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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1991, Az.: XII ZR 202/90

Revision; Zulassung; DDR; Güterrechtliche Auseinandersetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1991
Aktenzeichen
XII ZR 202/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1991, 243
  • FamRZ 1991, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 49 / 1991 Art. 8 EinigungsV Nr. 8
  • MDR 1991, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulassung der Revision gegen ein am 13. 7. 1990 verkündetes Urteil eines Bezirksgerichts, das eine güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat.

Gründe

1

I. Das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt/Land hat durch Urteil vom 23. März 1990 die Ehe der Parteien geschieden, das elterliche Erziehungsrecht und den Unterhalt der beiden gemeinschaftlichen Kinder geregelt (Nr. 1 bis 5 des Entscheidungssatzes) und ferner wie folgt erkannt:

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"6. Das Hausgrundstück, gelegen auf der K.-Straße in A., eingetragen auf Blatt des Grundbuches der Gemarkung A. Flurstück Nr. wird ab Rechtskraft der Ehescheidung in das Alleineigentum des Klägers übertragen.

3

7. Das Nutzungsrecht an der im genannten Eigenheim liegenden ehelichen Wohnung setzt ab Rechtskraft der Ehescheidung der Kläger allein fort. Die Verklagte wird verurteilt, vorstehend genannte Wohnung von ihren persönlichen Sachen zu räumen und geräumt von diesen an den Kläger zu übergeben, sobald ihr anderweitig zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht."

4

Auf die Berufung der Beklagten, die sich allein gegen Nr. 6 und 7 des kreisgerichtlichen Urteils gerichtet hat, hat das Bezirksgericht Chemnitz durch das am 13. Juli 1990 verkündete Urteil abändernde Entscheidungen getroffen. Es hat das strittige Hausgrundstück in das Alleineigentum der Beklagten übertragen, ihr das Nutzungsrecht an der darauf gelegenen Ehewohnung zugesprochen und den Kläger verurteilt, die Wohnung zu räumen, sobald ihm anderweit Wohnraum zur Verfügung steht. Eine Zahlung der Beklagten an den Kläger hat es nicht angeordnet.

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Gegen dieses ihm am 20. Juli 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger durch einen am 9. August 1990 beim Bezirksgericht Chemnitz eingegangenen Schriftsatz seiner anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Er hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und insoweit die durch das Kreisgericht zu Nr. 6 und 7 getroffenen Regelungen wiederherzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Revision abzuweisen. Das Oberste Gericht der ehemaligen DDR ist in der Sache bis zur Überleitung des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof nicht tätig geworden. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1990 haben beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angezeigt, daß sie die Vertretung des Klägers übernommen haben.

6

II. 1. Das vom Kläger im Beitrittsgebiet angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A: Rechtspflege Abschn. III Nr. 1 Buchst. y Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - EinigVtr - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990) befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen.

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2. Nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Revision zulässig.

8

Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts ist am 13. Juli 1990 verkündet worden. Am 1. Juli 1990 war das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl-DDR I 547) in Kraft getreten, das gegen in zweiter Instanz erlassene Urteile die Revision eingeführt hatte (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO n.F.). Nach Abs. 2 der Vorschrift konnte die Revision beantragt werden, wenn sie entweder vom Gericht der zweiten Instanz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt worden war (Nr. 1) oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 10. 000 DM überstieg (Nr. 2). Hier traf der letztere Fall zu; das erkennende Bezirksgericht hat durch Beschluß den Streitwert des Gegenstandes des Berufungsverfahrens, der sich hier mit dem der Revision deckt, auf 25. 000 DM festgesetzt. Diese Festsetzung erscheint nicht übersetzt. Der Sache nach geht es um die Zuweisung vermögenswerter Güter nach der Scheidung der Parteien, also um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Revision war demnach statthaft. Ohne rechtserhebliche Bedeutung ist, daß das Berufungsurteil den vorgedruckten Vermerk trägt, ein Rechtsmittel sei gegen dieses Urteil nicht zulässig, und daß es am 17. Juli 1990 mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist. Hierbei ist offenbar die durch das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1990 eingetretene Rechtslage übersehen worden.

9

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der neugefaßten DDR-ZPO sind gewahrt worden: Der Kläger hat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 160 Abs. 5), der innerhalb eines Monats ab Zustellung des Berufungsurteils die Revision eingelegt und begründet hat (§ 160 Abs. 4). Das Rechtsmittel ist zutreffend bei dem Gericht eingelegt worden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 161 Abs. 1 i.V. mit § 151). Die dem damaligen Recht genügende Revisionsbegründung bleibt auch nach dem Übergang des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof wirksam. Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit den Fällen, in denen die Revision beim BayObLG eingelegt und vor der Zuständigerklärung des Bundesgerichtshofs bereits begründet worden ist (vgl. dazu Zöller/Gummer ZPO 16. Aufl. § 7 EGZPO Rdn. 6). Nur eine fehlende oder unzureichende Revisionsbegründung ist nach EinigVtr aaO. Nr. 28 Buchst. i S. 2 Hs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachzureichen (vgl. Gottwald FamRZ 1990, 1177, 1180). Eine Zurückweisung des Revisionsantrags mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Oberste Gericht der DDR (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2) ist nicht erfolgt.

