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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1992, Az.: XII ZB 124/92

Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Postulationsfähigkeit eines im früheren Bundesgebiet der DDR zugelassenen Rechtsanwalts vor dem Bezirksgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1992
Aktenzeichen
XII ZB 124/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bezirksgericht Leipzig - 17.08.1992

Fundstelle

  • VersR 1993, 499-500 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Dimitrios B.-A., K. straße 75, B.,

Prozessgegner

Kerstin R., B. straße 12, T.,

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 2. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Leipzig vom 17. August 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 12.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Das Kreisgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe eines Geschäftslokals an die Klägerin. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin S., die ihre Kanzlei im Westteil von Berlin unterhält, am 9. März 1992 zugestellt. Am 26. März 1992 legte Rechtsanwältin S. beim Bezirksgericht Berufung ein und begründete sie nach Fristverlängerung bis 11. Mai 1992 an diesem Tag. Der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Zivilsenats forderte Rechtsanwältin S. mit ihr am 18. Juni 1992 zugestellter Verfügung auf, zu ihrer Postulationsfähigkeit Stellung zu nehmen. Mit am 2. Juli 1992 beim Bezirksgericht eingegangenem, durch Telefax übermittelten Schriftsatz wiederholten die Rechtsanwälte K. und G., die ihre Kanzlei in Leipzig unterhalten, das Rechtsmittel und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Bezirksgericht wies diesen Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Beschluß wurde Rechtsanwältin S. am 26. August 1992 und den Rechtsanwälten K. und G. am 14. September 1992 zugestellt. Mit am 9. September 1992 beim Bezirksgericht eingegangenem Telefax legten Rechtsanwältin S. und mit am 28. September 1992 beim Bezirksgericht eingegangenem Telefax die Rechtsanwälte K. und G. sofortige Beschwerde ein.

2

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

3

Schon die von Rechtsanwältin S. eingelegte Beschwerde wahrte die nach §§ 569, 577 ZPO zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse. Auf die Frage, ob Rechtsanwältin S. beim Bezirksgericht postulationsfähig ist, kommt es für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hier nicht an. Die Räumungsklage vor dem Kreisgericht unterlag nicht dem Anwaltszwang (EinigV Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 Buchst. c i.V. mit §§ 495 ff ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. Einleitung Rdn. 28). Die sofortige Beschwerde konnte deshalb beim Bezirksgericht nicht nur von einem postulationsfähigen Anwalt eingelegt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 100/88 - FamRZ 1988, 1159; aber auch Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ZB 43/91 - BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 b Anwaltszwang 1).

4

2.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

5

a)

Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts, die am 9. April 1992 endete, versäumt. Die am 26. März 1992 beim Bezirksgericht eingegangene Berufungsschrift der Rechtsanwältin S. konnte die Berufungsfrist nicht wahren, da Rechtsanwältin S. beim Bezirksgericht nicht postulationsfähig ist. Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 Buchst. b Satz 2) besteht vor dem Bezirksgericht Anwaltszwang. Zur Vertretung ist jeder Rechtsanwalt berechtigt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet seine Kanzlei unterhält. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Rechtsanwältin S. unterhält ihre Kanzlei im Westteil von Berlin, der nicht zu dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehört. Sie ist deshalb nicht befugt, vor den Bezirksgerichten zu vertreten (BGH, Beschluß vom 20. März 1992 - V ZB 7/92 - BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Postulationsfähigkeit 2 = NJW 1992, 1512 [BGH 20.03.1992 - V ZB 7/92]; BezG Dresden DtZ 1992, 124).

6

Die am 2. Juli 1992 eingereichte Berufungsschrift der - postulationsfähigen - Rechtsanwälte K. und G. konnte die Berufungsfrist ebenfalls nicht wahren, da sie an diesem Tag schon abgelaufen war.

7

b)

Das Bezirksgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

8

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat sich der Beklagte auf die Entscheidung BGH NJW 1985, 496 [BGH 02.02.1984 - III ZR 13/83] berufen und dazu ausgeführt: Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung sei der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1992 - V ZB 7/92 - noch nicht veröffentlicht gewesen. Seine Prozeßbevollmächtigte sei der Auffassung gewesen, sie sei ebenso wie Rechtsanwälte aus dem Beitrittsgebiet postulationsfähig. Infolge des Beitritts seien besondere Übergangsschwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufgetreten; seiner Anwältin seien z.B. lediglich Entscheidungen über die Postulationsfähigkeit von Strafverteidigern zugänglich gewesen.

9

Dieser Vortrag räumt ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Fristversäumung nicht aus.

10

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848 und vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83 - VersR 1984, 87; Senatsbeschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - unveröffentlicht; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 369 m.w.N.). Bei dieser Prüfung hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er kommt mithin nur dann seiner Verpflichtung im gebotenen Umfang nach, wenn er die übliche, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt bei der Prüfung der Postulationsfähigkeit anwendet. Diese Sorgfalt hat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht beachtet.

11

Gegen ihre Auffassung, sie sei in gleicher Weise bei den Bezirksgerichten postulationsfähig wie Anwälte, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet haben, sprach schon der Wortlaut des Einigungsvertrags (Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 Buchst. b Satz 2). In Übereinstimmung damit wurde schon geraume Zeit vor der Berufungseinlegung sowohl in einschlägigen Kommentaren (Zöller/Vollkommer, ZPO 16. Aufl. Beiheft "ZPO und GVG nach dem Einigungsvertrag mit der DDR vom 31.08.1990 (BGBl II 1990, 885)" (1990) Einleitung Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO 16. Aufl. Nachtrag zur 16. Aufl. EinV Rdn. 22) als auch in Abhandlungen (vgl. etwa Bergerfurth DtZ 1990, 350, 351) die Auffassung vertreten, daß ein im früheren Bundesgebiet zugelassener Anwalt vor den Bezirksgerichten nicht postulationsfähig ist. Hätte Rechtsanwältin S., wie es von ihr als Anwältin verlangt werden muß (vgl. dazu Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort "Rechtsirrtum"), den Wortlaut des Einigungsvertrages sowie die einschlägige Literatur geprüft, so wäre es ihr nicht entgangen, daß sie vor dem Bezirksgericht nicht postulationsfähig war. Dazu bedurfte es nicht erst des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1992. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses kommt es deshalb nicht an. Ebenso war danach unerheblich, daß der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Entscheidungen über die Postulationsfähigkeit vor den Bezirksgerichten in Zivilsachen nicht zugänglich waren.

12

Auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1984 (III ZB 22/84 - NJW 1985, 495) kann sich der Beklagte zur Entlastung seiner Prozeßbevollmächtigten nicht mit Erfolg berufen. Dort hatte sich ein Rechtsanwalt bei der Berechnung einer Rechtsmittelfrist einer unrichtigen Ansicht angeschlossen, die von einem Oberlandesgericht und den gängigen Handkommentaren vertreten worden war. Darin hat der Bundesgerichtshof wegen der Besonderheiten des Streifalles kein vorwerfbares Verhalten des Anwalts gesehen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß seine Prozeßbevollmächtigte sich von einer in einer gerichtlichen Entscheidung oder im Schrifttum vertretenen Auffassung hat leiten lassen.

13

Die Versäumung der Berufungsfrist läßt sich auch nicht auf eine Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art zurückführen, die als entschuldbare Übergangsschwierigkeit infolge des am 3. Oktober 1990 vollzogenen Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden könnte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1991, 1174). Die Aufgabe eines nach der BRAO zugelassenen Anwalts, die eigene Postulationsfähigkeit vor dem Bezirksgericht zu prüfen, ist nicht vergleichbar mit der Schwierigkeit, kurz nach dem Beitritt vom Gebiet der ehemaligen DDR aus einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt zu finden. Auch war seit dem Beitritt bis zur Rechtsmitteleinlegung genügend Zeit vergangen, um sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zutreffend unterrichten zu können.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 12.000,00 DM.

Blumenröhr
Knauber