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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.1976, Az.: 2 BvR 849/75

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Vorkehrungen; Möglichen Zustellung; Bußgeldbescheid ; Strafbefehl; Urlaub; Unzulängliche Glaubhaftmachung; Schlichte Erklärung; Lebenserfahrung; Versäumungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.02.1976
Aktenzeichen
2 BvR 849/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Heidelberg 24.07.1975 - 14 Owi 1515/75
LG Heidelberg 05.09.1975 - Qs 307/75 OWi

Fundstellen

  • BVerfGE 41, 332 - 341
  • DRiZ 1976, 150-152
  • DVBl 1976, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 681 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1537-1538 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn der Bürger bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat, so darf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger nicht deshalb versagtwerden. Dies hat auch Gültigkeit für einen Urlaub außerhalb der Ferienzeit.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht mehr geboten nach der Neufassung des § 45 StPO (Art. 1 Nr. 9 des 1. StVRG vom 9. 12. 1974 - BGBl. I S. 3393), die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet hat, eine zunächst unzulängliche Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe auch noch in der Beschwerdeinstanz zu vervollständigen, die sogenannte "schlichte Erklärung" zur Glaubhaftmachung eines "besonders naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrundes" allein ausreichen zu lassen (Ergänzung zu BVerfGE 40, 182 [186]).