Abmahnung wegen illegalem Filesharing für den Titel „Frontline“ von Shaun Baker durch die Kanzlei Nümann + Lang

Abmahnung Filesharing
11.01.20111073 Mal gelesen
Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit haben wir Kenntnis erlangt, daß die Kanzlei Nümann + Lang für den Rechteinhaber Uptunes GmbH das illegale Angebot zum Download in Tauschbörsen z.B. uTorrent des Musiktitels „Frontline“ des Künstler Shaun Baker mit anwaltlichen Abmahnungen verfolgt. Erneut problematisch ist, daß sich das abgemahnte Werk auf dem Sampler „Future Trance Vol. 54“ befindet.

Die Kanzlei macht in der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und Kostenerstattungsanspruch im Rahmen einer Pauschalsumme von 450,-- € geltend. Zudem soll eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Adressaten des Schreibens abgegeben werden.

Wie bei Abmahnungen wg. angeblichen Urheberrechtsverletzungen üblich, ist die gesetzte Frist für den Eingang der Unterlassungserklärung kurz, sollte aber unbedingt beachtet werden!

Empfänger der Abmahnung kann nur geraten werden, die Forderungen nicht ohne anwaltliche Prüfung und Beratung zu erfüllen. Die Argumente in anwaltlichen Abmahnungen lesen sich sehr stichhaltig und sind inhaltlich soweit richtig, stellen die Rechtslage - aus Sicht der abmahnenden Kanzleien verständlich - allerdings verkürzt dar.

Für den Fall, daß eine Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetzugang festgestellt wurde, greift zwar grundsätzlich die Vermutung, daß der Anschlussinhaber für diese haftet. Jedoch gibt es abweichende Konstellationen, die diese Vermutung glaubhaft widerlegen und die Haftung ausschließen können. Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung in diesem Bereich ist daher wichtig.

Besondere Umsicht sollte stets der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gelten, da diese nicht selten zu weit gefasst ist.  Aufgrund der langen Bindungswirkung von 30 Jahren sollte diese möglichst eng gefasst sein. Andererseits darf die Unterlassungserklärung - wenn ein Anspruch auf Abgabe einer solchen besteht - nicht zu eng gefasst sein. In diesem Fall würde die sog. Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und der Rechteinhaber kann durch die beauftragte Kanzlei eine einstweilige Verfügung mit nicht selten hohem Streitwert und den damit verbundenen Kosten erwirken. Es sollte daher durch einen qualifizierten Rechtsanwalt eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung gefertigt werden.

Der Umstand, daß das Werk "Frontline" auf dem Sampler "Future Trance Vol. 54" enthalten ist, birgt weitere Gefahren. Häufig werden Sampler nicht "komplett" mit einer Abmahnung abgemahnt, sondern es werden eine Anzahl von weiteren Stücken durch jeweils einzelne Schreiben abgemahnt. So droht die Gefahr, daß nach der ersten Abmahnung weitere Abmahnungen (auch als "Kettenabmahnungen" bezeichnet)- auch durch andere Kanzleien - erfolgen. So ist auf der "Future Trance Vol. 54" z.B. auch das Werk "Babra Streisand" von "Duck Sauce" enthalten, daß aktuell durch die Kanzlei Kornmeier und Partner für die GSDR GmbH abgemahnt wird.

Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitete u.a. Abmahnungen wegen Filesharing.

Beide Berufsträger haben im Rahmen ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrechtumfangreiche Kenntnisse im Bereich Urheberrecht und Internetrecht erlangt. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern!

Im Fall von  Abmahnungen wegen Filesharing arbeiten wir regelmäßig im Rahmen von Pauschalvergütungen und informieren Sie selbstverständlich vor Erteilung eines Mandates unverbindlich über die entstehenden Kosten.

Die Übernahme von Mandaten kann durch den Einsatz der modernen Kommunikationsmittel bundesweit erfolgen.

Kontaktieren Sie uns unter abmahnung@rae-gravel-herrmann.de oder telefonisch unter 0251/ 39 51 81 80.   

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung!