Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1983, Az.: BVerwG 4 C 73.80
Grundstück; Dauerkleingarten; Festsetzung; Kleingärtner; Pachtvertrag; Eigentümergarten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 73.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.01.1978 - AZ: 13 A 17.76
- OVG Berlin - 15.08.1980 - AZ: 2 B 33.78
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 (= BBauG 1976/79 § 9 Abs. 1 Nr. 15)
- § 19 BBauG 1960
- § 20 BBauG 1960
- § 1 BKleingG 1983
Fundstellen
- BVerwGE 68, 6 - 12
- BBauBl 1984, 199-200
- BRS 40, 119 - 123
- BauR 1983, 556-559
- MDR 1984, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1984, 10-12
- ZfBR 1983, 283-284
Amtlicher Leitsatz
Ein im Bebauungsplan als "Grünflache mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten" festgesetztes Grundstück darf nur in der Weise genutzt werden, daß die Kleingärtner ihre Parzellen aufgrund von Pacht- oder ähnlichen obligatorischen Verträgen bewirtschaften; Eigentümergärten gehören nicht zu den Dauerkleingärten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 (= § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976/79).
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Grundstück, das mit der Bezeichnung "Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten" festgesetzt ist, ist nur die Bewirtschaftung von Kleingärtnern auf der Grundlage von Pacht- oder ähnlichen obligatorischen Verträgen zulässig. Dagegen sind Eigentümergärten keine Dauerkleingärten i. S. der Nr. 15.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Teilungsgenehmigung für das etwa 25.000 qm große Grundstück R.allee 12 in Berlin 51, das im Bereich des Bebauungsplans XX-97 vom 3. August 1964 (GVBl. S. 846) liegt, der es als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" festsetzt.
Der Kläger beantragte als Testamentsvollstrecker des früheren Eigentümers dieses Grundstücks im Juli 1975 beim Bezirksamt Reinickendorf im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung an die Beigeladene eine Bodenverkehrsgenehmigung zum Zwecke der Teilung des Grundstücks in 90 Einzelparzellen mit einer Größe von jeweils etwa 250 bis 290 qm. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft, deren 90 Mitglieder nach dem Erwerb eines Genossenschaftsanteils zu einem Preis von 50 DM pro qm Grundfläche jeweils das Eigentum an einer Parzelle erhalten und diese in kleingärtnerischer Weise bewirtschaften sollen. Wege und Stellplatzflächen sollen im Eigentum der Beigeladenen verbleiben.
Durch den Bescheid vom 19. September 1975 versagte der Beklagte die Teilungsgenehmigung, weil die beabsichtigte Bildung von Eigentümer-Kleingartenparzellen der Ausweisung des Gebietes als Dauerkleingaftengelände widerspreche. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die Bodenverkehrsgenehmigung müsse erteilt werden, weil es keine Vorschrift gebe, die ausschließe, daß der Kleingärtner Eigentümer der jeweiligen Kleingartenparzelle werde.
Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, daß die für dieses Gelände festgesetzte kleingärtnerische Nutzung nach Bauplanungs- und Kleingartenrecht nur in der Rechtsform der Pacht zulässig sei.
Nach Klageerhebung ist das Grundstück in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Kläger sei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 ZPO auch nach Übergang des Grundstückseigentums auf die Beigeladene befugt, seine Klage fortzuführen.
Die erstrebte Grundstücksteilung sei zwar genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Bodenverkehrsgenehmigung seien §§ 19 und 20 des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert 1979 - BBauG -.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG bedürfe die Teilung eines Grundstücks, für dessen Bereich kein "qualifizierter" Bebauungsplan gemäß § 30 BBauG bestehe und das innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne von § 34 BBauG liege, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. Der Bebauungsplan XX-97 genüge nicht den Mindestanforderungen des § 30 BBauG, so daß seine Festsetzungen hier den § 34 BBauG (nur) ergänzten. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG sei die Bodenverkehrsgenehmigung zum Zweck der Grundstücksteilung zu versagen, wenn hierdurch ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen oder sich im Sinne von § 34 Abs. 1 und 3 BBauG nicht in die Umgebung einfügen würde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Aufteilung in 90 kleine Grundstücke mit dem Ziel der Übereignung an die einzelnen Genossenschaftsmitglieder zur Nutzung in "kleingärtnerischer" Form widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplanes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten". Planungsrechtlich sei eine kleingärtnerische Nutzung nur auf verhältnismäßig großflächigen Grundstücken in der Weise zulässig, daß die einzelnen Parzellen auf Grund schuldrechtlicher Beziehungen bewirtschaftet würden.
