Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1980, Az.: BVerwG 4 C 43.76
Auslegung des Begriffs der erschlossenen Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 43.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 02.10.1973 - AZ: 7 K 107/73
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1976 - AZ: 6 A 61/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl. 1980, 584
- BRS 43, 172 - 175
- BauR 1980, 349
- DokBer A 1980, 173
- RdL 1980, 146
- VerwRspr 31, 701 - 705
- VwRspr 1980, 701-705 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1980, 91
Amtlicher Leitsatz
Kleingartengrundstücke gehören zum Kreis der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke und sind deswegen bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof.
Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Miteigentümer eines in der beklagten Stadt gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das an die Straße "Im Brühl" grenzt und im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Römerdorf" liegt, Dieser setzt für die Westseite der Straße "Im Brühl", auf der sich auch das Grundstück der Kläger befindet, eins Wohnbebauung und für das auf der gegenüberliegenden östlichen Straßenseite gelegene Gebiet eine Nutzung als Kleingartengelände fest. In dem Kleingartengelände ist eine Parzelle nach Inkrafttreten des Bebauungsplans mit einer Wohnbaracke bebaut worden, obwohl zuvor ein entsprechender Bauantrag unanfechtbar abgelehnt worden war. Durch rechtsbeständige baupolizeiliche Verfügung vom 1. Februar 1962 ist der Abriß des Gebäudes angeordnet worden; es steht jedoch noch.
In den Jahren 1971/72 stellte die Beklagte im Bereich des Bebauungsplans "Römerdorf" vier parallel verlaufende Straßen her. Dabei wurde die Straße "Im Brühl" gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer 4 m breiten Fahrbahn, einem 1,50 m breiten Bürgersteig an der Westseite und einem 0,50 m breiten Schrammbord an der Ostseite der Straße versehen. Weiterhin ist eine Straßen- und Grundstücksentwässerungsanlage (Mischkanal) verlegt worden. Die drei anderen, jeweils beiderseitig bebaubaren Parallelstraßen erhielten eine Fahrbahnbreite von 5,50 m und auf jeder Seite einen 1,50 m breiten Bürgersteig.
Den durch die Bauarbeiten in der Straße "Im Brühl" entstandenen Aufwand legte die Beklagte nach Abzug eines Eigenanteils von 33 1/3 % ausschließlich auf die Eigentümer der an die Westseite der Straße angrenzenden Grundstücke um. Sie zog mit Bescheid vom 1. Dezember 1972 die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.033,12 DM heran.
Die Kläger haben nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungsklage erhoben und unter anderem vorgetragen: Es sei ungerechtfertigt, daß der Gesamtaufwand der jeweiligen Baumaßnahmen nur auf die Anlieger der westlichen Straßenseite verteilt worden sei, obwohl sich auch das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindende Kleingartengelände für eine Bebauung eigne. Die Bebaubarkeit werde überdies auch durch das dort errichtete Wohnhaus unterstrichen. Es sei nicht auszuschließen, daß in Zukunft dieses Gelände weiter bebaut werde.
Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt: Eine Beteiligung der Eigentümer der auf der östlichen Straßenseite liegenden Grundstücke bei der Kostenverteilung komme nicht in Betracht, da diese Grundstücke nach dem Bebauungsplan weder bebaut noch gewerblich genutzt werden dürften. Bei der Bemessung des Beitrages sei auch nicht etwa deshalb, weil die Bebauung nur auf einer Straßenseite zulässig sei, lediglich die Hälfte des Gesamtaufwandes zugrunde zu legen. Die Straße "Im Brühl" sei nämlich mit nur 4 m Fahrbahnbreite und einem Bürgersteig im Gegensatz zu den übrigen beiderseitig bebaubaren und mit je zwei Bürgersteigen versehenen Straßen im Neubaugebiet eindeutig nur auf die einseitige Bebauung zugeschnitten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage bezüglich des Erschließungsbeitrags stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Erschließungsaufwand hätte nicht allein auf die Eigentümer der auf der westlichen - bebaubaren - Straßenseite liegenden Grundstücke verteilt werden dürfen. Vielmehr hätten die auf der anderen Straßenseite befindlichen Kleingartengrundstücke mit in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einbezogen werden müssen. Die Straße "Im Brühl" besitze nämlich auch für das Kleingartengelände eine verkehrsmäßige Funktion; ihr Zweck bestehe auch darin, die Kleingärten zugänglich zu machen. Setze ein Bebauungsplan für ein Gelände Kleingartennutzung fest, so gehöre es - anders etwa bei einem Landschaftsschutzgebiet - zu den Aufgaben der Gemeinde, dafür Sorge zu tragen, daß die Kleingärten vom öffentlichen Verkehrsnetz aus erreicht werden könnten. Dafür werde regelmäßig die Anlegung eines Fußweges ausreichen. Werde anstelle eines Fußweges mit Rücksicht auf die Baulandeigenschaft des den Kleingärten benachbarten Geländes eine Straße gebaut, so werde damit neben der Erschließung des Baulandes ersichtlich auch bezweckt, verkehrsmäßige Beziehungen der Straße zu dem Kleingartengelände herzustellen. Solche Beziehungen seien im vorliegenden Fall tatsächlich auch in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden. Das zeige der Umstand, daß die Kleingärtner häufig ihre Fahrzeuge am östlichen Straßenrand parkten. Aus diesem Grund müsse das Kleingartengelände ebenso behandelt werden wie etwa ein Sportplatz oder ein Friedhof, die, auch wenn sie nicht baulich nutzbar seien, durch die vorbeiführende Straße erschlossen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Friedhof nicht nur erschlossen, sondern sogar beitragspflichtig; ob das auch für Kleingartengelände der Fall sei, könne für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben; es genüge insoweit die Erkenntnis, daß das Kleingartengelände jedenfalls in die Verteilung des Aufwands einbezogen werden müsse. Der Aufwand bestehe in den Kosten, die für die Herstellung der Straße "Im Brühl" tatsächlich angefallen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und führt aus: Es bestehe keine Notwendigkeit, den Begriff der erschlossenen Grundstücke so eng auszulegen, daß er nur baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke umfasse. Als Erschließung müsse auch die Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse gewertet werden, die sich aus städtebaulichen Erfordernissen ergebe. Zu solchen städtebaulichen Bedürfnissen sei auch der Verkehr von und zu Kleingärten zu rechnen. Der von ihnen hervorgerufene Verkehr sei der städtebaulichen Entwicklung zuzurechnen und als solcher bei der Bemessung der Erschließungsanlagen zu berücksichtigen. Ein Kleingartengelände müsse daher als erschlossen gelten und demnach in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden. Eine Heranziehung der Eigentümer des Kleingartengeländes zu Erschließungsbeiträgen sei allerdings wohl nicht vertretbar; darauf komme es hier jedoch nicht weiter an.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß Kleingartengrundstücke zu den erschlossenen Grundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) sowie des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG -, gehören und deswegen bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu berücksichtigen sind.
Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Durch die Anlage werden Grundstücke nur dann "erschlossen", wenn deren Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit erhalten, von der Erschließungsanlage Zufahrt oder Zugang zu nehmen (vgl. Urteil des Senats vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 im Anschluß an das Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 11). Die Kleingärten grenzen unmittelbar an die ausgebaute Straße "Im Brühl"; daß ihnen diese Straße die Zugänglichkeit vermittelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Zufahrt oder Zugang genügen jedoch nach der Rechtsprechung des Senats allein nicht, um die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BBauG zu erfüllen. Erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG sind Grundstücke in der Regel erst dann, wenn die Anlage ihnen Zufahrt oder Zugang im Hinblick auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks vermittelt (Urteil des Senats vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [227]). Angesichts der Funktion des § 131 Abs. 1 BBauG, den Kreis der Grundstücke festzulegen, auf die der beitragsfähige Erschließungsaufwand (rechnerisch) zu verteilen ist, ist dabei nicht nur auf die bauliche oder gewerbliche Nutzung im engeren Sinne abzustellen; vielmehr ist es - wie es der Senat im Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 (S. 50, 52) (zweites Friedhofsurteil) ausgedrückt hat - "geboten, in den Kreis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke auch solche einzubeziehen, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise so genutzt werden, daß ihre Nutzung eine Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke rechtfertigt". "Erschlossen" in diesem Sinne sind solche Grundstücke, denen die Anlage in "erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise" die Zugänglichkeit vermittelt (Urteil des Senats vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - a.a.O.). Daran ist festzuhalten. Die Anwendung dieser Grundsätze auf Kleingartengrundstücke führt zu dem Ergebnis, daß sie als im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen anzusehen sind.
Kleingärten werden von einer Straße, zu der sie Zufahrt oder Zugang haben, in "erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise" erschlossen, weil ihre Nutzung einer baulichen Nutzung gleichartig ist, sie Anliegerverkehr anziehen und ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf die Zugänglichkeit von der Straße angewiesen ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Kleingärten sollten ursprünglich den gesundheitlichen Gefahren des Stadtlebens entgegenwirken; zumindest seit dem 1. Weltkrieg stand aber im Vordergrund die Selbstversorgung bestimmter Bevölkerungskreise mit pflanzlichen Nahrungsmitteln. Die Nutzung der Kleingärten erfolgte im Wege intensiver Bodenbearbeitung auf kleinstem Raum. Inzwischen steht nicht mehr diese Bodennutzung, sondern der Wunsch im Vordergrund, sich in frischer Luft und natürlicher Umgebung zu erholen, einer gärtnerischen Neigung nachzugehen und in einem individuell gestalteten, für die Allgemeinheit nicht unmittelbar zugänglichen Bereich die Freizeit zu verbringen. Dadurch haben Kleingärten zunehmend Wohncharakter erhalten; sie ersetzen den "Wohngarten" (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 1979, 249 [253]). Das Vorhandensein von Gartenlauben, die entweder dem gelegentlichen Aufenthalt oder gar dem zeitweiligen, mitunter auch ständigen Wohnen dienen (vgl. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtordnung vom 26. Juni 1935 - RGBl. I S. 809, dort § 1, wonach die Kleingartenvorschriften auch auf solche Kleingärten Anwendung finden, in denen die Lauben bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Wohnzwecken genutzt werden), kennzeichnet üblicherweise den Wohncharakter der Nutzung. Auf die Frage, ob die Errichtung von Gartenlauben eine "bauliche Nutzung" im engeren Sinne ist, kommt es angesichts der dargestellten Nutzung der Kleingärten nicht an. Aus dem Urteil des Senats vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 41) ist daher für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten.
Der Ziel- und Quellverkehr, der von den Kleingärten bei dieser für sie typischen Nutzung ausgeht, ist kaum geringer als der Verkehr etwa von und zu einem Wohnblock mit einer entsprechend großen Zahl von Bewohnern. Was für Kleingärten benötigt wird, wird in der heutigen Zeit allenthalben mit dem Kraftfahrzeug transportiert. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, daß Kleingärten in der Regel nicht in den Ortszentren, sondern in entfernteren Randgebieten liegen. Die Kleingärtner sind auf ihre Kraftfahrzeuge noch mehr angewiesen, wenn sich in ihren Gärten weder Schuppen noch Lauben befinden; denn in diesem Fall müssen Arbeitsgeräte, Pflanzen, Dünger, Obst und Gemüse laufend transportiert werden. Kleingärten wären nicht mehr allgemein in der heute üblichen Weise nutzbar, wenn sie nur wie Ackerland über Feldwege erreichbar wären. Die Erschließung ist heute für den Kleingärtner nicht bloß eine willkommene, wenngleich überflüssige Zugabe, sondern ein Vorteil, welcher die bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens erst in der rechten Weise ermöglicht.
Sind Kleingärten demgemäß auf die Zugänglichkeit von der Straße angewiesen, sind sie Bezugspunkte des Verkehrs und ist ihre Nutzung insoweit einer baulichen Nutzung vergleichbar, so sind sie im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG dann erschlossen, wenn sie ferner generell geeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG auszulösen. Grundstücke fallen nämlich dann nicht unter § 131 Abs. 1 BBauG, wenn sie "unfähig" sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG jemals zu erfüllen. Das ist eine Konsequenz des Zusammenhangs zwischen § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG: § 131 Abs. 1 BBauG erfaßt als "erschlossen" die generell - früher oder später - bebaubaren (oder vergleichbar zu nutzenden) Grundstücke, auch wenn sie zur Zeit noch nicht bebaut (oder vergleichbar genutzt) werden dürfen (z.B. wegen einer Veränderungssperre); § 133 Abs. 1 BBauG begründet dagegen die - aktuelle - Beitragspflichtigkeit nur für diejenigen Grundstücke, die gegenwärtig bebaubar (oder vergleichbar zu nutzen) sind. Das Verhältnis der beiden Vorschriften ist also durch eine zeitliche Abstufung gekennzeichnet, nicht durch einen sachlichen Unterschied derart, daß von § 131 Abs. 1 BBauG auch solche Grundstücke erfaßt werden könnten, die schlechthin niemals baulich oder vergleichbar genutzt werden können oder dürfen.
Kleingartengrundstücke sind nicht generell unfähig, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG zu erfüllen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß sie später einmal - z.B. infolge einer Umplanung - bebaut werden können. Kleingartengrundstücke fallen vielmehr gerade deswegen unter § 133 Abs. 1 BBauG, weil ihre Nutzung als eine "der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung" anzusehen ist. Das hat der Senat in seinem gleichfalls am 1. Februar 1980 verkündeten Urteil in den Verfahren BVerwG 4 C 63 und 64.78 näher dargelegt.
Zusammenfassend ergibt sich: Kleingärten gehören - insoweit nicht anders als Friedhöfe (Urteile des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - a.a.O. und vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 10.70 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 40), Sportplätze und Schwimmbäder (Urteil des Senats vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - BVerwGE 38, 147 [150]) - zum Kreis der gemäß § 131 Abs. 1 BBauG bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Die Auslegung des § 131 Abs. 1 BBauG durch das Berufungsgericht erweist sich damit als richtig. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß sich an der rechtlichen Beurteilung nichts dadurch ändert, daß die Straße "Im Brühl" (wohl wegen der nur einseitigen Wohnbebauung) in einer geringeren Breite ausgebaut worden ist als die sonstigen Straßen im Plangebiet. Die Rechtsprechung des Senats zur einseitig bebaubaren Straße (vgl. dazu Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 22 m.w.Hinw.), die sich auf Fälle der Art bezog, daß die an die eine Straßenseite grenzenden Grundstücke bebaut werden durften, während die an die andere Straßenseite grenzenden Grundstücke zum Außenbereich gehörten, trifft gerade nicht den Fall, daß die Grundstücke an beiden Straßenseiten in einer die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BBauG erfüllenden Weise genutzt werden.
Da hiernach die Beitragsforderung nicht schlechthin unbegründet, sondern nur überhöht ist, hätte das Berufungsgericht den Beitragsbescheid gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO nur insoweit - etwa anhand einer Vergleichsberechnung - aufheben sollen, als er einen zu hohen Beitrag fordert. Hierauf ist aber in der Revisionsentscheidung schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben hat.
Die Revision ist deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.033,12 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues