Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1989, Az.: BVerwG 2 C 25.88
Ansprüche auf Unterbringung und Versorgung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Parteidienstzeiten; Bestimmung des Unterhaltsbeitrags nach den Bestimmungen für berufsmäßige Wehrmachtsangehörige; Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung für einen Lehrgang auf der Ordensburg Krössinsee gemäß § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes (PBG); Beurteilung der Beurlaubung vom Polizeidienst ohne Dienstbezüge für die Teilnahme am Lehrgang als Polizeidienst oder als polizeifremde Ausbildung; Vorbereitung auf eine hauptamtliche Tätigkeit als politischer Leiter der NSDAP
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 25.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 16.08.1979 - AZ: I E 212/77
- VGH Hessen - 23.02.1983 - AZ: I OE 82/79
- BVerwG - 13.09.1984 - AZ: BVerwG 2 C 22.83
- VGH Hessen - 25.11.1987 - AZ: 1 UE 2787/84
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBG
- § 32 PBG
- § 51 VwVfG
- § 88 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1987 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage abgewiesen hat. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 10. Januar 1957 und 12. Juli 1957 zu der Feststellung verpflichtet, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trat im Jahre 1932 in den Dienst der Preußischen Schutzpolizei ein und wurde am 1. April 1933 zum Polizeiwachtmeister ernannt. Im Mai 1940 wurde er zur Wehrmacht einberufen und erreichte den Rang eines Hauptmanns der Reserve. Er erhielt auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen für berufsmäßige Wehrmachtsangehörige. Die Zahlungen wurden im Jahre 1955 mit der Begründung eingestellt, daß der Kläger keinen ausreichenden Nachweis über seinen Rechtsstand vom 8. Mai 1945 geführt habe. Der Direktor des Landespersonalamtes stellte durch Bescheid vom 10. Januar 1957 fest, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 - gehöre und keine Ansprüche auf Unterbringung und Versorgung habe. Seine nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Direktor des Landespersonalamtes lehnte im Jahre 1975 auf den erneuten Antrag des Klägers, ihm Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu gewähren, eine Sachentscheidung ab. Diese Entscheidung wurde unanfechtbar. Der Direktor des Landespersonalamtes lehnte durch Bescheid vom 1. Februar 1977 auch den Antrag des Klägers vom 12. Januar 1976 ab, das durch rechtskräftiges Urteil und unanfechtbaren Bescheid vom 10. Januar 1957 abgeschlossene Statusverfahren wiederaufzugreifen, und wies den Widerspruch durch Bescheid vom 22. April 1977 zurück, weil die in § 51 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - aufgeführten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen.
Der Kläger hat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit der Begründung, die vorgelegten Archivunterlagen bewiesen nicht nur, daß er am 19. Mai 1943 Inhaber einer Planstelle bei der Polizei gewesen sei, sondern daß er darüber hinaus bis Kriegsende lediglich zur Dienstleistung bei der Wehrmacht abgestellt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die ablehnenden Bescheide des Direktors des Landespersonalamtes vom 1. Februar 1977 und vom 22. April 1977 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Status des Klägers am 8. Mai 1945 erneut zu entscheiden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auch beantragt, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, daß er am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Er hat im einzelnen ausgeführt (BVerwGE 70, 110[BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]), daß die Rechtskraft des eine frühere Klage abweisenden Urteils ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG nicht ausschließe. Da es dem Revisionsgericht verwehrt war, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage den Beklagten verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Direktors des Landespersonalamtes vom 10. Januar 1957 und vom 12. Juli 1957 festzustellen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bezogen auf die Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes die Rechtsstellung eines Polizeirevieroberwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Widerruf gehabt habe; im übrigen hat es die erweiterte Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Antrag des Klägers vom 12. Januar 1976 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG sei zulässig und begründet. Das Berufungsgericht sei nunmehr aufgrund des Schreibens des ehemaligen Hauptamtes Ordnungspolizei in Berlin vom 19. Mai 1943 einschließlich der beigefügten Nachweisung unter Berücksichtigung des sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Sachstandes der Überzeugung, daß der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 8. Mai 1945 noch Beamter der Schutzpolizei gewesen sei. Das gesamte Vorbringen des Klägers und der Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge erscheine aufgrund der Urkunde vom 19. Mai 1943 in einem anderen Licht, so daß die noch im Urteil vom 20. Dezember 1960 vertretene Auffassung nicht aufrechterhalten werden könne. Entgegen der früheren Annahme habe sich der Kläger durch die Teilnahme an dem Lehrgang auf der Ordensburg Krössinsee nicht einem neuen Beruf, nämlich dem eines hauptamtlichen Führers der NSDAP, zugewandt.
Der von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz am 23. Februar 1983 gestellte Antrag, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, daß er am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei, stelle eine zulässige Klageerweiterung dar. Das erforderliche Vorverfahren sei insoweit ebenfalls durchgeführt worden. Der erweiterte Klageantrag sei teilweise begründet. Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß der Kläger im April 1944 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeihauptwachtmeister ernannt worden sei und diesen Status bis Kriegsende nicht verloren habe. Hierfür sprächen das Vorbringen des Klägers, die überwiegende Übereinstimmung mit dem damaligen typischen Geschehensablauf und das Fehlen entgegenstehender Umstände. Die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe bei Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung für den Lehrgang auf der Ordensburg Krössinsee gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes - PBG - vom 24. Juni 1937 (RGBl. I 643) frühestens nach zwölf Jahren, also im Fall des Klägers am 1. April 1944 erfolgen können. Eine derartige Ernennung habe mit der damaligen Praxis im Einklang gestanden. Gemäß Abschnitt 4 Ziffer (5) des Runderlasses des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei vom 16. Juni 1942 (MBliV 1942 Nr. 25, 1318 f.) seien die zum Wehrdienst einberufenen und für den Dienstgrad eines Hauptwachtmeisters oder Meisters geeigneten Wachtmeister, wenn sie zur Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad oder zur Anstellung auf Lebenszeit heranstünden und nicht zur Beschulung zur Verfügung gestellt werden könnten so zu behandeln, als hätten sie an einem Anstellungslehrgang mit Erfolg teilgenommen. Hiergegen spreche nicht, daß der Kläger keine Ernennungsurkunde erhalten habe.
Die Ernennung des Klägers zum Polizeihauptwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei jedoch bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht zu berücksichtigen. Die Ernennung des Klägers zum Polizeihauptwachtmeister und Beamten auf Lebenszeit habe § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBG widersprochen, wonach Polizeiwachtmeister unter anderem nur bei einer zwölfjährigen Polizeidienstzeit Beamte auf Lebenszeit hätten wenden können. Die Zeit der Beurlaubung vom Polizeidienst ohne Dienstbezüge für die Teilnahme am Lehrgang auf der Ordensburg Krössinsee sei nicht als Polizeidienst anzusehen. Es habe sich dabei eindeutig um eine polizeifremde Ausbildung gehandelt, die der Vorbereitung auf eine hauptamtliche Tätigkeit als politischer Leiter der NSDAP gedient habe. Zwischen einer Ordensburg der NSDAP und der vorbereitenden Ausbildung für die Polizeioffizierslaufbahn sei keine Beziehung erkennbar. Die Lehrgangszeit sei auch nicht gemäß § 32 PBG in Verbindung mit der Vorläufigen Durchführungsverordnung zu § 32 PBG vom 26. Juli 1937 (RGBl. I 858) anrechenbar, weil die dort genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Parteidienstzeiten hier nicht erfüllt seien. Ohne Anrechnung der Zeit des Lehrgangs auf der Ordensburg hätte der Kläger nicht bis zum 8. Mai 1945, sondern frühestens am 17. September 1945 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können. Der Kläger habe schließlich den Status eines Polizeibeamten auf Lebenszeit auch nicht infolge seiner Ernennung zum Reserveoffizier der Wehrmacht erreichen können.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1987 insoweit aufzuheben, als er die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage abgewiesen hat, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu der Feststellung zu verpflichten, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte hat keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der vom Kläger im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren gestellte Antrag, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, daß er, der Kläger, am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei, soweit das Berufungsgericht die erweitere Klage abgewiesen hat. Nur insoweit hat der erkennende Senat die Revision durch Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 24.88 - zugelassen und nur insoweit hat auch der Kläger Revision eingelegt.
Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil beruhe hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Klagebegehrens auf einem Verfahrensmangel, genügt den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Diesen wird auch durch die Bezugnahme auf den Inhalt des die Revision zulassenden Beschlusses genügt, wenn - wie hier - in diesem das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht worden ist (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - <Buchholz 401.70 Nr. 17>, vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 31> und vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 135>).
Wie bereits in dem die Revision zulassenden Beschluß ausgeführt worden ist, hat das Berufungsgericht eine vom Kläger nicht begehrte - andere - Entscheidung getroffen und damit § 88 VwGO verletzt. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem in der Berufungsinstanz gestellten erweiterten Klageantrag ergibt sich eindeutig, daß sein Klagebegehren insoweit auf die Feststellung seiner tatsächlichen beamtenrechtlichen Rechtsstellung am 8. Mai 1945 gerichtet war. Hierfür ist die Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 GG 131 keine (negative) Tatbestandsvoraussetzung. Vielmehr ist über die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 durch einen besonderen, formellen, anfechtbaren Verwaltungsakt zu entscheiden. Eine derartige, nach § 7 Abs. 2 G 131 ausdrücklich allein der obersten Dienstbehörde vorbehaltene Entscheidung, die nicht anderen Behörden übertragen und auch nicht von den Verwaltungsgerichten getroffen werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] <160>[BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57]; 10, 158 <161>[BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]; Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG 2 C 132.57 - <Buchholz 234 § 7 Nr. 39>, vom 27. Juni 1962 - BVerwG 6 C 19.61 - <Buchholz 234 § 7 Nr. 68> sowie vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - <Buchholz 234 § 7 Nr. 87>; vgl. auch Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG 2 CB 107.67 -), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Der Hinweis der Beklagten auf § 7 G 131 in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 1980 vermag - wie keiner weiteren Erörterung bedarf - einen derartigen Verwaltungsakt der obersten Dienstbehörde gemäß § 7 Abs. 2 G 131 nicht zu ersetzen (vgl. auch VGH Freiburg, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 54/54 - <ZBR 1956, 135>). Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil, soweit es noch im Streit ist. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Kläger im April 1944 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeihauptwachtmeister ernannt worden ist, und diesen Status bis zum Kriegsende nicht verloren hat. Es hat lediglich im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 entschieden, daß die Ernennung des Klägers zum Polizeihauptwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu berücksichtigen ist.
Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf es nicht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Revisionsgericht kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die in der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen bieten eine ausreichende Grundlage für eine Sachentscheidung. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt und ausgeführt, daß der Kläger, wie er behauptet, am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf je 8.650 DM festgesetzt.
Gründe:
Der erkennende Senat legt in ständiger Rechtsprechung in Streitsachen, die eine Versorgung dem Grunde nach betreffen, den pauschalierten Einjahresbetrag der letztlich begehrten Versorgung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde. Da der geltend gemachte Anspruch in der Revisionsinstanz nur noch teilsweise im Streit ist, ist von der Hälfte dieses Betrages auszugehen.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald