Erstes Verfahren zur Mietpreisbremse am AG München - Räumungsklage des Vermieters abgewiesen.

anwalt24 Fachartikel
21.10.2016449 Mal gelesen
Das Amtsgericht München (Urt. v. 02.08.2016, AZ: 422 C 6013/16) hat in einem ersten Urteil der Mieterin Recht gegeben. Sie hatte eine überhöhte Miete gerügt.

Das Amtsgericht Lichtenberg (AZ: 2 C 202/16) hatte als erstes deutsches Gericht ein Urteil zur sogenannten Mietpreisbremse gefällt und einen Vermieter zu Rückzahlung von überhöhter Miete verurteilt. Es liege ein Verstoß gegen die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vor.

Nun hat auch das Amtsgericht München zugunsten der Mieterin entschieden. Die sog. Mietpreisbremse ist seit dem 01.07.2015 in Kraft (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG). In München gilt die Mietpreisbremse seit dem 01.08.2015. Neu vermietete Wohnungen dürfen seitdem maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Im Dezember 2015 hatte eine Mieterin einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer Dachgeschosswohnung in der Isarvorstadt für 1.300,00 EUR Warmmiete abgeschlossen, wobei die Vormieterin 190 EUR weniger Mietzins gezahlt hatte. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug vorliegend 910,00 EUR. Da der Vermieter laut Gesetz aber nicht weniger Miete als bei dem Vormieter verlangen muß, hätte die Miete nicht gesenkt, aber auch nicht erhöht werden dürfen. Nach Intervention des Mietervereins argumentierte der Vermieter, die Mieterin habe ihn arglistig getäuscht, weil Sie vorgegeben habe, die vereinbarte Miete zahlen zu wollen, aber von vorneherein die Absicht hatte, die erhöhte Miete zu beanstanden. Er erklärte die Anfechtung des Mietvertrages und erhob Räumungsklage.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und stellte ausdrücklich klar, daß die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei,  dem Vermieter vor Abschluss des Vertrages auf die überhöhte Miete hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde aus Sicht des Gerichtes dazu führen, daß die Mietpreisbremse völlig leerlaufe. Gerade Mieter, die schon vor Vertragsabschluss auf etwaige überhöhte Mieten hinwiesen, dürften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits vorausscheiden, so das Gericht.

Diese Situation zeigt exemplarisch das Dilemma in Ballungsräumen mit hohen Mieten, hoher Nachfrage und wenig Angeboten. Bisher hat noch kein einziger Münchener Mieter wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geklagt, zu angespannt ist der Wohnungsmarkt. In München verstoßen Vermieter jedoch regelmäßig gegen die Mietpreisbremse.

Der Münchner Merkur zitiert in seiner Ausgabe vom 21.10.2016 den Vorsitzenden des Haus- und Grundbesitzervereins München Rudolf Stürzer, der seinen Mitgliedern ausdrücklich zur Missachtung der Mietpreisbremse rate: "Wir halten die Mietpreisbremse für rechtlich nichtig. Deswegen raten wir unseren Mitgliedern auch, sich nicht an das Gesetz zu halten." Eine Klage des Vereins sei vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die bayerische Verordnung der Mietpreisbremse anhängig.

Der Münchener Mieterverein zeigt sich mit dem Urteil dagegen zufrieden: "Hätte der Vermieter die Klage gewonnen, wäre das gesamte Gesetz ad absurdum geführt worden", so der Geschäftsführer Volker Rastätter. Der Mieterverein fordert gesetzliche Nachbesserungen und Sanktionen für Vermieter, die zuviel Miete verlangen, insbesondere da der Vermieter nicht ab Vertragsbeginn, sondern erst ab der Beschwerde des Mieters die Miete zurückzahlen müsse.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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