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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 230.91

Stufung von Immissionsgrenzwerten in vier Schutzkategorien; Schutz der Nachbarschaft durch Festlegung bestimmter Immissionsgrenzwerte; Anwendung der Immissionsgrenzwerte bei baulichen Anlagen im Außenbereich; Beachtung der Immissionsgrenzwerte in Kleingartenanlagen; Begründung der Schutzbedürftigkeit eines Wohngebietes; Schutzbedürftigkeit einer Kleingartenanlage; Verkehrslärmschutzgesichstpunkte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 230.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.09.1991 - AZ: 8 A 91.40001

Fundstellen

  • BRS 1992, 18-22
  • DVBl 1992, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuG 1992, 222-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 520 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2908 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2907
  • NVwZ 1992, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 83, 313

Verfahrensgegenstand

Wohngebiet

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in § 2 Abs. 1 16. BImSchV vorgenommene Stufung der Immissionsgrenzwerte in vier Schutzkategorien enthält keinen numerus clausus des Lärmschutzes für die in dieser Regelung genannten Gebiete und Anlagen.

  2. 2.

    Die Schutzbedürftigkeit eines sonstigen Gebietes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV kann sich maßgeblich nach einer in einem derartigen Gebiet stattfindenden Wohnnutzung bestimmen, jedoch ist eine Wohnnutzung keine Voraussetzung dafür, die Schutzbedürftigkeit eines bestimmtes Gebietes überhaupt zu begründen.

  3. 3.

    Ob ein Gebiet oder eine Anlage unter Verkehrslärmschutzgesichtspunkten schutzbedürftig ist, bestimmt sich danach, ob die Art der Nutzung Lärmschutz verlangt.

  4. 4.

    Ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, kann grundsätzlich gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionsgrenzwert für ein Dorfgebiet schutzbedürftig sein.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Es gilt kein numerus clausus des Lärmschutzes für die in § 2 Abs. 1 16. BImSchGV genannten Gebiete durch die in der Vorschrift vorgenommene Einstufung der Immisionsgrenzwerte in vier Schutzkategorien.

  2. 2)

    Die in einem Gebiet stattfindende Wohnnutzung kann die Schutzbedürftigkeit eines sonstigen Gebietes i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV begründen. Die Wohnnutzung ist jedoch keine Voraussetzung dafür, daß die Schutzbedürftigkeit in einem bestimmten Gebiet überhaupt begründet wird.

  3. 3)

    Für die Schutzbedürftigkeit eines Gebietes oder einer Anlage unter Verkehrslärmschutzgesichtspunkten ist maßgeblich, ob für die Art der Nutzung Lärmschutz vorausgesetzt wird.

  4. 4)

    Die Schutzbedürftigkeit gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionswert für ein Dorfgebiet kann grundsätzlich bei einem der Erholung dienenden Kleingartengebiet angenommen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier, soweit es um die Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) geht.

3

Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV ergibt sich unmittelbar, daß "sonstige" Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen, hinsichtlich der Einhaltung eines Immissionsgrenzwertes entsprechend ihrer jeweiligen Schutzbedürftigkeit zu beurteilen sind. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die in § 2 Abs. 1 16. BImSchV vorgenommene Stufung der Immissionsgrenzwerte in vier Schutzkategorien keinen numerus clausus des Lärmschutzes für die in dieser Regelung genannten Gebiete und Anlagen enthalte.

4

Mit dem Erlaß der 16. BImSchV ist der Verordnungsgeber einem ihm in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erteilten Regelungsauftrag (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <194>) nachgekommen, dessen Erfüllung im übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit mehrfach angemahnt hatte (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.88 - BVerwGE 77, 285 <291>;vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <39>). Regelungsziel der 16. BImSchV ist nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Übereinstimmung mit §§ 1 und 41 Abs. 1 BImSchG, durch Festlegung bestimmter Immissionsgrenzwerte den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen sicherzustellen. § 2 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV legt dazu vier Schutzkategorien mit jeweils einem bestimmten Tages- und Nachtimmissionsgrenzwert fest, dessen Beurteilungspegel durch Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden darf; Nr. 1 dieser Regelung bezieht sich auf ausgewählte einzelne bauliche Anlagen, Nrn. 2, 3 und 4 enthalten gebietsbezogene Festlegungen. § 2 Abs. 2 Satz 1 16. BImSchV stellt sodann für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete eine Verknüpfung mit dem Bauplanungsrecht her, indem zur Bestimmung der Art der Anlagen und Gebiete auf die Festsetzungen in den Bebauungsplänen verwiesen wird. Lassen sich "sonstige" in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete keiner der vier Schutzkategorien des § 1 zuordnen oder handelt es sich um Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, so sind diese nach § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV "nach Abs. 1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen". Darüber hinaus enthält diese Vorschrift eine Sonderregelung für bauliche Anlagen im Außenbereich. Zwar sind auch diese nach Abs. 1 entsprechend ihrer jeweiligen Schutzbedürftigkeit zu beurteilen; für die Zuordnung zu einer bestimmten Schutzkategorie des Abs. 1 steht aber nicht der gesamte Katalog zur Verfügung; der Verordnungsgeber hat bei baulichen Anlagen im Außenbereich vielmehr die Anwendung der Immissionsgrenzwerte der Nr. 2 für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete ausdrücklich ausgenommen. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, daß bauliche Anlagen im Außenbereich gerade im Hinblick auf ihre Lage graduell weniger schutzbedürftig sind, es sei denn, es handelt sich um die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV genannten Anlagen, die der Verordnungsgeber angesichts der Zweckbestimmung dieser Anlagen (Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime) an die Spitze der Schutzbedürftigkeit gestellt hat. Um die individuelle Schutzwürdigkeit vor Verkehrsgeräuschen noch differenzierter handhaben zu können, ist nach § 2 Abs. 3 16. BImSchV nur der Tages- oder der Nachtimmissionsgrenzwert anzuwenden, wenn die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt wird.

5

Ob die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte erforderlich ist, richtet sich, soweit § 2 Abs. 2 Satz 1 16. BImSchV nicht einschlägig ist, nach Satz 2 mithin nach der Schutzbedürftigkeit des "sonstigen" Gebiets oder der Anlage. Daß das Maß der Schutzbedürftigkeit wiederum maßgeblich von einer in dem Gebiet stattfindenden Wohnnutzung bestimmt werden kann, liegt auf der Hand; jedoch ist eine Wohnnutzung keine Voraussetzung dafür, die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Gebietes überhaupt zu begründen. Ob ein Gebiet oder eine Anlage unter Verkehrslärmschutzgesichtspunkten schutzbedürftig ist, beurteilt sich vielmehr danach, ob die Art der Nutzung Lärmschutz verlangt oder - anders gefragt -, ob Verkehrslärm die Art der Nutzung beeinträchtigen kann. Krankenhäuser und Schulen beispielsweise, die der Verordnungsgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV als vorrangig schutzbedürftig ansieht, sind keine Anlagen, die üblicherweise der Wohnnutzung dienen; sie sind vielmehr aus Gründen, die sich aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ergeben, gegen Verkehrslärm zu schützen.

6

Soweit andere gesetzliche Regelungen Bestimmungen über einen Nutzungszweck treffen, kann bei der Frage, ob ein "sonstiges" Gebiet im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchVO schutzbedürftig ist, hierauf zurückgegriffen werden. Auch ein Kleingartengebiet, das - wie hier - lediglich in einem Flächennutzungsplan dargestellt ist, kann ein "sonstiges" Gebiet im Sinne dieser Vorschrift sein. Zwar könnte dieser Auslegung das Votum des Finanzausschusses des Bundesrates im Normsetzungsverfahren entgegenstehen, der sich aus Kostengründen dagegen aussprach, auch "Kleingartenanlagen, Friedhöfe usw." vor Lärm zu schützen (vgl. BR-Drucks. 661/1/89, S. 14). Diese Auffassung hat indes keinen Niederschlag im Wortlaut des § 2 Abs. 2 16. BImSchVO gefunden; im übrigen stehen ihr auch Sinn und Zweck des BImSchG entgegen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind Schutzobjekte sowohl die Allgemeinheit als auch die Nachbarschaft; § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage für die 16. BImSchV stellt auf den Schutz der Nachbarschaft ab. Im Gegensatz zur Allgemeinheit ist die Nachbarschaft im Sinne des BImSchG ein konkretisierbarer Personenkreis, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit bestimmten Immissionen ausgesetzt ist oder - bezogen auf Verkehrslärm - sich im Einwirkungsbereich von Straßen und Schienenwegen aufhält. Schutzbedürftig gegen Verkehrslärm sind nach den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Anlagen in zweiter Linie insbesondere Gebiete mit Wohnbebauung. Der Schutz gegen Verkehrslärm ist bei einer Wohnbebauung aber nicht auf den Schutz des Innenwohnbereiches beschränkt; auch der sog. Außenwohnbereich ist grundsätzlich, wenn auch nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich, schutzbedürftig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89<Verkehrsflughafen München II> - NVwZ-RR 1991, 601 = DVBl. 1991, 1142 [BVerwG 29.01.1991 - BVerwG 4 C 51.89]). Der Umstand, daß der Außenwohnbereich in erster Linie der Erholung dient, steht dem nicht entgegen; denn auch die Erholung gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen und ist somit ein Faktor bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Gebietes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG dient ein Kleingarten auch der Erholung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <35>; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32;Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 73.80 - BVerwGE 68, 6 <11>). In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) wird dazu ausgeführt, der Kleingarten, der nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers ein Nutzgarten gewesen sei, sei heute weitgehend und vorrangig ein Wohngarten. Auch der Freizeitnutzen des Kleingartenwesens sei von erheblichem öffentlichen Interesse. Der Kleingarten könne für die Volksgesundheit gerade in seiner Ausgleichsfunktion zu einer einseitigen Berufstätigkeit, welcher der Mensch in der industriellen Massengesellschaft oft ausgesetzt sei, von großer sozialer Bedeutung sein und wesentlich zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse beitragen. Zwar ist auch der Außenbereich neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Funktion u.a. dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur vorbehalten; der Außenbereich als solcher ist aber kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV. Im Gegensatz zum Außenbereich ist das umstrittene Kleingartengebiet einem 3bestimmten Personenkreis, nämlich den Pächtern der einzelnen Gartenparzellen, zuzuordnen, die in ihrer Gesamtheit den Begriff der Nachbarschaft erfüllen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, seiner Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnte, wäre es ungeschützt dem von einer in unmittelbarer Nähe entlangführenden Straße ausgehenden Verkehrslärm ausgesetzt. Um dieses festzustellen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

7

Die von der Beschwerde des weiteren aufgeworfene Frage zur Zulässigkeit der Bildung von Grenzmittelwerten im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 16. BImSchV vermag eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen; denn hierauf käme es in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht an. Streitgegenstand des Verfahrens ist eine von der klagenden Stadt konkret begehrte Lärmschutzwand. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von der Klägerin damit erstrebte Schutzwirkung einem Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete am Tag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 16. BImSchV entspricht; die Beteiligten sind sich darüber einig, daß hierfür die umstrittene Lärmschutzwand nach Länge und Höhe mindestens notwendig ist. Zu weiteren Ausführungen sah das Berufungsgericht angesichts der beschränkten Antragstellung der Klägerin keine Veranlassung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Schutzbedürftigkeit des Kleingartengebiets entsprechend einem Gebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV (Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet) wird von der Beschwerde insoweit nicht mit einer tauglichen Rüge angegriffen und entspricht im übrigen der Zuordnungssystematik des § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV für ein "sonstiges" Gebiet, für das keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen.

8

Die Beschwerde macht ferner als Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, "ob unter den Schutzbereich der Verordnung auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als 'Nachbarschaft' auch solche Personen fallen, die zwar dinglich berechtigt sind, kraft ihrer rechtlichen Verfassung aber eine geschützte Nutzung nicht ausüben können". Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt. Nach der ständigen und vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats kann eine Gemeinde zur Sicherung der Benutzung benachbarter Grundstücke als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen (vgl. BVerwGE 51, 6 <11 f.>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 38/74];  52, 226 <235>[BVerwG 31.03.1977 - V C 22/76]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2; BVerwGE 69, 256[BVerwG 30.05.1984 - BVerwG 4 C 58.81a] <261>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]). Mithin zählen zum Begriff der Nachbarschaft im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und 2 Abs. 1 16. BImSchV Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, ebenso wie solche, die sich in privater Hand befinden. Daß die klagende Stadt das Grundstück an Dritte verpachtet hat, steht der Geltendmachung eines Anspruchs auf Errichtung einer Lärmschutzanlage nicht entgegen.

9

Der Hinweis der Beschwerde auf einen zwischenzeitlich veränderten Sachverhalt ist unbeachtlich. Die vorgetragenen Umstände beziehen sich auf die tatsächliche Beschaffenheit des umstrittenen Gebietes; inwieweit daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Urteils folgt, legt die Beschwerde nicht dar. Die Revisionszulassungsgründe sind im übrigen in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt. Ob die von der Beschwerde vorgetragenen Umstände etwa im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) Beachtlichkeit erlangen könnten, hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt, [...] die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Heeren