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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1995, Az.: BVerwG 9 C 293.94

Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises für Spätgeborene aus der früheren Sowjetunion; Identifizierung der Spätgeborenen mit dem Schicksal der Volksdeutschen; Bedeutung des Nationalitäteneintrags in sowjetischen Inlandspässen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 293.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.03.1993 - AZ: 3 K 1422/92
VGH Baden-Württemberg - 28.09.1994 - AZ: 16 S 1170/93

Fundstelle

  • Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 78

Verfahrensgegenstand

Vertriebenenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Kriterien für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Spätgeborenen aus der früheren Sowjetunion.

  2. 2.

    Zur rechtlichen Bedeutung des Nationalitäteneintrags in sowjetischen Inlandspässen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

2

Ihre Vorfahren mütterlicherseits, nämlich die Urgroßeltern (... und dessen Ehefrau ..., ... und dessen Ehefrau ... geb. ...) sowie die Großeltern, nämlich der am 12. Juli 1891 geborene ... und dessen am 30. April 1897 geborene Ehefrau ..., geb. ..., stammen alle aus ..., das auf dem Gebiet der früheren Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen (sog. Wolgarepublik) liegt. Die Urgroßeltern waren hier als Bauern, der Großvater als Tischler tätig. Auch die Mutter der Kläger wurde am 22. Dezember 1924 in ... geboren. Im Jahre 1941 wurde sie zusammen mit ihren Eltern, also den Großeltern der Kläger, in die Sondersiedlung ..., Rayon Kalatschinskij, Gebiet Omsk, Westsibirien, deportiert. Hier ist der Großvater ... am 10. Oktober 1941 verstorben. Im Jahre 1942 wurde die Mutter der Kläger der sog. Arbeitsarmee (Trudarmee) überstellt und in eine Sondersiedlung in ... im Gebiet Tschkalow oder Tschkalowsk (jetzt: ...) eingewiesen. Hier verblieb sie bis zum Jahre 1944. Danach lebte sie in einer Sondersiedlung in ..., Gebiet Aschchabad in der Turkmenischen SSR (jetzt: Turkmenistan). Hier heiratete sie am 8. März 1948 den Vater der Kläger, den in der Ukraine geborenen russischen Volkszugehörigen ... Dieser war während des Zweiten Weltkriegs in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten und deshalb nach Kriegsende ebenfalls mit Zwangsarbeit belegt worden. In ... wurde am 6. Dezember 1948 auch die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) geboren. 1951 kam die Familie in eine Sondersiedlung in den später eingemeindeten Ort ... bei ..., Baschkirische ASSR, Rußland. Seit 1952 lebte auch die Großmutter ..., die sich bis dahin im Omsker Gebiet aufgehalten hatte, mit der Familie zusammen. Am 19. Dezember 1954 wurde in ... der Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) geboren. Am 6. Januar 1956 wurde die Lageraufsicht aufgehoben. Am 23. September 1960 verstarb der Vater der Kläger in ... 1973 verzog die Großmutter ... zu einer anderen Tochter nach ..., Kasachstan, wo sie 1980 verstorben ist.

3

Die Klägerin besuchte von 1956 bis 1964, der Kläger von 1963 bis 1971 eine russische Schule in ... Die Klägerin war danach als Arbeiterin, der Kläger nach einer Autoschlosserlehre als Maschinist und Lkw-Fahrer tätig. Letzterer heiratete 1974 eine ... Die Ehe wurde 1989 geschieden. In der Geburtsurkunde seines Sohnes ist die Nationalität des Klägers mit "Russe" angegeben. Am 23. Oktober 1991 siedelten die Kläger zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland über, nachdem der Klägerin und ihrer Mutter am 21. Januar 1991 ein Aufnahmebescheid und dem Kläger am 25. Juni 1990 eine Übernahmegenehmigung erteilt worden war. Der Kläger hat am 24. Februar 1995 die Ehe mit ..., geb. ..., geschlossen. Er führt seitdem den Nachnamen ...

4

Im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises hat die Mutter der Kläger u.a. angegeben: Ihre Kinder hätten in der Schule Schwierigkeiten gehabt. Sie seien von Mitschülern geschlagen und als "Fritz" und "Faschist" beschimpft worden. Als sie ihren Inlandspaß bekommen hätten, hätten sie die russische Nationalität ihres Vaters eintragen lassen, um weiterer Verfolgung und weiteren Schikanen zu entgehen.

5

Nachdem der Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises wegen Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspässen der Kläger und fehlender deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt worden war, haben die Kläger im - erfolglos gebliebenen - Widerspruchsverfahren vorgetragen, ihre Mutter habe bei der ersten Ausstellung ihrer Inlandspässe den entsprechenden Antrag ausgefüllt und die Nationalität mit russisch eintragen lassen, weil sie befürchtet habe, daß ihre Kinder sonst keine Arbeit bekämen. Im Klageverfahren haben sie dagegen geltend gemacht, es sei nicht die Mutter gewesen, die den Antrag auf Ausstellung der Inlandspässe ausgefüllt habe; vielmehr habe der Beamte ohne weitere Nachfrage die russische Nationalität eingetragen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen: Die Mutter der Kläger sowie deren Vorfahren seien zwar deutsche Volkszugehörige. Die Mutter sei im Hinblick auf den frühen Tod des Vaters der Kläger auch der prägende Elternteil gewesen. Den Klägern sei jedoch kein deutsches Volkstumsbewußtsein überliefert worden, wie sich insbesondere aus ihren fehlenden Deutschkenntnissen bei der Einreise ergebe. Es könne auch nicht als glaubhaft angesehen werden, daß die Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspässen der Kläger ohne deren Zutun erfolgt sei.

7

Das Berufungsgericht hat den Beklagten hingegen nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin verpflichtet, den Klägern den Vertriebenenausweis A auszustellen (Urteil vom 28. September 1994, DVBl 1994, 1415 = InfAuslR 1995, 119). Es hat ausgeführt:

8

Bei Beurteilung der Volkszugehörigkeit der Kläger dürfe das besonders schwere Schicksal der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion - das im einzelnen dargestellt wird - nicht außer Betracht bleiben. Es sei gekennzeichnet durch ihre bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 durchgeführte Deportation in Sondersiedlungen, wo sie ebenso wie in der sogenannten Arbeitsarmee als faschistische Feinde hätten Zwangsarbeit leisten müssen. Das habe zu einer Paria-Situation der Volksdeutschen geführt, die infolge vielfacher Diskriminierungen auch nach Aufhebung der Sondersiedlungen fortbestanden hätte. Im Hinblick hierauf müßten die für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von Spätgeborenen geltenden Grundsätze modifiziert werden. Insbesondere könne der Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie bei Aussiedlern aus anderen Staaten. Andernfalls könnte der größte Teil der jüngeren Übersiedler aus der früheren Sowjetunion nicht als Volksdeutsche anerkannt werden, weil diese sich weitgehend gerade wegen der erlebten Diskriminierungen sprachlich assimiliert hätten. Den besonderen Lebensumständen der Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion habe inzwischen auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. So sei bei der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz in § 4 Abs. 1 BVFG n.F. eine begünstigende Sondervorschrift für Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen geschaffen worden, wonach wie nach bisherigem Recht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für Benachteiligungen gelte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. bleibe zwar für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen eine der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit, daß ihnen die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt hätten. Diese Voraussetzungen seien aber als erfüllt anzusehen, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Auch deshalb könne der Beherrschung der deutschen Sprache für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit von spätgeborenen Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion nicht die gleiche entscheidende Bedeutung beigemessen werden wie bei Spätgeborenen aus anderen Herkunftsländern. Ebenso wie schon § 6 BVFG a.F. ein Rangverhältnis unter den dort genannten Bestätigungsmerkmalen nicht vorsehe, sei auch die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache keine zwingende Voraussetzung für die Feststellung eines Bekenntnis- und Überlieferungszusammenhanges. Vielmehr könnten auch davon unabhängige Tatbestände zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit herangezogen werden, wenn sich daraus die Begründung einer volksdeutschen Bewußtseinslage überzeugend herleiten lasse. Das sei bei Spätgeborenen aus der früheren Sowjetunion unter folgenden Voraussetzungen der Fall:

9

1.

Sei der Ausweisbewerber ununterbrochen von der Ausstellung des Passes bis zu seiner Ausreise in seinem sowjetischen Inlandspaß als "Deutscher" eingetragen gewesen, habe er also nach außen hin kontinuierlich als Deutscher gegolten und die daraus folgenden Benachteiligungen ertragen müssen, so könne auch ohne Beherrschung der deutschen Sprache vom Bestehen eines Bekenntniszusammenhanges ausgegangen werden. Die amtliche Verlautbarung der deutschen Volkszugehörigkeit im Paß habe nämlich mit stigmatisierenden Folgen die Bedeutung eines "Schlüsselerlebnisses auf Dauer". Sei der Ausweisbewerber dagegen mit einer anderen Nationalität eingetragen gewesen, so stehe dieser Umstand der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht ohne weiteres entgegen. Finde sich die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität bereits bei den Eltern oder Ureltern und gehe sie damit auf die Zeit vor dem 22. Juni 1941 zurück, so müsse der Eintrag einer solchen Nationalität in Geburtsurkunden, Inlandspässen und ähnlichen Personaldokumenten der früheren Sowjetunion regelmäßig als ein Umstand angesehen werden, aufgrund dessen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, daß derjenige, auf den sich die Angabe beziehe, sich zu diesem fremden Volkstum bekannt habe. Sei bei einem Deutschstämmigen oder seinen Eltern erst nach dem 22. Juni 1941 die nichtdeutsche Nationalität erstmals in seine Personaldokumente aufgenommen worden, so habe dies für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit keine Bedeutung, weil ab diesem Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen hin nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

10

2.

Sei der Ausweisbewerber der deutschen Hoch- und Standardsprache nicht oder nicht in vollem Umfang mächtig, könnten doch das Sprechen oder zumindest Verstehen eines rußlanddeutschen Dialekts sowie im familiären Umgang erworbene passive deutsche Sprachkenntnisse ein wichtiges Indiz für einen in der Familie vorhandenen volksdeutschen Überlieferungszusammenhang bilden.

11

3.

Die Zugehörigkeit zu den überlieferten religiösen Bekenntnissen der Volksdeutschen und die Teilnahme an den Gottesdiensten der seit Ende der fünfziger Jahre wieder zugelassenen Kirchengemeinden oder sonstigen Glaubengemeinschaften hätten schon wegen der historischen Bedeutung dieser Gemeinschaften für die Rußlanddeutschen auch eine identitätsstiftende Funktion und könnten deshalb zum deutschen Brauchtum gezählt werden.

12

4.

Bedeutung habe auch die Begehungsweise der christlichen Feste, insbesondere des Weihnachtsfestes nach dem gregorianischen Kalender.

13

5.

Von besonderer Bedeutung sei, auch bei Verlust der Muttersprache, schließlich das mit einem starken Bedürfnis nach Gruppensolidarität verbundene Gruppenbewußtsein, welches auf einem familiär geprägten Zusammengehörigkeitsgefühl und nicht zuletzt auf dem kontinuierlichen Erlebnis der Ausgrenzung durch die nichtdeutsche, insbesondere die russische Umgebung fuße. Dazu gehöre auch die Kenntnis der Familiengeschichte, insbesondere die Kenntnis der Geschichte der Erlebnisgeneration, deren Verinnerlichung sowie die persönliche Identifizierung damit. Darauf beruhe wieder das Bewußtsein, einer Schicksalsgemeinschaft mit gemeinsamer Vergangenheit und gemeinsamen Erfahrungen anzugehören.

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Diese Gesichtspunkte hätten grundsätzlich auch für die zweite Spätgeborenengeneration Geltung, möge sich auch bei deren Angehörigen die traumatisierende Wirkung der "Paria-Situation" der Volksdeutschen in den ersten Nachkriegsjahrzehnten bereits weitgehend abgeschwächt haben. Von einer durch familiäre Tradition begründeten volksdeutschen Bewußtseinslage könne bei ihnen immer dann ausgegangen werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen gegeben seien und sie in einem insgesamt deutsch geprägten Familienverband aufgewachsen seien, der auch die Erlebnisgeneration volksdeutscher Großeltern umfaßt habe.

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Hiernach seien die Kläger als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Sie hätten allerdings nicht hinreichend dartun können, daß Deutsch ihre Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie gewesen sei. Sie hätten vielmehr das von ihnen in Schule und äußerer Umgebung zwangsweise gesprochene Russisch in der Weise als hauptsächlich benutzte Sprache übernommen, daß sich ihre Kenntnis des Deutschen in der von Mutter und Großmutter gesprochenen Dialektform auf das passive Verstehen reduziert habe. Entscheidend sei jedoch, daß die Kläger durch das langjährige Zusammenleben mit ihrer wolgadeutschen Mutter und Großmutter einerseits und durch das Erlebnis der Ausgrenzung durch die russische Umwelt in ihrer Kindheit und Jugend zu einem volksdeutschen Gruppenbewußtsein geprägt worden seien. Ihr russischer Vater sei schon im Jahre 1960 verstorben, als die Klägerin noch nicht 12 und der Kläger 6 Jahre alt gewesen sei. Ihre deutsche Großmutter habe dagegen bis zum Jahre 1973, als die Klägerin 25 und der Kläger 19 Jahre alt gewesen seien, mit ihnen zusammengelebt, so daß sie bis zu ihrer Selbständigkeit innerhalb der Familie zwei deutsche, aber keine russische Bezugsperson gehabt hätten. Auch ihr russischer Vater habe dem deutschen Volkstum nicht ablehnend gegenübergestanden und die deutsche Erziehung seiner Kinder bewußt gebilligt. Er sei im Zweiten Weltkrieg als sowjetischer Soldat in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten und habe in der Gefangenschaft offenbar nicht nur schlechte Erfahrungen von Deutschland gewonnen. Nach der Rückkehr in die Sowjetunion sei er den unter Stalin gegen sowjetische Heimkehrer aus deutscher Kriegsgefangenschaft kollektiv verhängten Strafmaßnahmen unterworfen worden und habe ebenfalls in Sondersiedlungen Zwangsarbeit leisten müssen, habe sich also in einer dem Schicksal der Volksdeutschen vergleichbaren Ausgrenzungssituation befunden, als er die Mutter der Kläger kennengelernt habe. Von daher sei es glaubhaft, daß sich der Vater der Kläger deren volksdeutscher Prägung durch Mutter und Großmutter von vornherein nicht entgegengestellt habe. Von deren typischem, durch Deportation, Arbeitsarmee, Kommandatura und Sondersiedlung gekennzeichneten Verfolgungsschicksal hätten die Kläger bereits in ihrer Kindheit und Jugend erfahren. Sie hätten sich davon nicht distanziert, sondern das Verfolgungsschicksal ihrer Bezugspersonen verinnerlicht und seien daher traumatisiert worden. Das habe sich in der mündlichen Verhandlung deutlich gezeigt. Auch hätten die Kläger, die noch vor 1964 eingeschult worden seien, in der Schule, wenn auch nicht durch Lehrer, so doch durch die Mitschüler die Ausgrenzungssituation der Volksdeutschen in teilweise brutaler Form am eigenen Leibe erleben müssen, wobei ihnen auch ihr russischer Name nichts genützt habe, da ihre Mutter und Großmutter als Deutsche im Ort bekannt gewesen seien. Sie seien als Deutsche Außenseiter geblieben. Daß sie bei der Ausgabe ihrer Inlandspässe nach ihrem Vater mit russischer Nationalität eingetragen worden seien, sei rechtlich von vornherein unerheblich. Zudem hätten die Kläger ihre Pässe in den Jahren 1964 und 1970 ausgestellt bekommen, zu einem Zeitpunkt, als von einer Ausreise nach Deutschland noch nicht die Rede gewesen sei. Es müsse ihnen ohnehin als selbstverständliche Überlebensstrategie zugute gehalten werden, wenn sie es damals hätten vermeiden wollen, ihrer bereits bestehenden schwierigen Lage noch die Stigmatisierung durch die "fünfte Rubrik" im Paß hinzuzufügen. Im übrigen entbehrten ihre Angaben sowie die Aussage der Mutter, daß aufgrund der russischen Volkszugehörigkeit ihres Vaters dessen Nationalitätsangabe ohne weitere Nachfrage in ihren Paß übernommen worden sei, nicht der Glaubhaftigkeit. Rechtlich komme es hierauf jedoch nicht an. Schließlich hätten die Kläger auch die Bewahrung deutschen Brauchtums während ihres Zusammenlebens mit Mutter und Großmutter glaubhaft machen können. So sei das Weihnachtsfest regelmäßig am 25. Dezember und nicht, wie bei der russischen Bevölkerung üblich, am 6. Januar, auf deutsche Art und Weise in wolgadeutscher Tradition gefeiert worden. Dieser Brauch sei von den Klägern und ihrer Mutter bis zu deren Ausreise beibehalten worden.

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Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte inbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß fehlende deutsche Sprachkenntnisse bei der Einreise bei Aussiedlern aus der früheren Sowjetunion anders zu beurteilen seien als bei Aussiedlern aus anderen Vertreibungsgebieten. Er hält weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts für unzutreffend, daß die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspaß von vornherein ohne rechtliche Bedeutung sei, und rügt in diesem Zusammenhang, daß sich das Berufungsgericht nicht mit den einander widersprechenden Angaben über das Zustandekommen dieses Eintrags befaßt habe.

17

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

18

Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg unterstützt die Revision des Beklagten.

19

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt führt aus: Bei der Beurteilung, ob Spätgeborene aus der früheren Sowjetunion als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG anzusehen seien, müßten die Bedingungen berücksichtigt werden, unter denen die deutschen Volkszugehörigen in der früheren Sowjetunion gelebt hätten. Sie seien in der Tat dadurch gekennzeichnet, daß der Gebrauch der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit außerhalb geschlossener deutscher Gemeinschaften kaum möglich gewesen sei. Dies führe aber zwingend zu einer Verkümmerung der sprachlichen Fähigkeiten. Deshalb könne es ausreichen, wenn in eingeschränktem Umfang dialektal gefärbte deutsche Sprache gesprochen und verstanden werde. Es genügten dann daneben weitere Indizien wie das Feiern deutscher Feste, das Pflegen deutscher Sitten und Gebräuche, eine Teilnahme am Leben der deutschen Volksgruppe und die Zugehörigkeit zu einer überwiegend aus Deutschen bestehenden Religionsgemeinschaft. Eine Verallgemeinerung der Sprachsituation sei allerdings nicht zulässig. Es müsse immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalles abgehoben werden. - Von Bedeutung für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit sei auch der Nationalitäteneintrag in den Inlandspapieren. Von einer Unzumutbarkeit, die deutsche Nationalität in den Inlandspapieren eintragen zu lassen, oder von einem allgemeinen Zwang zur Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität könne nicht ausgegangen werden. Die Paßverordnung aus dem Jahre 1974 habe bei verschiedener Nationalität der Eltern ein Wahlrecht vorgesehen. Eine solche Regelung habe die Verordnung über das Paßwesen vom 10. September 1940 zwar nicht vorgesehen. In der Praxis sei das Wahlrecht aber gegeben gewesen. Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in einer Personenstandsurkunde könne daher Ausdruck eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sein. Da jedoch zahlreiche Fälle bekannt seien, in denen Volksdeutsche zur Vermeidung von schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eine nichtdeutsche Nationaität im Inlandspaß hätten eintragen lassen, müßten die Gründe für eine solche Eintragung im Einzelfall geprüft werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse sowie eine Erklärung zur deutschen Nationalität sei generell nicht zumutbar gewesen, könne nicht gefolgt werden, weil sich dann die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit im wesentlichen auf die Abstammung reduzierten. Das entspreche nicht dem Gesetz. - Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof zwar Indizien festgestellt, die für die Annahme eines Bekenntniszusammenhangs noch ausreichten. Diese Indizien müßten jedoch im Zusammenhang mit der Erklärung der Kläger zur russischen Nationalität des Vaters gesehen werden. Dies stehe der Annahme eines Bekenntniszusammenhangs entgegen. Den Schwierigkeiten, denen die Kläger wegen ihrer deutschen Mutter in der Schule ausgesetzt gewesen seien, hätten sie durch die Erklärung zur Nationalität des nichtdeutschen Vaters nicht entgehen können, weil die Abstammung von einer deutschen Mutter in der Umgebung bereits bekannt gewesen sei.

20

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang in Einklang.

21

Allerdings ist dem Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz zu folgen, daß die dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallenden Kläger trotz ihrer auf das passive Verstehen reduzierten Deutschkenntnisse bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland deutsche Volkszugehörige im Sinne des hier noch anzuwendenden § 6 BVFG a.F. sein können. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten trifft nicht zu.

22

Der Begriff des deutschen Volkszugehörigen in § 6 BVFG a.F. ist ein Rechtsbegriff, und zwar in erster Linie ein Bekenntnisbegriff (vgl. z.B. Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das Bekenntnisfähigkeit voraussetzt und kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß, setzt sich zusammen aus einer inneren Tatsache, nämlich dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen, ausschließlich dem deutschen Volkstum anzugehören, und einer äußeren Tatsache, nämlich der Verlautbarung dieser Bewußtseinslage nach außen. Läßt sich dies unmittelbar feststellen, z.B. weil bei einer Volkszählung die Nationalität mit "deutsch" angegeben wurde, genügt es, wenn nur eines der in § 6 BVFG a.F. genannten Bestätigungsmerkmale vorliegt, wobei die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreicht, um die Verbundenheit zum deutschen Volkstum zu verdeutlichen und die subjektive Bekenntnislage als ernsthaft auszuweisen. Eine Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder - bei Mehrsprachigkeit - ihr Gebrauch als gegenüber der Landessprache bevorzugter Umgangssprache ist in diesem Falle daneben nicht erforderlich (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Beschluß vom 12. Dezember 1963 - BVerwG 8 B 11.63 -; Beschluß vom 28. November 1967 - BVerwG 8 B 93.66 -; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9; Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23; Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Lediglich dann, wenn sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar feststellen läßt, sondern es um die Frage geht, ob mittelbar aufgrund von Indizien, zu denen die objektiven Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a.F. gehören, auf einen Bekenntnissachverhalt geschlossen werden kann, kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).

