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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1981, Az.: IVb ZR 694/80

Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe); Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) nach Abschluss des Verfahrens bei Antragsstellung während des Verfahrens; Umfang der Erstreckung der Rückwirkung eines Antrags auf Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe); Anforderungen an die Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) in der Revisionsinstanz; Zulässigkeit der Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 694/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
AG Aachen

Fundstellen

  • DVBl 1982, 661 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1982, 217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Armenrecht kann rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von seiner Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts geschaffen hat.

  2. b)

    Dem Revisionsbeklagten ist im allgemeinen Armenrecht erst zu gewähren, wenn die Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO nicht gegeben sind (Bestätigung von LM ZPO § 119 Nr. 1).

  3. c)

    Gleiches gilt auch für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den seit 1. Januar 1981 geltenden Vorschriften.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 30. September 1981
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird als Revisionsbeklagter das Armenrecht für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision bewilligt. Im übrigen wird ihr das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.

Gründe

1

I.

Die Revisionsbeklagte hat sich vor Einreichung der Revisionsbegründung anwaltlich vertreten lassen, den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und um die Bewilligung des Armenrechts für die Verteidigung gegen die Revision gebeten. Während der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist ist dem Revisionskläger das von ihm beantragte Armenrecht verweigert worden. Er hat daraufhin die Revision zurückgenommen. Auf Antrag der Revisionsbeklagten ist er des Rechtsmittels für verlustig erklärt und zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet worden.

2

Die Revisionsbeklagte, der nach ihrem Vortrag eine Beitreibung ihrer Kosten beim Revisionskläger nicht möglich war, bittet nunmehr, über ihr Armenrechtsgesuch zu entscheiden.

3

II.

Das Armenrechtsgesuch der Revisionsbeklagten ist nach den bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Vorschriften über das Armenrecht zu beurteilen, weil den Parteien nach diesen Vorschriften in der Vorinstanz das Armenrecht bewilligt war (Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980, BGBl I S. 677). Hinsichtlich der für die Entscheidung wesentlichen Grundsätze würde sich jedoch die Rechtslage auch nach den nunmehr geltenden Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe nicht anders darstellen.

4

Das Armenrechtsgesuch hat nur zum Teil Erfolg.

5

1.

Der Armenrechtsbewilligung steht nicht entgegen, daß das Verfahren in der Hauptsache bereits abgeschlossen ist. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß das Armenrecht rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 122 Anm. 1 B m.w.N.). Umstritten ist lediglich, ob die Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung (Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 119 Anm. 1 a; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 119 Rdn. 23, 24 mit Rechtsprechungsnachweisen) oder nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem das Gericht bei einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang das Armenrecht hätte bewilligen müssen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O. § 122 ZPO Anm. 1 B m.w.N.). Die Frage ist hier insofern von Bedeutung, als der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten den Antrag auf Zurückweisung der Revision zusammen mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht und später nicht wiederholt hat; er könnte daher nach §§ 32, 121, 123 BRAGebO (a.F.) nur im Falle einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkenden Armenrechtsbewilligung die volle Armenanwalts-Prozeßgebühr aus der Bundeskasse vergütet erhalten (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1970 - III ZR 207/68 = LM § 32 BRAGebO Nr. 4 - NJW 1970, 757).

6

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht abschließend Stellung genommen. In der bereits angeführten Entscheidung (LM § 32 BRAGebO Nr. 4) hat er eine Bewilligung des Armenrechts mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung für zulässig erachtet, gleichzeitig aber ausgeführt, daß regelmäßig eine Erstreckung der Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt in Betracht komme, in dem bei sachgerechter Bearbeitung dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Im damals zu entscheidenden Fall wurde mit dieser Erwägung eine (stillschweigende) Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere deshalb verneint, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Armenrechtsunterlagen noch nicht vorgelegen hatten.

7

Hier hatte die Revisionsbeklagte mit ihrem Antrag jedoch alles für die Bewilligung des Armenrechts Erforderliche getan. Der Vorlage weiterer Unterlagen bedurfte es nicht, weil es sich um ein sogenanntes notwendiges Armenrecht im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. handelte und kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionsbeklagten seit der Bewilligung des Armenrechts in der Vorinstanz wesentlich gebessert haben konnten. In einem solchen Fall kann das Armenrecht rückwirkend ab Antragstellung bewilligt werden. Die Rückwirkung kann zwar nicht weiter als bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von seiner Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts geschaffen hat. Eine weitergehende Ausdehnung der Rückwirkung würde dem Antragsprinzip widersprechen, das dem Armenrechtsverfahren zugrunde liegt. Andererseits ist es nicht geboten, im Falle eines für die Bewilligung des Armenrechts ausreichenden Antrags die Rückwirkung der Bewilligung dahin einzuschränken, daß noch ein Zeitraum ausgespart wird, der für das Verfahren bis zur Bewilligungsentscheidung erforderlich gewesen wäre. Im letzteren Sinne ist auch die oben angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats nicht zu verstehen. Ein für das Bewilligungsverfahren auszusparender Zeitraum müßte, wenn die rückwirkende Bewilligung des Armenrechts ihre praktische Bedeutung nicht verlieren soll, kurz bemessen werden und würde damit regelmäßig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der gerichtlichen Praxis entsprechen. Er ließe sich auch kaum allgemein gültig festlegen. Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint es daher angebracht, auf die Aussparung einer solchen Zwischenfrist zu verzichten und die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des bewilligungsreifen Antrags zuzulassen. Sinngemäß gelten insoweit die gleichen Erwägungen, die mitbestimmend dafür waren, der armen Partei die Anbringung ihres Armenrechtsgesuchs bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Anrechnung einer Zeitspanne für das Bewilligungsverfahren zu ermöglichen (BGHZ 16, 1, 3 f.) [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54].

8

2.

Außer für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision kann der Revisionsbeklagten jedoch das Armenrecht nicht bewilligt werden, weil das Revisionsverfahren bis zur Zurücknahme des Rechtsmittels durch den Revisionskläger keinen Stand erreicht hatte, in dem die Revisionsbeklagte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Revisionsanwalt bedurfte.

9

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1953 (II ZR 127/53 = LM ZPO § 119 Nr. 1) entschieden, daß dem Revisionsbeklagten im allgemeinen das Armenrecht erst zu gewähren ist, wenn die Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO nicht gegeben sind. In einem weiteren Beschluß vom 28. Januar 1956 (IV ZR 225/55 = LM ZPO § 119 Nr. 3) hat er ausgesprochen, daß auch noch nach dem Eingang der Revisionsbegründung zur Gewährung des Armenrechts an den Revisionsbeklagten regelmäßig so lange kein Anlaß besteht, als über ein von dem Revisionskläger eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden, auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die Revision durchgeführt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob an der letzteren Entscheidung, die dem Revisionsbeklagten unter Umständen nur eine kurze Frist zur anwaltlichen Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung beläßt (vgl. § 555 Abs. 2 ZPO), festzuhalten ist. Jedenfalls an der erstgenannten Entscheidung, der der Senat bisher in ständiger Praxis gefolgt ist und die auch in der Kommentarliteratur durchweg Zustimmung gefunden hat (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 119 ZPO Anm. 2 B; Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 114 ZPO Rdn. 38; Thomas/Putzo, a.a.O. § 119 ZPO Anm. 3; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 119 Anm. B II; Zöller/Mühlbauer, ZPO 12. Aufl. § 119 Anm. 2 b), ist weiterhin - auch unter der Geltung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe - festzuhalten. Im Ausschluß mutwilliger Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. und n.F.) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß das Armenrecht nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden kann, als es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendig ist. Der Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) in Anspruch nimmt, muß zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Dabei ist es gleichgültig, ob eine zahlungsfähige Partei in der gleichen Lage auf ihre Kosten eine derartige Maßnahme schon früher ergreifen würde. Im Verfahrensstadium bis zur Einreichung der Revisionsbegründung bedarf der Revisionsbeklagte in der Regel noch keines anwaltlichen Beistandes, weil eine ihm nachteilige Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Wenn die Revision nicht (rechtzeitig) begründet und damit offensichtlich unzulässig wird, genießt der Revisionsbeklagte auch ohne einen eigenen Prozeßbevollmächtigten im Verfahren nach § 554 a ZPO ausreichenden Rechtsschutz. Auch wenn der Revisionskläger sein Rechtsmittel vor Einreichung der Revisionsbegründung zurücknimmt, entfällt für den Revisionsbeklagten die Notwendigkeit, sich im Hauptsacheverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Im Hinblick darauf kann dem Revisionsbeklagten, der das Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) in Anspruch nehmen will, zugemutet werden, damit bis zur Einreichung der Revisionsbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, daß die Revision nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig begründet wird, überflüssige Kosten vermieden werden.

10

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß nach § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (ebenso § 119 Satz 2 ZPO n.F.) die Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung im Falle des notwendigen Armenrechts nicht zu prüfen ist. Die Vorschrift geht davon aus, durch das Obsiegen im vorausgegangenen Rechtszug werde indiziert, daß die Rechtsverteidigung gegen das Rechtsmittel eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Indizwirkung kann jedoch nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche gelten. Sie gebietet es dagegen nicht, daß dem Rechtsmittelbeklagten das Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) bereits zu einer Zeit gewährt wird, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (BGH LM ZPO § 119 Nr. 3; Lauterbach JZ 1954, 197).

11

Besondere Umstände, die - abweichend von der Regel - eine anwaltliche Vertretung des Rechtsmittelbeklagten schon vor dem Eingang der Revisionsbegründung notwendig gemacht hätten (vgl. BGH LM ZPO § 119 Nr. 1 a.E.), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich geworden. Da der Revisionskläger sein Rechtsmittel vor Einreichung der Begründung zurückgenommen hat, war danach die Bewilligung des Armenrechts unter Beiordnung eines Revisionsanwalts für den Hauptprozeß nicht erforderlich. Damit kommt insoweit auch eine nachträgliche Bewilligung des Armenrechts nicht mehr in Betracht.

12

3.

Für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision ist der Revisionsbeklagten - rückwirkend - das Armenrecht zu bewilligen. Für den insoweit erforderlichen Antrag (§§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO) mußte sich die Revisionsbeklagte anwaltlich vertreten lassen (BGH NJW 1978, 1262 m.w.N.). Obwohl der Streitwert des Nachtragsverfahrens über die Verlustigkeits- und Kostenentscheidung nicht mehr dem Wert der Hauptsache entspricht, sondern nach dem - geringeren - Kosteninteresse zu bemessen ist (BGHZ 15, 394), kann die Revisionsbeklagte angesichts ihrer beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auch insoweit als bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO a.F. angesehen werden.

Dr. Grell
Dr. Seidl