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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1988, Az.: BVerwG 2 B 24.88

Ausscheiden eines früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes; Feststellung der Eigenschaft als Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als Polizeirevieroberwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 24.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.11.1987 - AZ: 1 UE 2787/84

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. November 1987 wird geändert. Die Revision wird insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage abgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger, der Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - geltend macht, hat beantragt, die ablehnenden Bescheide des Direktors des Landespersonalamtes H. vom 1. Februar 1977 und vom 22. April 1977 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Status am 8. Mai 1945 erneut zu entscheiden. Ferner hat er im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren auch beantragt, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, daß er am 8. Mai 1945 Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - dem ursprünglichen Klageantrag entsprochen und den Beklagten auf den erweiterten Klageantrag verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Direktors des Landespersonalamtes H. vom 10. Januar 1957 und 12. Juli 1957 festzustellen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bezogen auf die Anwendung des G 131 die Rechtsstellung eines Polizeirevieroberwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Widerruf hatte; im übrigen hat er die erweiterte Klage abgewiesen, weil der Kläger zwar im April 1944 zum Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, diese Ernennung bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 aber nicht zu berücksichtigen sei.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Die Revision ist in dem in der Beschlußformel angegebenen Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Form mit Recht geltend macht, eine vom Kläger nicht begehrte - andere - Entscheidung getroffen und damit § 88 VwGO verletzt. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem in der Berufungsinstanz gestellten erweiterten Klageantrag ergibt sich eindeutig, daß sein Klagebegehren insoweit auf die Feststellung seiner tatsächlichen beamtenrechtlichen Rechtsstellung am 8. Mai 1945 gerichtet war, nicht aber auf eine Überprüfung eines formellen anfechtungsfähigen Verwaltungsaktes über die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131. Eine derartige, nach § 7 Abs. 2 G 131 ausdrücklich allein der obersten Dienstbehörde vorbehaltene Entscheidung, die nicht von den Verwaltungsgerichten getroffen werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] <160>[BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57];  10, 158 <161>[BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]; Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG 2 C 132.57 - <Buchholz 234 § 7 Nr. 39>, vom 27. Juni 1962 - BVerwG 6 C 19.61 - <Buchholz 234 § 7 Nr. 68> sowie vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - <Buchholz 234 § 7 Nr. 87>), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

3

Da die Revision aus dem dargelegten Grunde zuzulassen ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren, von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Maiwald