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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1991, Az.: XII ZB 43/91

Sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 ZPO; Anwaltsprozeß; Erster Rechtszug vor dem Kreisgericht; Beschwerdeeinlegung beim BGH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1991
Aktenzeichen
XII ZB 43/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1523-1524 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 898 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 473 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 2492-2493 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 76-77 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 1483-1484 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, 897 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 ZPO kann in Verfahren, die im ersten Rechtszug vor den KreisG der neuen Bundesländer nicht als Anwaltsprozesse zu führen sind, beim BGH zulässigerweise nur durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (Abgrenzung zu Senat vom 14.3.1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 84, 677 = NJW 84, 2413).

Gründe

1

I. Durch Urteil des Kreisgerichts Neubrandenburg vom 5. Oktober 1990 wurde die Beklagte verpflichtet, 33.777 DM an die Klägerin zu zahlen. Das Urteil wurde der Beklagten am 27. Oktober 1990 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. November 1990 legte sie bei dem Kreisgericht gegen das Urteil Berufung ein. Der Schriftsatz wurde an das Bezirksgericht Schwerin weitergeleitet und ging dort am 20. November 1990 ein. Durch Verfügung vom 17. Januar 1991 wies der Senatsvorsitzende beim Bezirksgericht die Beklagte auf den nach der Zivilprozeßordnung geltenden Anwaltszwang hin und setzte ihr "eine Frist von vier Wochen, das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt einzulegen". Die Beklagte reichte keinen weiteren Schriftsatz ein. Durch Beschluß vom 25. Februar 1991 verwarf das Bezirksgericht die Berufung sodann mangels formgerechter Einlegung als unzulässig. Der Beschluß wurde am 4. März 1991 an die Beklagte zugestellt.

2

Mit Schriftsatz ihres in W. (Bezirk Neubrandenburg) ansässigen Prozeßbevollmächtigten legte die Beklagte am 11. März 1991 beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 25. Februar 1991 ein und beantragte, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vorsorglich legte sie am 2. April 1991 durch ihren Prozeßbevollmächtigten gegen den angefochtenen Beschluß Revision ein.

3

Mit Verfügung vom 4. April 1991 wies der stellvertretende Vorsitzende des beschließenden Senats den Bevollmächtigten der Beklagten - unter anderem - darauf hin, daß eine sofortige Beschwerde, die unmittelbar bei dem Bundesgerichtshof erhoben werde, wirksam nur durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne.

4

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

5

1. Sie ist zwar statthaft (§§ 519b Abs. 2, 547 ZPO: Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet Abschn. III Nr. 5 d) und auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden, ermangelt aber der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde sowohl bei dem Gericht eingelegt werden, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist (hier: Bezirksgericht Schwerin), als auch bei dem Beschwerdegericht selbst (hier: Bundesgerichtshof). Legt die Partei, wie es hier geschehen ist, die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht ein, muß sie sich gemäß Einigungsvertrag aaO. Abschn. III Nr. 5 b Satz 1 durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Befreiung vom Anwaltszwang gemäß §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 = FamRZ 1984, 677 = NJW 1984, 2413) kommt nicht in Betracht. Zwar sind Verfahren vor den Kreisgerichten nach Einigungsvertrag Abschn. III Nr. 5b Satz 2 und 3 nicht als Anwaltsprozeß zu führen. Die Bestimmung des Einigungsvertrages aaO. Abschn. III Nr. 5b Satz 1, auf der hier der Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof beruht, läßt jedoch - anders als § 78 Abs. 3 ZPO - für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keine Ausnahme zu.

6

Da die sofortige Beschwerde der Beklagten dem dargelegten Formerfordernis nicht genügt, ist sie gemäß § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Beschwerdeschrift trägt überdies keine eigenhändige Unterschrift, sondern nur einen offensichtlich durch Stempelaufdruck gefertigten Faksimile-Namenszug des Rechtsanwalts. Auch das genügt nicht den Anforderungen an die formgerechte Einlegung einer Beschwerde (§§ 130 Nr. 6, 129, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 = NJW 1982, 1467; vom 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88 BGHR ZPO § 519b Abs. 1 Begründungsschrift 1 - jeweils zur Berufungsbegründung; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 129 Anm 2 a).

8

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) kommt nicht in Betracht. Sie ist zwar grundsätzlich zulässig (§§ 233, 519b Abs. 2 Halbs. 2, 577 Abs. 2 ZPO), setzt aber voraus, daß die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt wird (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Die sofortige Beschwerde ist nicht (nachträglich) von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

9

Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist abgelaufen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, welches der Wahrung der Frist entgegenstand, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von dem vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang hier ausnahmsweise als ein solches Hindernis im Sinne der §§ 234, 233 ZPO angesehen werden könnte. Diese Unkenntnis wäre jedenfalls mit dem Zugang des Schreibens vom 4. April 1991 behoben und das Hindernis damit beseitigt gewesen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Zweiwochenfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen begann. Nachdem das Schreiben vom 4. April 1991 am 5. April 1991 abgesandt wurde, ist die Frist inzwischen jedenfalls abgelaufen.