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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1991, Az.: XII ZR 241/90

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist; Streit um eine eheliche Eigentumsgemeinschaft und Vermögensgemeinschaft; Nutzung einer Ehewohnung und deren Räumung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1991
Aktenzeichen
XII ZR 241/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 14259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Frankfurt an der Oder - 14.09.1990

Fundstellen

  • DtZ 1991, 345
  • FamRZ 1992, 531
  • FamRZ 1991, 1174-1175 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 299 (red. Leitsatz mit Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten sind verpflichtet, sich Kenntnis von postulationsfähigen Rechtsanwälten zu verschaffen.

  2. 2.

    Dies gilt auch für die Versäumung einer Revisionsfrist, wenn die Revisionseinlegung zur Zeit des Beitritts der DDR zur BRD erfolgt ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 12. Juni 1991
beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1990 wird zugelassen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Grundstück B., V., in das Alleineigentum der Klägerin übertragen worden ist.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) um die Auseinandersetzung der nach DDR-Recht entstandenen ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Nach Kassation eines ersten Urteils hat das Bezirksgericht durch am 14. September 1990 verkündetes Urteil erneut wie folgt erkannt:

"Das in V., B. gelegene und im Grundbuch von B. Blatt .. Flur .. Flurstücke .. und .. eingetragene Grundstück wird in das Alleineigentum der Klägerin übertragen.

Die Rechte an der in dem auf vorgenanntem Grundstück vorhandenen Wohnhaus befindlichen Ehewohnung werden der Klägerin übertragen. Der Verklagte wird verpflichtet, diese Wohnung und das Grundstück zu räumen."

2

Eine Ausfertigung dieses Urteils ist der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Ende Oktober 1990 zum Zwecke der Zustellung übersandt worden, ohne daß ein Empfangsbekenntnis zu den Akten gelangt ist. Beim Bundesgerichthof ist am 26. November 1990 ein Telegramm, am 30. November 1990 ein Schriftsatz dieser Prozeßbevollmächtigten eingegangen, wonach gegen das bezirksgerichtliche Urteil, "zugestellt am 26.10.1990", für den Beklagten Revision eingelegt werde. In diesem Schriftsatz heißt es auch, der Beklagte werde mit seiner weiteren Vertretung einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Er hat jedoch erst mit einem am 25. Januar 1991 eingegangenen Schriftsatz durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte Revision eingelegt. Am 28. Januar 1991 hat der Beklagte vorsorglich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

II.

A.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist stattzugeben.

4

1.

Gemäß Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 28 Buchst. i des Einigungsvertrages richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften, wenn am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel zwar noch nicht eingelegt, aber die Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen war. Ein solcher Fall liegt hier vor. Gegen das am 14. September 1990 verkündete Urteil des Bezirksgerichts war nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 DDRZPO die Revision zulässig, weil der Wert der Beschwerde 10.000,00 DM überstieg. In diesem Sinne lautet auch die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Am 3. Oktober 1990 war die einmonatige Revisionsfrist mangels Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils noch nicht in Lauf gesetzt worden (§ 160 Abs. 4 DDR-ZPO). Die Zulässigkeit der nach diesem Zeitpunkt eingelegten Revision ist somit nach den in Kraft gesetzten Vorschriften, hier der ZPO, zu beurteilen.

5

2.

Die einmonatige Revisionsfrist des § 552 ZPO ist am 26. Oktober 1990 in Lauf gesetzt worden und demgemäß am 26. November 1990 abgelaufen. Von den für eine wirksame Zustellung am 26. Oktober 1990 erforderlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGHZ 30, 335, 336) [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59] kann hier lediglich die Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses (§ 212a ZPO) zweifelhaft sein. Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls dadurch erfüllt, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zweiter Instanz in ihrem beim Bundesgerichtshof am 30. November 1990 eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schriftsatz angegeben hat, das bezirksgerichtliche Urteil sei an diesem Tage zugestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - NJW 1987, 2679, 2680; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 28/89 - FamRZ 1990, 866, 867).

6

3.

Sein Wiedereinsetzungsgesuch hat der Beklagte damit begründet, daß er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Revision formgerecht, nämlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, einzulegen. Im einzelnen hat er dazu vorgetragen: Weder er selbst noch seine Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz hätten in der fraglichen Zeit gewußt, wer als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen sei. Beiden, sei auch unklar gewesen, von welcher Stelle darüber Auskunft erlangt werden könne. Daß es sich um eine spezialisierte und örtlich konzentrierte Anwaltschaft handele, sei ihnen unbekannt gewesen; in der ehemaligen DDR mit ihrer geringen Anzahl von Rechtsanwälten, die bei allen Gerichten zugelassen gewesen seien, habe es Vergleichbares nicht gegeben. Seine damalige Prozeßbevollmächtigte habe sich ab Ende November 1990 zunächst erfolglos bei verschiedenen Gerichten des Beitrittsgebiets und Anwaltskollegen nach beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erkundigt. Auch eine persönliche Vorsprache beim Bezirksgericht Potsdam sei ergebnislos geblieben. Die zuständige Anwaltskammer und der örtliche Anwaltsverein seien seinerzeit erst im Entstehen gewesen, so daß von dieser Seite keine Auskunft zu bekommen gewesen sei. Erst Anfang Januar 1991 habe seine damalige Prozeßbevollmächtigte von der Existenz des Berliner Anwaltsvereins erfahren, von dem sie schließlich - nicht vor dem 14. Januar 1991 - ein Verzeichnis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte erhalten habe. Daraufhin habe sie sich mit Schreiben vom 17. Januar 1991 an die Revisionsanwälte gewandt.

7

Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung seiner früheren Prozeßbevollmächtigten, der in Strausberg ansässigen Rechtsanwältin S., vorgelegt.

8

Der erkennende Senat hält den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags geltend gemachten Sachverhalt für glaubhaft. Wie allgemein bekannt ist, sind im Gefolge des am 3. Oktober 1990 vollzogenen. Beitritts in den neuen Bundesländern besondere Übergangsschwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufgetreten. Diese lassen es als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO erscheinen, daß der Beklagte und seine damalige Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor dem 14. Januar 1991 Kenntnis von postulationsfähigen Revisionsanwälten verschafft haben. Dabei war besonders zu berücksichtigen, daß nicht einmal Gerichte der ehemaligen DDR in der Lage waren, insoweit eine sachgerechte Auskunft zu erteilen. Es hätte allerdings nahegelegen, daß Rechtsanwältin S. mit dem bereits am 30. November 1990 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz um Auskunft über die dort zugelassenen Rechtsanwälte ersuchte, Daß sie diesen Weg nicht beschritten hat, wäre bei Anlegung normaler Maßstäbe an die Sorgfalt eines Anwalts kaum entschuldbar. Der Senat hält es aber nicht für gerechtferigt, in der damaligen Ausnahmesituation insoweit die sonst üblichen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen. Auf den rechtzeitig angebrachten Antrag (§ 234 ZPO) ist dem Beklagten daher die erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.

9

B.

Die Revision ist teilweise zuzulassen.

10

1.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. März 1991 (XII ZR 202/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, können Entscheidungen auf der Grundlage des § 39 DDR-FGB, wie sie das Bezirksgericht hier in bezug auf das streitbefangene Grundstück getroffen hat, gemäß §§ 621d Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO der Revision zugänglich sein. Über die nach den in Kraft gesetzten Vorschriften erforderliche Zulassung hat der Senat selbst zu befinden (EinigVtr aaO Nr. 28 Buchst. i Satz 3). Er läßt die Revision zu, weil die Anwendung des § 39 DDR-FGB im Lichte des Grundgesetzes grundsätzlicher Klärung bedarf; insoweit gelten die Erwägungen, die der Senat in dem angeführten Beschluß vom 20. März 1991 angestellt hat.

11

2.

Die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Nutzung der Ehewohnung und deren Räumung ist als Regelung im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO anzusehen. Insoweit kann der Bundesgerichtshof nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht angerufen werden. Da aber ein Antrag gemäß § 629c ZPO in Betracht kommt, wird von einer teilweisen Verwerfung der Revision vorerst abgesehen.