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In rechtsähnlicher Weise ist zu beurteilen, ob Personen als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können, die - wie die Kläger - erst nach Beginn der in der früheren Sowjetunion am 22. Juni 1941 einsetzenden - inneren - Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind und deshalb ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgebenden Zeitpunkt nicht ablegen konnten. Bei ihnen tritt an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch die Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins hergestellter Bekenntniszusammenhang, der nach außen nicht als Bekenntnis hervorzutreten braucht. Das setzt voraus, daß die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, muß sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volks in dem bezeichneten Sinne ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - a.a.O.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Eine solche subjektive Übernahme volksdeutschen Bewußtseins kann nicht unbesehen allein deshalb angenommen werden, weil der Spätgeborene in einem ganz oder teilweise volksdeutschen Elternhaus aufgewachsen ist. Es muß berücksichtigt werden, daß das spätgeborene Kind im Laufe seiner Entwicklung auch den Einflüssen seiner nichtdeutschen Umwelt ausgesetzt war, was zu einer vollständigen Assimilierung in volkstumsmäßiger Hinsicht insbesondere dann geführt haben kann, wenn - wie hier - nur ein Elternteil Volksdeutscher ist. Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, daß sich die volksdeutschen Eltern oder der volksdeutsche Elternteil nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - bewußt und gewollt vom deutschen Volkstum abgekehrt oder ihre volksdeutsche Bekenntnislage gegenüber dem Kinde verborgen haben können, so daß aus diesem Grunde eine Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins nicht erfolgen konnte (Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60; Beschluß vom 1. August 1991 - BVerwG 9 B 162.91 -). Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall konkreter Tatsachen, aus denen sich eine Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern oder eines Elternteils ergibt. Die Angabe eines Ausweisbewerbers, er fühle sich als Deutscher, reicht dazu nicht aus. Eine solche innere Einstellung muß durch äußere Tatsachen belegt sein, die eine diesbezügliche Überzeugungsbildung gestatten. Diese Tatsachen können so beschaffen sein, daß sie unmittelbar positiv ergeben, daß das spätgeborene Kind in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen ist und sich mit deren Volkstumsbewußtsein identifiziert hat. Dies steht einem ausdrücklich oder in Form schlüssigen Gesamtverhaltens abgelegten Bekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleich, daß als objektive Bestätigung ein einzelnes der in § 6 BVFG a.F. angeführten Merkmale ausreicht. Eine Beherrschung der deutschen Sprache ist dann nicht unbedingt erforderlich. Ihr kommt - wenn sich eine Volkstumsüberlieferung nicht unmittelbar feststellen läßt - lediglich bei der mittelbaren Herleitung des Bekenntniszusammenhangs aus Indizien entscheidende Bedeutung zu (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.). In diesem Falle stellen freilich lediglich passive Deutschkenntnisse im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache kein Indiz für deutsches Volkstum dar.

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Dem Berufungsgericht ist weiterhin dahin zu folgen, daß ein Sachverhalt, aus dem sich unmittelbar eine Identifikation mit der Bekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils ergibt, auch dann gegeben sein kann, wenn ein spezielles "Schlüsselerlebnis" nicht vorliegt, wie dies in der Entscheidung vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) hinsichtlich der von Volksdeutschen infolge von Flucht und Ausweisung weithin entblößten Vertreibungsgebiete gefordert worden ist. Es kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion nicht verlangt werden:

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Nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 wurden die Volksdeutschen diesseits des Urals, soweit sie nicht in bereits von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten lebten, aus ihren Gebieten, die sie - wie z.B. die im Jahre 1924 entstandene "Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Wolgadeutschen" (sogenannte Wolgarepublik) - bereits im 17. und 18. Jahrhundert besiedelt hatten (Kolonisationspatent Katharinas II. vom 22. Juli 1763; Dekret Alexanders I. vom 20. Februar 1804), wahrscheinlich aufgrund vorbereiteter Listen in den Ural, nach Sibirien, Kasachstan, Tadschikistan, Kirgisien, Usbekistan und Turkmenistan deportiert, wobei viele auf dem Transport umkamen. Wie sich dem die Wolgarepublik betreffenden Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941 "Über die Übersiedlung der Deutschen, die in den Wolga Rayons leben" ergibt, wurden sie kollektiv als "Diversanten und Spione", als "Feinde des Sowjetvolkes" gebrandmarkt. Sie wurden teils in Sondersiedlungen interniert, die dem NKWD unterstanden, teilweise wurden sie der sogenannten Arbeitsarmee eingegliedert, die ebenfalls dem NKWD unterstand. In beiden Fällen mußten sie Zwangsarbeit leisten. Sie waren mehr oder weniger rechtlos. Die alteingesessene volksdeutsche Bevölkerung in Kasachstan oder Sibirien wurde aus den gleichen Gründen unter "Kommandatura" gestellt. Sie durften den jeweiligen Wohnort nicht verlassen und mußten sich regelmäßig bei den Behörden melden. Diejenigen Volksdeutschen, die wegen der rasch vorrückenden deutschen Wehrmacht einer Deportation zunächst entgangen und ab Januar 1943 in den damaligen Warthegau sowie nach Ober- und Niederschlesien umgesiedelt worden waren, wurden nach Kriegsende zwangsweise in die frühere Sowjetunion zurückgebracht und erlitten das gleiche Schicksal wie die bei Kriegsbeginn Deportierten. Das war auch bei denjenigen der Fall, die sich bei Kriegsende in den westlichen Besatzungszonen befunden hatten. Dieser rechtlose Zustand der Volksdeutschen wurde durch Dekret des Obersten Sowjets vom 26. November 1948 auf "ewige Zeiten" festgeschrieben.

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Alle diese Maßnahmen führten zu einer auch äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde des Sowjetvolks aus dem Kreise der übrigen Bevölkerung. Dieses Stigma, das den Volksdeutschen nicht nur aus offizieller Sicht, sondern auch aus der Sicht der nichtdeutschen Bevölkerung anhaftete, wurde durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955, durch das die Sondersiedlungen aufgehoben wurden, nicht beseitigt. Dieses hob zwar "die bestehenden Beschränkungen in der Rechtsstellung der deutschen Sondersiedler" auf und hatte in einem gewissen Umfang auch sonst eine Verbesserung der Lage der Volksdeutschen zur Folge (deutschsprachige Zeitungen, die allerdings häufig im Handel nicht erhältlich waren; deutschsprachige Sendungen von Radio Alma Ata; Verordnung der RSFSR vom 9. April 1957 "Über die Organisation des Unterrichts in der Muttersprache der Kinder- und erwachsenen Bevölkerung deutscher Nationalität"). Jedoch wurde ihnen das Recht auf Rückkehr in ihre angestammten Gebiete sowie auf Rückgabe ihres Vermögens versagt. Insbesondere erfolgte im Zuge einer von außenpolitischen Notwendigkeiten einerseits und innenpolitischen Rücksichtnahmen andererseits getragenen ambivalenten Nationalitätenpolitik keine Rücknahme der kollektiven Anschuldigung im Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 28. August 1941, die Volksdeutschen seien Feinde des sowjetischen Volkes. Dementsprechend heißt es noch in einem Lehrbuch der Geschichte für die Oberstufe aus dem Jahre 1963, die Wolgadeutschen hätten sich, nachdem sie zum wohlhabendsten und reaktionärsten Teil der Landbevölkerung geworden seien, den russischen Einwohnern gegenüber mit Verachtung und Feindseligkeit verhalten. Eine offizielle Rücknahme der im Dekret vom 28. August 1941 enthaltenen kollektiven Beschuldigungen erfolgte erst durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 29. August 1964, durch das das Dekret vom 28. August 1941 "in den Teilen aufgehoben" wurde, "die allgemeine Beschuldigungen gegenüber den in den Rayons des Wolgagebietes lebenden Deutschen enthalten". Dieser Erlaß hatte auch auf kulturellem Gebiet eine weitere Verbesserung der Lage der volksdeutschen Bevölkerung zur Folge. Er hob jedoch das Verbot der Rückkehr in die Heimatgebiete nicht auf und bewirkte auch keine definitive Beseitigung der bei der nichtdeutschen Bevölkerung weit verbreiteten Vorbehalte gegenüber den Volksdeutschen als Faschisten oder Feinde des sowjetischen Volks und den daraus resultierenden Animositäten, da er nicht allgemein in der Presse breiten Bevölkerungsteilen zugänglich gemacht wurde. Das Verbot der Rückkehr in die früheren Wohngebiete wurde formell erst durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 3. November 1972 aufgehoben, was jedoch infolge der allgemeinen Einschränkungen der Freizügigkeit zunächst ohne praktische Bedeutung blieb (vgl. zum Vorstehenden im einzelnen aus dem einschlägigen Schrifttum: Pinkus/ Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden, 1987; Fleischhauer, "Unternehmen Barbarossa" und die Zwangsumsiedlung der Deutschen in der UdSSR, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Jahrgang 30, 1982; Steenberg, Die Rußlanddeutschen, München 1989; Eisfeld, Die Rußlanddeutschen, München 1992; derselbe, Die Lage der deutschen Minderheit, in: Brunner/Kagedan, Die Minderheiten in der Sowjetunion und das Völkerrecht, Köln, 1988; Dietz/Hilkes, Rußlanddeutsche: Unbekannte im Osten, München, 1992; Loeber, Rechtsstellung der Deutschen in der Sowjetunion, in: Brunner/Kagedan, a.a.O.; Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Rußlanddeutsche in der vormaligen Sowjetunion und in der Bundesrepublik Deutschland, Dissertation, Bremen, 1994).

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Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist trotz der in den letzten Jahren teilweise erfolgreichen Bemühungen um eine weitere allgemeine Verbesserung der Lage der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion (z.B. Wiederbegründung des deutschen nationalen Rayons in Halbstadt [Nekrassowo] im Gebiet Slawgorod/Altai im Jahre 1991; Errichtung des deutschen nationalen Rayons Asowo, Gebiet Omsk, im Jahre 1992; neue Ansiedlungen im Wolgagebiet) mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Volksdeutschen, die die Zeit der Deportation und die damit verbundene jahrzehntelange - auch physische - Ausgrenzung als Feinde, Faschisten und Verräter bewußt erlebt haben, sich in bleibender Weise als ausgegrenzte Opfer eines mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpften ungerechten Schicksals fühlen und daß ein solcher psychischer Zustand auch die in der Familie aufwachsenden Kinder beeinflussen kann, da in der Familie während der Entwicklung des Kindes auch Herkunft und Erlebnisse der Eltern in der Regel zur Sprache kommen. Wo die Ausgrenzung der eigenen Familie als Dauerschicksal mit- und nacherlebt wird, liegt es nicht fern, sich auch die Ursache dieses Schicksals, die deutsche Volkszugehörigkeit, zu eigen zu machen. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend einer Vermittlung der Familiengeschichte maßgebende Bedeutung zugemessen. Erzählungen über Herkunft der Eltern oder eines Elternteils sowie über ihre tiefgehenden Erlebnisse als ausgegrenzte Volksdeutsche während der Deportationszeit sind geeignet, in dem Kinde das Bewußtsein zu wecken, Teil einer wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu Unrecht ausgegrenzten Familie zu sein, und können in dieser Weise unmittelbar eine Identifizierung mit dem Volkstumsbewußtsein der Eltern oder eines Elternteils bewirken, zumal dann, wenn auch das Kind selbst - wenn auch in abgeschwächter Form - von Ausgrenzungen betroffen war, weil die Familie von der Umwelt als volksdeutsche Familie angesehen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Herstellung des erforderlichen Bekenntniszusammenhangs durch das Verhalten der im Vertreibungsgebiet bestehenden Bevölkerungsmehrheit ausgelöst werden (Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61).

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Einer nach den vorstehenden Kriterien möglichen Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins steht - wie dargelegt - eine sprachliche Assimilation, wie sie bei den jüngeren Jahrgängen der Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion vielfach anzutreffen ist, nicht entgegen. Das entspricht auch der Realität. Im einschlägigen Schrifttum wird berichtet, daß gerade diejenigen, die am zähesten und intensivsten in der früheren Sowjetunion für die Erhaltung der deutschen Identität eintreten, sich in ihren Versammlungen oft des Russischen bedienten und vermutlich auch gar nicht in der Lage seien, diese politischen Inhalte überzeugend auf Deutsch zu formulieren (Rosenberg/ Weydt, Sprache und Identität, in: Meisner/Neubauer/Eisfeld, Die Rußlanddeutschen - Gestern und Heute, Köln, 1992, S. 217). Pinkus/Fleischhauer (a.a.O. S. 477) bemerken unter Berufung auf einen russischen Autor, man könne davon ausgehen, daß viele Deutschstämmige in der früheren Sowjetunion, die sich allen Anzeichen nach ganz der russischen Sprache und Kultur angeglichen hätten, dennoch ihre nationale Identität aufrechterhalten hätten; dies könne zu dem scheinbaren Paradox führen, daß gänzlich russifizierte Deutsche sich an die Spitze von neu erwachenden nationalen Bewegungen stellten und für eine Sprache und Kultur kämpften, die sie selbst nicht kannten. Schließlich ist auf die Ergebnisse der Volkszählungen hinzuweisen, die in der früheren Sowjetunion in den Jahren 1959, 1970, 1979 und 1989 stattgefunden haben und bei denen jeweils sowohl nach der Nationalität (= Volkstum) als auch nach der Muttersprache gefragt wurde (vgl. z.B. Stumpp, Das Deutschtum in der Sowjetunion nach der Volkszählung 1959, in: Heimatbuch 1964, herausgegeben von der Landsmannschaft der Deutschen in Rußland e.V.). Danach hat jeweils ein nicht geringer Prozentsatz derjenigen, die ihre Nationalität mit "deutsch" bezeichnet haben, als Muttersprache eine nichtdeutsche Sprache angegeben, nämlich im Jahre 1959 ungefähr 25 %, im Jahre 1970 ungefähr 33 %, im Jahre 1979 ungefähr 43 % und im Jahre 1989 ungefähr 51 % (vgl. Eisfeld, Die Lage der deutschen Minderheit, a.a.O. S. 119; Dietz/Hilkes, a.a.O. S. 49). Dies zeigt, daß mit fortschreitender sprachlicher Assimilierung nicht auch ein Verlust des Bewußtseins, dem deutschen Volkstum zuzugehören, einherzugehen braucht, sondern es viele Deutschstämmige gibt, die sich trotz fehlender deutscher Muttersprache mit dem deutschen Volkstum identifizieren.

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Das muß freilich - wie bemerkt - im Einzelfall feststehen. Davon kann jedoch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand hier nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht ist zwar aufgrund der Anhörung der Klägerin und der Zeugenaussage ihrer Mutter zu der Auffassung gelangt, die Kläger, die auch selbst in der Schule Ausgrenzungserlebnisse gehabt hätten, hätten bereits in ihrer Kindheit und Jugend von dem Verfolgungsschicksal ihrer volksdeutschen Mutter und Großmutter erfahren; sie hätten dieses verinnerlicht und seien dadurch traumatisiert und zu einem volksdeutschen Gruppenbewußtsein geprägt worden. Diese - an und für sich revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende - Überzeugungsbildung leidet jedoch an dem Mangel, daß das Berufungsgericht einen wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen hat, der einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins auf die Kläger entgegenstehen kann. Deren Nationalität ist nämlich bei der erstmaligen Ausstellung ihrer Inlandspässe (ungefähr im Dezember 1964 bzw. im Dezember 1970) mit "Russin" bzw. "Russe" eingetragen worden. Dieser Umstand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein aus Rechtsgründen unerheblich, weil er zeitlich nach Beginn der in der früheren Sowjetunion am 22. Juni 1941 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegt. Richtig ist, daß die Frage, ob bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähige Personen deutsche Volkszugehörige sind, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein danach zu beurteilen ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein objektiv bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen hat, und ein nach diesem Zeitpunkt liegendes Verhalten grundsätzlich unerheblich ist. Bei nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborenen kommt es hingegen - wie ausgeführt - auf eine Bekenntnisüberlieferung an, bei der die Entwicklung des Spätgeborenen bis zu seiner Selbständigkeit zu beurteilen ist. Das führt zwangsläufig dazu, daß auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O. S. 47). Zu diesen Umständen gehört auch die von einem aus einer volkstumsverschiedenen Ehe stammenden Spätgeborenen veranlaßte Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in seinen ihm nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellten Inlandspaß, sofern er - wovon das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten hier ausgegangen sind - wählen konnte, ob seine Nationalität mit der des deutschen oder der des nichtdeutschen Elternteils eingetragen werden sollte. Entschied sich der Abkömmling, der wegen des ihm eingeräumten Wahlrechts insoweit als selbständig anzusehen ist, im Hinblick auf den nichtdeutschen Elternteil für eine Eintragung mit dessen Nationalität, kommt darin als äußerer Erklärungsinhalt zum Ausdruck, diesem nichtdeutschen Volkstum anzugehören. Das schließt, sofern dahinter auch ein entsprechendes subjektives Bewußtsein steht, was regelmäßig anzunehmen ist (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70, <76>[BVerwG 16.02.1993 - 9 C 25/92]), grundsätzlich die Annahme aus, der Spätgeborene habe sich mit dem Volkstumsbewußtsein des volksdeutschen Elternteils identifiziert, mögen in dieser Hinsicht auch sonst Anhaltspunkte bestehen. Abweichendes gilt nur dann, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität nicht auf dem freien Willen des Betroffenen beruhte, etwa weil dem Betroffenen die Angabe der deutschen Nationalität aus besonderen, außergewöhnlichen Gründen nicht zumutbar war.

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In dieser Hinsicht kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht generell angenommen werden, die volksdeutsche Bevölkerung in der früheren Sowjetunion sei in der hier maßgebenden Zeit - Dezember 1964 bzw. Dezember 1970 - generell aus Gründen der Selbsterhaltung gezwungen gewesen, sich mit einer anderen Nationalität als der deutschen eintragen zu lassen. Pinkus/Fleischhauer a.a.O. S. 480, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, führen zwar bei Erörterung der Faktoren für eine Assimilation aus, die aus Diskriminierungen herrührende Angst, Deutscher zu sein, habe immer wieder Deutsche veranlaßt, die Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Übernahme der russischen, ukrainischen oder einer anderen Nationalität zu suchen. Sie fügen jedoch unmittelbar an, daß derselbe Umstand bei anderen durchaus die umgekehrte Reaktion hervorgerufen habe und sie in die nationale Bewegung treibe. Gegen eine generelle Unzumutbarkeit spricht weiterhin, daß bei den oben erwähnten Volkszählungen eine Vielzahl von Personen (1959: 1 619 655; 1989: 2 038 603) ihre Nationalität mit deutsch angegeben haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität nicht auf dem freien Willen des Spätgeborenen beruhte. Das hat das Berufungsgericht zwar in einer Hilfserwägung angenommen, jedoch dazu ohne nähere Begründung lediglich ausgeführt, die Angaben der Kläger sowie die Aussage ihrer Mutter, daß aufgrund der russischen Volkszugehörigkeit des Vaters dessen Nationalität ohne weitere Nachfrage in die Inlandspässe übernommen worden sei, entbehrten nicht der Glaubhaftigkeit. Die Revision rügt in dieser Hinsicht mit Recht einen Fehler der Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht ist zwar grundsätzlich an die tatrichterliche Würdigung von Erklärungen der Verfahresbeteiligten und von Zeugenaussagen gebunden. Ein Tatsachengericht braucht seine Auffassung, eine Aussage sei glaubhaft, auch nicht besonders zu begründen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen. Anderes gilt jedoch, wenn über ein bestimmtes Geschehen miteinander nicht übereinstimmende Versionen vorgetragen worden sind. So war es hier. Die Behauptung, die russische Nationalität ihres Vaters sei ohne ihr Zutun in die Inlandspässe übernommen worden, ist erst im Klageverfahren aufgestellt worden. Zuvor hatte die Mutter der Kläger bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren am 27. Februar 1992 angegeben, die Kläger selbst hätten die russische Nationalität nach ihrem verstorbenen Vater in die Inlandspässe eintragen lassen, um weiteren Verfolgungen und Schikanen zu entgehen, nachdem sie in der Schule als "Fritze" und "Faschist" beschimpft worden seien. Im Widerspruchsverfahren ist sodann übereinstimmend für beide Kläger vorgetragen worden, die Mutter habe den Antrag auf Ausstellung der Inlandspässe ausgefüllt und bei der Frage nach der Nationalität "russisch" eingetragen, weil sie bei Angabe der deutschen Nationalität befürchtet habe, ihre Kinder würden keine Arbeit bekommen. Diese beiden ursprünglichen Versionen, nach denen die Eintragung der russischen Nationalität in die Inlandspässe durch die Kläger selbst oder in ihrem Namen durch die Mutter veranlaßt worden ist, stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben der Kläger und ihrer Mutter im Verwaltungsstreitverfahren, die Eintragung sei ohne ihr Zutun erfolgt. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen es den letzteren Angaben Glauben schenkt, zumal das Verwaltungsgericht zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt war und dies auch begründet hatte. Da dies nicht geschehen ist, ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellung gebunden, die Eintragung der russischen Nationalität in die Inlandspässe der Kläger sei ohne deren Zutun erfolgt. Vielmehr ist revisionsgerichtlich davon auszugehen, daß die Eintragung auch auf Veranlassung der Kläger erfolgt sein kann. In diesem Falle kann aber nicht angenommen werden, daß dies aus einer Zwangslage heraus geschehen ist. Von einer Zwangslage kann nur gesprochen werden, wenn durch die Nationalitätenangabe "Deutsche" oder "Deutscher" im Inlandspaß schwerwiegende Nachteile für die Kläger entstanden wären. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit die Kläger unsubstantiiert angegeben haben, sie hätten sich als "Russin" bzw. "Russe" eintragen lassen, "um weiteren Verfolgungen und Schikanen" zu entgehen, leuchtet dies nicht ein, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag in ihrer Umgebung, insbesondere in der Schule, ohnehin als - teilweise - Deutschstämmige bekannt waren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie bei einem Nationalitäteneintrag als "Deutsche" nach Abschluß der Schule keinen Arbeitsplatz erhalten hätten. Im einschlägigen Schrifttum wird an keiner Stelle erwähnt, daß Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion ein Arbeitsplatz wegen ihrer Nationalität verweigert worden wäre. Es ist lediglich von Benachteiligungen beim Zugang zu gehobenen Laufbahnen oder beim beruflichen Aufstieg berichtet worden (Loeber, a.a.O. S. 65). Die Kläger haben jedoch nicht geltend gemacht, daß sie einen höheren Beruf angestrebt hätten, so daß dahinstehen kann, wie in diesem Fall zu entscheiden wäre.

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Der Rechtsstreit muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es sich in rechtlich einwandfreier Weise eine Überzeugung darüber bilden kann, wie es zur Eintragung der russischen Nationalität in die Inlandspässe der Kläger gekommen ist. Dabei erhält es zugleich Gelegenheit zu der Prüfung, ob den Klägern bei Ausstellung ihrer Inlandspässe im Dezember 1964 bzw. im Dezember 1970 überhaupt ein Wahlrecht nach dem damals geltenden sowjetischen Recht zustand, wovon im bisherigen Verfahren allseits ausgegangen wurde. Die sowjetische Verordnung über das Paßsystem vom 28. August 1974, die bei Abkömmlingen aus volkstumsverschiedenen Ehen ein solches Wahlrecht vorsieht, galt zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Maßgebend dürfte deshalb die Verordnung über das Paßwesen vom 10. September 1940 gewesen sein, die der Oberbundesanwalt in deutscher Übersetzung im Revisionsverfahren vorgelegt hat. Diese sah ein Wahlrecht nicht ausdrücklich vor. Nach einer ebenfalls vom Oberbundesanwalt vorgelegten Auskunft der Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha vom 26. April 1993 soll es jedoch in der Praxis gegeben gewesen sein. Die Kläger haben dies bestritten. Sollte ein Wahlrecht nicht bestanden haben, sondern bei volkstumsverschiedenen Ehen etwa stets die Nationalität des dem jeweilien Mehrheitsvolke angehörenden Elternteils in den Inlandspaß des Abkömmlings übernommen worden sein, würde der Nationalitätenangabe "Russin" bzw. "Russe" in den Inlandspässen der Kläger der Annahme ihrer deutschen Volkszugehörigkeit von vornherein nicht entgegenstehen.

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Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Seebass
Dr. Bender
Dr. Henkel
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschriften verhindert. Seebass