Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1959, Az.: IV ZR 84/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 84/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 25.02.1959
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 30, 335 - 337
- DB 1959, 1194 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 996 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2062-2063 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Zimmermanns Friedrich Carl A. in O., S.straße ...,
Prozessgegner
den minderjährigen Gerd A. in O., S.straße ..., gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Edgar S. in O.,
Amtlicher Leitsatz
Für die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils ist es ohne Bedeutung, daß der eine Partei vertretende Rechtsanwalt eine Ausfertigung erhält, auf der am Rande der Name des Vertreters der Gegenpartei vermerkt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 25. Februar 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit der hier anhängigen Klage ficht der Kläger die Ehelichkeit zweier Kinder an, die seine Ehefrau während der Ehe in den Jahren 1939 und 1940 geboren hat. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 18. März 1958 ist seine Klage gegen das im Jahre 1940 geborene Kind Gerd, den Revisionsbeklagten, abgewiesen worden. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat am 24. März 1958 die Zustellung je einer Ausfertigung des Urteils an die Parteivertreter angeordnet. Es ist daraufhin je eine Ausfertigung mit dem Entwurf eines Empfangsbekenntnisses durch den Gerichtswachtmeister den Parteivertretern zugeleitet worden. Auf den Ausfertigungen war am Rande der Name des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bzw. des Beklagten vermerkt. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist eine dieser Urteilsausfertigungen am 26. März 1958 zugegangen. Auf dieser war am Hände der Name des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vermerkt. Das Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat die Empfangsbescheinigung mit dem Eingangsdatum vom 26. März 1958 versehen und diese zur Unterschrift vorgelegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Empfangsbescheinigung unterzeichnet und dann an das Landgericht zurückgehen lassen. Mit Rücksicht darauf, daß auf dem Rande der Urteilsausfertigung der Name des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vermerkt war, ist die Ausfertigung sodann durch das Büro dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugeleitet worden, wogegen die Ausfertigung des Urteils, auf dem der Name des Anwalts des Klägers vermerkt war, diesem übersandt worden ist. Diese Ausfertigung ist bei ihm am 28. März 1958 eingegangen.
Am 28. April 1958 hat der Kläger gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat diese als unzulässig verworfen, weil es als Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum vom 26. März 1958 als maßgebend und nicht für erwiesen angesehen hat, daß die Datierung auf einem Büroversehen beruhe und der Empfang tatsächlich erst am 28. März 1958 quittiert worden sei.
Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Zu einer Zustellung an einen Rechtsanwalt, die hier entsprechend der Vorschrift des §212 a ZPO erfolgen sollte, ist erforderlich,
- 1.
ein Wille der Geschäftsstelle, ein Schriftstück dem Adressaten zum Verbleib zuzustellen (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. §71 II 1aα und LM Nr. 1 zu §198 ZPO);
- 2.
die Übermittlung des Schriftstücks an den Adressaten in der Weise, daß dieser einen Gewahrsam an dem Schriftstück erlangt;
- 3.
der Wille des empfangenden Anwalts, das erkanntermaßen in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzusehen (vgl. LM Nr. 37 zu §233 ZPO sowie BGHZ 14, 342, 345) [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53];
- 4.
die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Anwalts, an den die Zustellung erfolgen sollte (vgl. Stein/Jonas/Schönke Anm. II 2 zu §198 ZPO und Anm. I 1 zu §212 a ZPO sowie die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung vom 7. Juli 1959 - VIII ZR 111/58 -).
Den Erfordernissen zu 2 bis 4 ist zweifellos genügt. Der Anwalt des Klägers hat an der ihm am 26. März 1958 zugegangenen Urteilsausfertigung Gewahrsam erlangt, in Kenntnis dieses Gewahrsams seinen Willen erklärt, die Ausfertigung als zugestellt anzunehmen, und das in §212 a ZPO vorgesehene Empfangsbekenntnis ausgestellt. Zweifel könnten nur daran bestehen, ob auch das zu 1 genannte Erfordernis erfüllt ist, weil der Vermerk, der zusätzlich auf dem Rande der ihm zugeleiteten Ausfertigung angebracht war, den Namen des Anwalts des Beklagten trug.
Grundsätzlich würde eine Zustellung nicht wirksam sein, bei der dem Empfänger ein Schriftstück zugeht, das ihm nach dem Willen der Geschäftsstelle nicht zugehen solle. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Zustellung eines Urteils erfolgt nach §317 ZPO u.a. durch Übergabe einer Ausfertigung des Urteils. Eine Ausfertigung besteht in einer wortgetreuen Abschrift des Urteils, versehen mit einem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Derartige Ausfertigungen des landgerichtlichen Urteils sind in dem hier vorliegenden Fall hergestellt worden. Sie sind entsprechend dem willen der Geschäftsstelle, die hierfür nach §209 ZPO zuständig war, zur Zustellung gemäß §212 a ZPO gegeben worden. Hierbei lag es nur im Willen der Geschäftsstelle, daß jedem Parteivertreter je eine Ausfertigung zugeleitet werde. Die auf den Rand der Ausfertigung gesetzten zusätzlichen Vermerke über die Namen der Empfänger, die nicht zur Urteilsausfertigung gehören, sollten es nur dem Gerichtswachtmeister, der als Bote mit der Übermittlung der Ausfertigungen an die Parteivertreter beauftragt war, ermöglichen, ohne weitere Prüfung zu erkennen, wer die Ausfertigungen zu erhalten hatte. Wenn daher der Justizwachtmeister entgegen diesen Vermerken, sachlich aber zutreffend, je eine Ausfertigung dem Prozeßbevollmächtigten der beiden Parteien zuleitete, so entsprach er damit dem Willen der Geschäftsstelle. Die Nichtbeachtung des Vermerks ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung (vgl. auch LM Nr. 6 zu §198 ZPO).
In dem Augenblick, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von der Erlangung des Gewahrsams an der Ausfertigung Kenntnis erlangt und die Empfangsbescheinigung ausgestellt hatte, war somit eine wirksame Zustellung erfolgt. Der nachträgliche Austausch der beiden Ausfertigungen durch die Büros der Prozeßbevollmächtigten konnte daran nichts mehr ändern.
Da hiernach das Urteil des Landgerichts rechtswirksam dem Kläger am 26. März 1958 zugestellt worden ist, ist die erst am 28. April 1958 eingelegte Berufung verspätet. Das Berufungsgericht hat sie somit zu Recht nach §519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.