte Tonaufnahme eingreift.

Im vorliegenden Fall ist außerdem zu beachten, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme häufig auf einem umfangreichen Sampler wie beispielsweise den German Top 100 Single Charts enthalten ist. Nach unserer Erfahrung können kostenintensive Folgeabmahnungen anderer Rechteinhaber nicht ausgeschlossen werden.

Keinesfalls sollte daher die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. In der verwendeten Fassung handelt es sich damit faktisch um einSchuldanerkenntnis mit weitreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 Abs.1 UrhG. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden. Die beigefügte Erklärung geht allerdings nach unserer Rechtsauffassung über die Erfüllung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs hinaus. In vielen Fällen lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

 

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