Dieses Erfordernis sei zwar ausdrücklich weder in den der Festsetzung des Bebauungsplanes XX-97 zugrundeliegenden Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG in seiner ursprünglichen Fassung (= § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976/79), noch in einer sonstigen gesetzlichen Definition oder einer planerischen Bestimmung umschrieben; es ergebe sich jedoch aus einer an dem gesetzgeberischen Zweck und der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung des in der genannten Regelung enthaltenen Rechtsbegriffs "Dauerkleingärten". Hinzu komme, daß die beabsichtigte Grundstücksteilung such die Verwirklichung der städtebaulichen Funktion der Festsetzung des Dauerkleingartengeländes zumindest erheblich erschweren würde.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-97 vom 3. August 1964 "Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten" der begehrten Teilung des Grundstücks in 90 Einzelparzellen, die in das Eigentum der einzelnen Genossen der Beigeladenen übergeführt werden sollen, entgegensteht.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Bebauungsplan XX-97 nicht die Mindestfestsetzungen des § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und der Änderung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1976/79 - enthalte. Is ist ferner in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das zur Teilung vorgesehene Grundstück den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. Dies - mit Verfahrensrügen nicht angegriffen - rechtfertigt den Schluß des Berufungsgerichts, maßgebend für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 34 BBauG 1976/79 in Verbindung mit dem (einfachen) Bebauungsplan XX-97. Gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1976/79 ist deswegen die begehrte Teilungsgenehmigung zu versagen, wenn infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplanes wider sprechen oder sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 BBauG nicht in die Umgebung einfügen würde. Im vorliegenden Fall würde die Teilung der Festsetzung "Dauerkleingärten" widersprechen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
In Auslegung von Landesrecht hat das Berufungsgericht - gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisibel - entschieden, daß der Bebauungsplan XX-97 mit seiner Festsetzung "Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten" eine Nutzung hat zulassen wollen, die dem Begriff "Dauerkleingärten" in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976/79) entspricht. Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen. Der Erfolg der Revision hängt deswegen von der Beantwortung der Frage ab, ob der in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 enthaltene Begriff "Dauerkleingärten" auch solche Gärten umfaßt, die im Eigentum der einzelnen Kleingärtner stehen.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß dem Wortlaut weder des Bundesbaugesetzes noch einer sonstigen bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes XX-97 am 3. August 1964 geltenden Vorschrift unmittelbar zu entnehmen war, ob unter "Dauerkleingärten" nur gepachtete Kleingärten zu verstehen waren. Daß der Begriff "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 solche Gärten nicht erfaßte, die im Eigentum einzelner Kleingärtner stehen, ergibt sich aber im Wege einer Auslegung dieser Vorschrift, die am Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des Begriffs "Dauerkleingärten" im Kleingartenrecht orientiert ist. Denn der in § 9 Abs. 1 Nr. 8 (jetzt Nr. 15) BBauG verwendete Begriff der "Dauerkleingärten" hat keinen anderen Inhalt als der gleiche Begriff des Kleingartenrechts; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Bundesbaugesetz ihn mit einem anderen Inhalt verwenden wolle. Diese Auslegung des Begriffs "Dauerkleingärten" wird positiv-rechtlich bestätigt durch die Definition der Dauerkleingärten, wie sie nunmehr in § 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) - BKleingG - enthalten ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein "Dauerkleingarten" ein "Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist"; und nach Abs. 2 Nr. 1 ist kein Kleingarten - und mithin auch kein "Dauerkleingarten" im Sinne des § 1 Abs. 3 - der "Eigentümergarten", d.h. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKleingG erfüllt, aber vom Eigentümer genutzt wird. Soweit ein Bebauungsplan, der nach dem 1. April 1983 - dem Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes - in Kraft tritt, die Festsetzung "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976/79 enthält, werden Eigentümergärten davon also nicht erfaßt. Die Teilung eines Grundstücks, insbesondere einer bisherigen Dauerkleingartenfläche, mit dem Ziel, kleinere Gartenflächen in das Eigentum einzelner Kleingärtner zu überführen, würde deswegen einer solchen Festsetzung widerstreiten.
Der Beigeladenen ist freilich zuzugeben, daß das Bundeskleingartengesetz weder unmittelbar durch seinen § 1, noch durch seinen § 16, der die Überleitung von bestehenden Kleingartenpachtverhältnissen in das neue Recht regelt, den Inhalt des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1964 hätte ändern können, wenn die damalige Festsetzung "Dauerkleingärten" auch Eigentümergärten umfaßt hätte. Das war aber nicht der Fall; die Definition des § 1 BKleingG entspricht vielmehr dem hergebrachten rechtlichen Inhalt des Begriffes der "Dauerkleingärten". So heißt es in der amtlichen Begründung zum Bundeskleingartengesetz (BT-Drucks. 9/1900 S. 9 [13]), daß ein vom Eigentümer oder von einem zum Familienhaushalt des Eigentümers gehörenden Angehörigen genutzter Garten - schon bisher - kein Kleingarten sei: "Wesensmerkmal des Kleingartens ist die Nutzung fremden Landes (vgl. Ehrenforth, RdL 1950, 231; Wiethaup, ZMR 1970, 193; BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] [33 f.])". Auch im Bericht der Abgeordneten Schreiber und Magin wird dies betont (BT-Drucks. 9/2232 S. 14 [17]).
In der Tat entspricht dies dem herkömmlichen Begriff "Dauerkleingärten" im Kleingartenrecht und damit auch in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960. Dies ist in den Urteilen der Vorinstanzen zutreffend dargelegt worden:
Nach den Vorschriften der Kleingarten- und Kleinpachtlandverordnung vom 31. Juli 1919 (RGBl. S. 1371) durften Grundstücke "zum Zwecke nichtgewerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung" nicht zu höheren als von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden (§ 1 Abs. 1), wobei die Pachtverträge (oder auch Leihverträge) nur aus wichtigem Grund kündbar waren (§ 3). Diesem Schutz der einzelnen Kleingärtner lag der gesetzgeberische Zweck zugrunde, die tatsächliche Nutzung von Kleingartengelände sicherzustellen. Kleingärtnerisch zu nutzende Grundstücke durften vom Eigentümer zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner nur an General- oder Zwischenpächter verpachtet werden, die nur ... Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder ein als gemeinnützig anerkanntes Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens sein durften (§ 5). Durch das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandverordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 809) wurden die gesetzlichen Regelungen auch auf Kleingärten mit Wohnlauben erstreckt. Einen Hinweis darauf, daß auch im Eigentum einzelner Kleingärtner stehende Gärten nunmehr als Kleingärten anzusehen seien, enthält dieses Gesetz nicht. Ergänzt und geändert wurden die Vorschriften alsdann durch die Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. Mai 1942 (RGBl. I S. 343) und vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 349). Aus diesen rechtlichen Regelungen ergibt sich, daß das Kleingartenwesen auf Pachtverhältnisse (oder vergleichbare schuldrechtliche Beziehungen) zugeschnitten war. Dem steht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung von politischen Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 527, 551) nicht entgegen, weil dort nur der Eigentumserwerb der Kleinsiedler, nicht jedoch der Kleingärtner vorgesehen war (vgl. Vierter Teil, Kapitel II § 17). Soweit das Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. I S. 962) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (RGBl. I S. 1291) in § 29 den Erwerb von Eigentum an Grundstücken zur kleingärtnerischen Nutzung vorsah, handelte es sich - wie die Überschrift der Vorschrift belegt - um eine "Ausnahmezulassung", mit der außerdem nur siedlungspolitische Zwecke verfolgt wurden.
Die kleingartenrechtlichen Vorschriften galten nach dem zweiten Weltkrieg weiter und wurden durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) modifiziert und ergänzt. Wie die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Materialien zu diesem Gesetz (vgl. BT-Drucks. 5/2221 und 4369) zutreffend ausgeführt haben, wurde hierbei mit Rücksicht auf die nach wie vor bestehende sozialpolitische Bedeutung des Kleingartenwesens der Grundgedanke der Nutzung in Form der Pacht mit kontrolliertem Zins- und Kündigungsschutz aufrechterhalten (vgl. besonders § 4 des Gesetzes, wonach in ausgewiesenen Dauerkleingartengebieten durch Teilenteignung Pachtverhältnisse mit Interessenten begründet werden konnten).
In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] [33 ff.]) hat allerdings auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32) ausgeführt, der Wandel in den ökonomischen Verhältnissen habe in der Folgezeit zu einer weitgehenden Änderung in der Motivation der Kleingärtner und damit zu einem beachtlichen Funktionswandel des Kleingartens geführt. Gegenüber dem wirtschaftlichen Nutzen steht nunmehr der Freizeit- und Erholungswert des Kleingartens im Vordergrund (vgl. Städtebaubericht 1975 der Bundesregierung, BT-Drucks. 7/3583 Nr. 181 sowie Handwörterbuch der Raumforschung und Raumordnung, 2. Aufl. 1970 Sp. 1561). Nicht geändert hat sich dagegen die Auffassung, daß der Rechtsbegriff "Lauerkleingärten" durch Pachtverhältnisse (oder ähnliche obligatorische Rechtsverhältnisse) gekennzeichnet ist. Und dies wird, wie eingangs bereits dargelegt, durch die seit dem 1. April 1983 geltende Regelung positivrechtlich bestätigt.
Das so gefundene Ergebnis widerspricht auch nicht dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] [31]: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß der weitgehende Ausschluß der Kündigungsbefugnis privater Verpächter von Kleingartenland im Rahmen des Regelungssystems des bisherigen Kleingartenrechts nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Die grundrechtlich garantierte Freiheit umfasse auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen. Der - bisherige - umfassende Kündigungsschutz für Kleingartenland führe aber im praktischen Ergebnis zu einer Aufhebung der Veräußerunffsmöglichkeit. Dem hat der Gesetzgeber durch das Bundeskleingartengesetz Rechnung getragen. Wenn gleichwohl Kleingartengelände, das - wie auch im vorliegenden Fall - durch einen Bebauungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" festgesetzt ist, nicht zum Zwecke der Veräußerung in Einzelparzellen aufgeteilt werden darf, so beruht dies auf den Auswirkungen der bauplanerischen Festsetzung. Insoweit gilt für die Festsetzung "Grünfläche/Dauerkleingärten" nichts anderes als für die Festsetzungen "Grünfläche/Sport-, Spiel-, Zelt- oder Badeplatz" oder aber die Festsetzung "Grünfläche/Friedhof". Solche Festsetzungen verstoßen grundsätzlich nicht gegen Art. 14 GG und können - ebenso wie etwa die Festsetzungen von Verkehrs- oder Versorgungsflächen usw. - nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BBauG Entschädigungsansprüche des betroffenen Eigentümers begründen (vgl. für Grünflächen § 40 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1976/79).
Aus alledem folgt, daß der in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 (jetzt in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976/79) enthaltene Begriff "Dauerkleingärten" auf gepachtete Kleingartenparzellen abhebt und Eigentümergärten nicht umfaßt. Nichts anderes gilt mithin für die hier in Rede stehende Festsetzung "Dauerkleingärten" in dem Bebauungsplan XX-97.
Ob und in welcher Form die Gemeinde Festsetzungen treffen kann, welche eine gleichsam kleingärtnerische Nutzung von Eigentümergärten zulassen, ist hier nicht zu erörtern.
Auf die Frage, ob die Teilung des Kleingartengeländes in einzelne Parzellen und die Übereignung dieser Parzellen an einzelne Genossen der Beigeladenen - wie der Beklagte vortragt - die Verwirklichung städtebaulicher Ziele erschweren oder - wie der Beigeladene meint - die Verwirklichung kleingärtnerischer Ziele und sozialer Belange besonders fördern würde, kommt es ebensowenig an wie auf die Frage, ob und unter welchen Umständen in anderen Fällen derartige Teilungen genehmigt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.800 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch