Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1984, Az.: IVb ZB 114/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung der Offenbarungspflicht; Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 114/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.09.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 924 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2413-2414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kann in Familiensachen, die im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen waren, ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden.
- b)
Ist dem Beschwerdeführer für eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, so kann ihm für die Einlegung der Beschwerde (und für die Abgabe gerichtlich angeordneter schriftlicher Erklärungen im Beschwerdeverfahren) ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn eine anwaltliche Vertretung durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr erforderlich wird.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 14. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der sofortigen Beschwerde rückwirkend ab 11. Oktober 1983 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sowie zur Abgabe der gerichtlich angeordneten schriftlichen Erklärung Rechtsanwalt Heinz-Werner Lu., R. Straße ..., K., beigeordnet.
Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 90 DM ab 15. April 1984 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 8. September 1983 in Nr. 2, 3 und 4 der Beschlußformel aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 8.920 DM.
Gründe
I.
1.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch. Sie leidet an Magersucht und ist nicht erwerbstätig. Während des ersten Rechtszugs bezog sie Sozialhilfe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht nach Ablauf der Begründungsfrist mit Beschluß vom 14. Juli 1983, der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 1983 formlos übersandt worden ist, entsprochen. Am 29. Juli 1983 hat die Klägerin daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufung begründet.
2.
In der zum Prozeßkostenhilfegesuch für den zweiten Rechtszug am 20. April 1983 eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin angegeben, daß sie weiterhin Sozialhilfe beziehe. Zusätzlich hat sie auf dem Erklärungsvordruck vermerkt: "z.Zt. Rente beantragt". Später hat die Klägerin in der Berufungsbegründung - im Rahmen der sachlichen Ausführungen zum Unterhaltsanspruch - vorgetragen, daß ihr mit Bescheid vom 1. Juni 1983 rückwirkend ab 2. April 1982 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.043 DM zugesprochen und für die zurückliegende Zeit nachgezahlt worden sei. Mit einem ergänzenden Schriftsatz hat sie Bescheide des Sozialversicherungsträgers vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß ihre Rente ab 1. Juli 1983 auf monatlich 1.090,30 DM erhöht worden ist und daß sie aus der Rentennachzahlung nach Befriedigung eines Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers einen Betrag von 6.601,70 DM erhalten hat. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß aufgrund dieser Umstände die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in Betracht komme, hat die Klägerin unter Versicherung an Eides Statt erklärt, daß sie den Rentennachzahlungsbetrag zur Zurückzahlung von Darlehen verwendet habe, die sie in der Zeit von Januar 1982 bis Juni 1983 zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für die Lebenshaltung bei Verwandten und Bekannten aufgenommen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung - mangels fristgerechter Begründung - als unzulässig verworfen. Gegen die beiden letzteren Teile des Beschlusses wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Für das Beschwerdeverfahren bittet sie um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, der das Rechtsmittel dort eingelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) abgewiesen. Es hat angenommen, daß das auf Geldmangel beruhende Unvermögen der Klägerin, die Berufung zu begründen, nicht erst durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entfallen sei. Die Klägerin habe schon aus der im Juni 1983 empfangenen Rentennachzahlung und aus der von da an laufend bezogenen Rente ihren Prozeßbevollmächtigten bevorschussen können. Ihr Vorbringen, sie habe die Rentennachzahlung zur Rückzahlung von Darlehen verwendet, sei unsubstantiiert. Außerdem hätten Darlehensschulden sie nicht in jedem Falle von der Verpflichtung zur Verwendung ihrer Mittel für die Führung des laufenden Prozesses freigestellt.
Diesen Ausführungen kann nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden.
a)
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (vgl. BGHZ 26, 99, 101 f.; BGH LM ZPO § 236 Nr. 4). Diese Voraussetzung war bei der Klägerin - wie auch das Oberlandesgericht nicht in Frage stellt - zunächst in der Zeit bis Juni 1983 gegeben, während der sie Sozialhilfe bezog, weil nach Abschnitt A des durch Verordnung vom 24. November 1980 - BGBl I 2163 - gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Erklärungsvordrucks für die Prozeßkostenhilfe in einem solchen Fall ohne weiteres von der Bedürftigkeit des Antragstellers ausgegangen wird.
Auch der dann einsetzende Bezug der laufenden Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.043 DM ab Juni 1983 und 1.090,30 DM ab Juli 1983 änderte nichts daran, daß sich die Klägerin für bedürftig halten durfte. Sie hätte zwar diese Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich im noch laufenden Prozeßkostenhilfeverfahren mitteilen müssen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 124 Anm. 1). Dies hätte jedoch nach Sachlage nicht zur Versagung der Prozeßkostenhilfe, sondern nur zu deren Bewilligung unter Anordnung von Ratenzahlungen geführt (§§ 115 Abs. 1 und 3, 120 ZPO). Zur Durchführung des Rechtsmittels auf eigene Kosten mußte sich die Klägerin danach weiterhin nicht für verpflichtet halten. Die Verletzung der Offenbarungspflicht führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch auf Prozeßkostenhilfe wurde dadurch im sachlich gerechtfertigten Umfang nicht verwirkt (vgl. dazu aus der Kommentarliteratur zu § 124 ZPO: Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG § 124 ZPO Rdn. 8; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 124 Anm. II 4).
b)
Die Klägerin war unter den von ihr dargelegten und im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Umständen auch nicht gehalten, den ihr aus der Rentennachzahlung zugeflossenen Betrag (anteilig) für die Bestreitung der Prozeßkosten zu verwenden.
aa)
Die Klägerin hat hierzu vor dem Oberlandesgericht im einzelnen vorgetragen: Sie habe bis einschließlich Dezember 1981 Krankengeld bezogen. Anschließend sei sie während eines Kuraufenthalts von Januar bis März 1982 ohne jedes Einkommen gewesen, obwohl in dieser Zeit die festen Kosten ihres Haushalts, insbesondere die Miete der früheren Ehewohnung von monatlich 600 DM, weitergelaufen seien. In der Folgezeit habe sie ab April 1982 Sozialhilfe bezogen, jedoch zusätzliche Mittel für den Umzug in eine billigere Wohnung und für ihren Lebensunterhalt benötigt. Zur Bestreitung dieser Ausgaben habe sie sich von Verwandten und Bekannten Geld leihen müssen, das sie aus der Rentennachzahlung zurückgezahlt habe.
Im Verfahren der weiteren Beschwerde hat die Klägerin ihren Vortrag über die Gewährung und Rückzahlung der Darlehen noch durch Einzelheiten ergänzt und ihre Angaben durch eine erneute eidesstattliche Versicherung sowie durch Bestätigungen der Darlehensgeber (in einem Fall durch eine Bestätigung des geschiedenen Ehemannes einer Darlehensgeberin) bekräftigt. Sowohl der ergänzende Vortrag wie die zusätzliche Glaubhaftmachung sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde zulässig (BGH VersR 1979, 1028; zur ergänzenden Glaubhaftmachung vgl. auch - zu § 45 Abs. 2 StPO - BVerfGE 41, 332, 338 = NJW 1976, 1537, 1538) [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75] und vom Senat selbständig zu würdigen.
Nach dem ergänzten und in der dargelegten Weise glaubhaft gemachten Vorbringen hat die Klägerin aus der Rentennachzahlung Darlehen von zusammen 6.000 DM, die sie zur Überbrückung ihrer wirtschaftlichen Notlage von Verwandten und Bekannten aufgenommen hatte, zurückgezahlt und den Restbetrag von rund 600 DM für Anschaffungen zum Lebensbedarf verwendet. Von diesem Sachverhalt kann für die Entscheidung ausgegangen werden, da keine zureichenden Anhaltspunkte für seine Unwahrscheinlichkeit gegeben sind. Zu dem Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe in der fraglichen Zeit einen Pkw erworben, hat diese glaubhaft gemacht, daß es sich um einen Gebrauchtwagen gehandelt hat, dessen Kaufpreis ihr von ihrem Freund zur Verfügung gestellt worden ist. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Klägerin ergeben sich auch nicht daraus, daß sie die in Frage stehenden Darlehen in den Erklärungen zu ihren Prozeßkostenhilfeanträgen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufgeführt hat. Zur Angabe der Darlehen hatte sie insoweit schon deshalb keinen Anlaß, weil nach dem Erklärungsvordruck die Fragen nach Verbindlichkeiten nur zu beantworten waren, wenn Vermögenswerte angegeben wurden. Letzteres war bei der Klägerin nicht der Fall.
bb)
Die Klägerin konnte sich für verpflichtet halten, die Darlehen, die ihr aus verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Verbundenheit zur Überbrückung ihrer wirtschaftlichen Notlage gewährt worden waren, aus der Rentennachzahlung zurückzuzahlen, die sie für die in Frage stehende Zeit erhalten hatte. Dies gilt auch dann, wenn über die Rückzahlung keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen waren. Ebenso konnte die Klägerin davon ausgehen, daß die Darlehen, auch soweit sie erst während des vorliegenden Rechtsstreits aufgenommen worden waren, als Belastungen bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozeßkostenhilfeverfahren berücksichtigt werden würden. Daß die Klägerin hinsichtlich der Rentennachzahlung - ebenso wie hinsichtlich des Bezugs der laufenden Rente - ihrer Offenbarungspflicht im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht nachgekommen ist, schadet ihr aus den bereits dargelegten Gründen nicht.
c)
Nach alledem konnte die Klägerin bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe davon ausgehen, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe habe. Ihr Wiedereinsetzungsantrag war danach entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verspätet (§ 234 ZPO). Da dem Antrag auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
III.
1.
Für das Verfahren der (erfolgreichen) sofortigen Beschwerde ist der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe rückwirkend ab Antragstellung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - NJW 1982, 446) zu bewilligen, wobei ihr jedoch im Hinblick auf die Höhe ihres Renteneinkommens Ratenzahlungen von monatlich 90 DM aufzuerlegen sind (§§ 114, 115, 120 ZPO).
2.
Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung ihres bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten kann für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und für die Abgabe der vom Gericht angeordneten schriftlichen Erklärung im Beschwerdeverfahren entsprochen werden.
Nach § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Partei ein nicht bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden, soweit dadurch keine weiteren Kosten entstehen und eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist. Die letztere Regelung bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen das Verfahren des gesamten Rechtszugs, für den die Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (§ 119 ZPO), nicht dem Anwaltszwang unterliegt, sondern greift auch ein, soweit nur für Teile des Verfahrens, insbesondere für einzelne Prozeßhandlungen, eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 121 ZPO Anm. 3 A).
Der vorliegende, nicht als Scheidungsfolgesache anhängig gemachte Unterhaltsrechtsstreit war im ersten Rechtszug nicht im Anwaltsprozeß zu führen (§ 78 Abs. 1 ZPO). In derartigen Verfahren läßt § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle und damit (auch bei schriftlicher Einlegung) ohne anwaltliche Vertretung zu (§ 78 Abs. 2 ZPO). Auch die Abgabe gerichtlich angeordneter schriftlicher Erklärungen im Beschwerdeverfahren unterliegt dann nicht dem Anwaltszwang (§ 573 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Regelung in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird dabei allgemein dahin verstanden, daß sie auch für Beschwerden gegen Entscheidungen gilt, die nicht im ersten Rechtszug, sondern im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ergangen sind (RGZ 35, 348; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 569 Rdn. 8 m.w.N.). Für die Fälle der sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG aus amtsgerichtlichen Verfahren in Kindschaftssachen erwachsen konnten (§ 119 Nr. 1 GVG a.F.), hat das Gesetz keine Ausnahme vorgesehen (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 569 Anm. B I a 1). Im 1. EheRG, das den Instanzenzug vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht in Familiensachen eingeführt (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) und damit insoweit einen zusätzlichen Anwendungsbereich von § 519 b ZPO in Verfahren ohne erstinstanzlichen Anwaltszwang geschaffen hat, ist eine solche Ausnahme ebenfalls nicht eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich dem Umstand angepaßt, daß nunmehr nicht mehr alle Verfahren vor dem Amtsgericht vom Anwaltszwang befreit sind (Art. 5 Nr. 21 des 1. EheRG; vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 7/650 S. 194 f.). Gründe, die es zwingend gebieten würden, die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO von der Regelung des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auszunehmen, bestehen nicht. Im vorliegenden Fall bestand danach weder für die Einlegung der sofortigen Beschwerde noch für die Abgabe der vom Beschwerdegericht angeordneten schriftlichen Erklärungen Anwaltszwang, so daß § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit unmittelbar anwendbar ist.
Die Beiordnung des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalts für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und die Abgabe angeordneter schriftlicher Erklärungen im Beschwerdeverfahren wäre aber auch dann zulässig gewesen, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug dem Anwaltszwang unterlegen hätte. Die genannten Handlungen wären zwar dann nicht vom Anwaltszwang befreit gewesen, jedoch hätten sie wirksam auch vom Anwalt der Vorinstanz vorgenommen werden können. Dieser hätte sowohl die Beschwerde - bei dem Oberlandesgericht - einlegen (§§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH VersR 1976, 231) als auch die angeordneten Erklärungen im Beschwerdeverfahren abgeben können (§ 573 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In einem solchen Fall muß § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Maßgabe entsprechend gelten, daß insoweit der Anwalt der Vorinstanz beigeordnet werden kann. Daß in Verfahren mit Anwaltszwang regelmäßig ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, beruht darauf, daß ein nicht zugelassener Anwalt die Partei insoweit nicht wirksam vertreten könnte. Diese Erwägung greift jedoch nicht durch, soweit die Partei die erforderlichen Prozeßhandlungen auch durch einen anderen Anwalt wirksam vornehmen lassen kann. Würde man in Fällen der sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beiordnung eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts ausschließen, so wäre eine Partei, die Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen muß, gegenüber einer nicht bedürftigen Partei unangemessen benachteiligt, weil sie sich zur Einlegung der Beschwerde nicht, wie es das Gesetz zuläßt, ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bedienen könnte. Ein schutzwürdiges Interesse der bedürftigen Partei an der Erhaltung dieser Möglichkeit kann schon deshalb nicht verneint werden, weil sich die Partei auf diese Weise von der Beauftragung und Information eines weiteren, mit der Sache bisher nicht befaßten Anwalts entlasten kann.
Allerdings dürfen durch die Beiordnung eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalts nach dem entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Eine solche Beiordnung kann daher in den Fällen des § 519 b Abs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn im Beschwerdeverfahren eine weitere Vertretung durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr erforderlich wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts über die sofortige Beschwerde abschließend entschieden wird.
Die Beiordnung ist, auch wenn sie einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt betrifft, durch das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe auszusprechen (§ 127 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
IV.
[s. Streitwertbeschluss].
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 8.920 DM.
Der Beschwerdewert ist nach den im zweiten Rechtszug zuletzt angekündigten Berufungsanträgen zu bemessen. Neben dem höchsten Jahresbetrag der beziffert geltend gemachten Unterhaltsrente, der 6.520 DM beträgt, ist der Jahresbetrag der im Wege der Stufenklage zusätzlich geltend gemachten (unbezifferten) Mehrforderung zu berücksichtigen, den der Senat mit 2.400 DM bemißt (§§ 17 Abs. 1, 18 GKG).
Portmann
Seidl
Macke
Nonnenkamp