10

3. Gemäß EinigVtr aaO. Nr. 28 Buchst. i Satz 1 richtet sich seit dem Wirksamwerden des Beitritts die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Das ist in Zivilsachen vor allem die ZPO. Auch hiernach ist die Revision des Klägers jedenfalls teilweise zulässig.

11

a) Soweit das Bezirksgericht das Alleineigentum an dem in ehelicher Vermögensgemeinschaft stehenden Hausgrundstück der Beklagten übertragen hat, hat es über einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO entschieden. Die Parteien haben bis zur Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs (FGB) der ehemaligen DDR gelebt. Das dabei entstandene gemeinschaftliche Eigentum an dem streitbefangenen Hausgrundstück, vergleichbar dem gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut einer Gütergemeinschaft des BGB (vgl. Wassermann FamRZ 1990, 333, 338 und § 744a ZPO i.d.F. des EinigVtr), hat das Gericht unter Anwendung des § 39 FGB auseinandergesetzt. Auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts bleibt hier für die Auseinandersetzung diese Vorschrift maßgebend, da die Parteien vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZPO) geschieden worden sind (Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des EinigVtr).

12

b) Soweit das Bezirksgericht gemäß § 34 FGB das Nutzungsrecht an der auf dem Hausgrundstück gelegenen Ehewohnung der Beklagten zugesprochen und den Kläger zur Räumung verurteilt hat, ist die Entscheidung dem Bereich des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO zuzuordnen, der entsprechende Regelungen aufgrund der HausratsVO betrifft.

13

c) Die Revision des Klägers greift danach im Sinne der in Kraft gesetzten Vorschriften vom Berufungsgericht erlassene Entscheidungen über Familiensachen an; das Bezirksgericht steht insoweit einem Oberlandesgericht gleich (EinigVtr aaO. Nr. 1 Buchst. b Abs. 1). Entscheidungen über Familiensachen im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (Güterrecht) sind gemäß § 621d Abs. 1 ZPO der Revision an sich nur zugänglich, wenn diese vom Berufungsgericht zugelassen worden ist. Regelungen im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Rechtsverhältnisse an einer Ehewohnung) können nach den in Kraft gesetzten Vorschriften weder mit der Revision noch mit der weiteren Beschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) angegriffen werden.

14

d) Eine Zulassung der Revision hat das Bezirksgericht nicht ausgesprochen; wie oben zu 2. ausgeführt, war eine solche nach den Verfahrensvorschriften der DDR auch nicht erforderlich. Nach EinigVtr aaO. Nr. 28 Buchst. i Satz 3 entscheidet das Rechtsmittelgericht auch über die Zulassung, soweit nach den in Kraft gesetzten Vorschriften die Zulässigkeit des Rechtsmittels von einer solchen abhängt. Da die güterrechtliche Entscheidung des Bezirksgerichts an sich revisionsfähig ist, kann der Senat in diesem Bereich eine Zulassungsentscheidung treffen. Er läßt die Revision zu, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Das Bezirksgericht hat gemeinschaftliches Grundeigentum der Parteien abweichend von der Regel des § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB nicht zu gleichen Anteilen auseinandergesetzt, sondern - offenbar in Anwendung von Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift - das gesamte Eigentum einem der Ehegatten zugesprochen. Ob ein solcher Eingriff in das Eigentum allein aufgrund einer Billigkeitsabwägung, für die die maßgebenden Gesichtspunkte zudem in § 39 Abs. 2 Satz 2 FGB nur beispielhaft genannt sind, rechtlich unbedenklich ist, zudem wenn er ohne jede Entschädigung des weichenden Ehegatten geschieht, bedarf - auch im Hinblick auf Art. 14 GG - einer grundsätzlichen Klärung. Zwar war bei Erlaß des angefochtenen Urteils § 39 FGB noch nicht am Grundgesetz zu messen, doch genügt für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung, wenn diese sich - wie hier - aus der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung ergibt (vgl. dazu auch BVerwG DVBl 1965, 841). Im Hinblick auf die Fortgeltung des § 39 FGB ist zu erwarten, daß die Rechtsfrage künftig wiederholt auftreten wird. Nicht entscheidend kann sein, daß kontroverse Meinungen dazu bisher nicht veröffentlicht sind.

15

e) Soweit das Bezirksgericht Rechtsverhältnisse an der früheren Ehewohnung der Parteien geregelt hat, ist, wie ausgeführt, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Rechtszug zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet. Eine Zulassungsentscheidung scheidet insoweit aus, weil das angegriffene Erkenntnis unabhängig von einer Zulassung nicht - mehr - mit der Revision anfechtbar ist. Es kommt aber in Betracht, daß der Kläger durch einen Antrag gemäß § 629c ZPO die Aufhebung dieses Teils der angefochtenen Entscheidung erreichen kann. Aufgrund eines solchen Antrags kann nämlich mit einer anfechtbaren zweitinstanzlichen Entscheidung auch ein an sich nicht anfechtbarer Teil der Entscheidung aufgehoben werden, soweit ein Regelungszusammenhang dies erfordert (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni 1986 - IVb ZB 105/84 - FamRZ 1986, 895, 897). Es ist nicht auszuschließen, daß über das Eigentums- und das Nutzungsrecht an dem strittigen Hausgrundstück nur aufeinander abgestimmt entschieden werden kann. Deshalb sieht der Senat von einer teilweisen Verwerfung der Revision des Klägers vorerst ab.