Abmahnung CSR Rechtsanwaltskanzlei i.A.d. Oftly Goldwin GmbH: 650,- € pauschal!

Abmahnung Filesharing
17.11.20101129 Mal gelesen
Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen; CSR Rechtsanwälte verschicken erneut im Auftrag der Oftly Goldwin GmbH wegen Filesharing von "Filmmaterial" Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung

C-S-R Rechtsanwälte gehen im Auftrag der Oftly Goldwin GmbH gegen Anschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss angeblich Filme der Firma Oftly Goldwin GmbH über Filesharing verbreitet worden sind. 

Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei behauptet, dass die Firma Oftly Goldwin GmbH ausschließliche Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Filmen habe.

 Es sei "zweifelsfrei" festgestellt worden, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers das dann bezeichnete Filmmaterial unerlaubt weltweit anderen Nutzern angeboten wurde. 

Als Beweis wird hierbei angegeben: 

Filmnummer
Filmtitel
Filmhashwert
IP-Adresse
Timestamp
Provider
P2P-Client: z.B. Azureus 4.3.0.6

 Es wird behauptet, dass die von  Oftly Goldwin GmbH eingesetzte Spezialsoftware ausnahmslos korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise liefere. 

Des weiteren wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der Urheberrechtsverletzung in manchen Fällen die Herausgabe der Anschlussinhaberdaten durch den Provider aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder aber durch eine einstweilige Verfügung im Zivilrechtsweg durch Gerichtsbeschluss erfolgt sei

 .Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz im Sinne eines Pauschalbetrages von 650,- € verlangt. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch. 

Was sollte rechtlich beachtet werden:

  •  Kurios mutet es zunächst an, dass die C-S-R Abmahnungen mit einer kostenpflichtigen 01805 Telefon- und Telefaxnummer versehen sind.
  • Die Beweiserhebung nur anhand der Filmhashwerte und IP-Adresse muss aufgrund des aktuellen vom Unterzeichner geführten erfolgreichen Verfahrens vor dem AG Öhringen in Sachen "Evidenzia"  sowie vor dem AG Rottweil und LG Rottweil in Sachen "farbfilmverleih GmbH" bezweifelt werden. 
  • Es ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Jeder Film wird nämlich zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung gemacht. Nicht selten erhalten Betroffene Internetanschlussinhaber mehrere Abmahnungen, entweder von derselben Anwaltskanzlei oder aber von anderen Kanzleien, die die Firma Oftly Goldwin vertreten. Daneben besteht die Gefahr, dass für andere Rechteinhaber durch CSR Rechtanwälte ebenfalls Abmahnungen verschickt werden. Folgeabmahnungen können aber rechtlich unterbunden werden.
  • Es ist m.E. bezeichnend, dass in der Abmahnung offengelassen wird, auf welcher Rechtsgrundlage der Provider die Auskunft erteilt hat (staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder zivilrechtliche Auskunft). Das kann nach aktueller Rechtslage jedoch entscheidungserheblich für die Zulässigkeit der Abmahnung sein.
  • Die Störerhaftung ist wie immer in den Filesharingfällen besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Keinesfalls ist es zutreffend, dass der Anschlussinhaber bereits deswegen als Störer verantwortlich ist, weil er Anschlussinhaber ist. Denn die Störerhaftung begründet eben keine Gefährdungshaftung. Die Frage der Störerhaftung ist eine Frage des Einzelfalls.
  • Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung für den betroffenen Internetanschlussinhaber sinnvoll erscheint.
  

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
Master of Laws (Medienrecht)

www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit seit Jahren  Internetanschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.