Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1992, Az.: V ZB 7/92
Rechtsanwalt; Anwaltsprozeß; Gerichtszulassung; Auftreten vor Bezirksgericht; Zweigstelle in neuem Bundesland; Kanzlei in altem Bundesland; Eintragung in Rechtsanwaltsliste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1992
- Aktenzeichen
- V ZB 7/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 117, 382 - 384
- AnwBl 1992, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 952 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1993, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 614 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1512-1513 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 895-896 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der in einem alten Bundesland seine Kanzlei und in einem neuen Bundesland ein Büro oder eine Zweigstelle unterhält, kann vor dem Bezirksgericht auch dann nicht auftreten, wenn er in die Rechtsanwaltsliste bei einem Bezirksgericht eingetragen ist.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt die Berichtigung des Grundbuchs und Herausgabe eines Grundstücks. Das Kreisgericht Leipzig-Stadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers fristgerecht eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht Leipzig mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten verworfen. Der Beschluß ist dem Kläger persönlich am 21. Januar 1992 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 30. Januar 1992 von dem Prozeßbevollmächtigten bei dem Bezirksgericht Leipzig eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 d). Das Bezirksgericht hat hier anstelle des Oberlandesgerichts entschieden, weil im ersten Rechtszug das Kreisgericht die Zuständigkeit des Landgerichts wahrgenommen hat (Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 b, e; 23. 71 GVG). Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das Bezirksgericht die Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers verneint. Nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b) besteht vor dem Bezirksgericht Anwaltszwang. Zur Vertretung ist jeder Rechtsanwalt berechtigt, der in einem der neuen Bundesländer seine Kanzlei unterhält. Nicht erforderlich ist, daß der Rechtsanwalt bei dem Bezirksgericht, vor dem er auftritt, auch registriert ist. Diese ausdrücklich angeordnete Durchbrechung des Lokalisationsprinzips erklärt sich daraus, daß im Gebiet der früheren DDR Rechtsanwälte nach dem weiterhin geltenden (Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III 1 des Einigungsvertrages) Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 13. September 1990 (GBl DDR I S. 1504) nicht bei einem bestimmten Gericht, sondern allgemein zugelassen werden (Bergerfurth, DtZ 1990, 350, 351; Thomas/Putzo, ZPO, Nachtrag zur 16. Aufl., Einigungsvertrag Rdn. 22).
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Potsdam am 16. Oktober 1990 in die Rechtsanwaltsliste beim Bezirksgericht Potsdam eingetragen worden. Er ist damit befugt, die Anwaltstätigkeit in den neuen Bundesländern auszuüben (§ 30 RAG). Zur Vertretung vor den Bezirksgerichten ist er nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b) aber nur berechtigt, wenn er in den neuen Bundesländern auch tatsächlich eine Kanzlei unterhält.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte unterhält in Bad D. keine Kanzlei, sondern nach der von ihm vorgelegten Verfügung des Ministerrats der früheren DDR nur ein Zweitbüro im Sinne der "Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte" vom 17. April 1990 (GBl DDR I S. 241). Die ihm erteilte Genehmigung bleibt zwar auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam, solange sie nicht widerrufen ist (Treffkorn, DtZ 1991, 396, 397). Sie berechtigt den Rechtsanwalt aber nur, in Bad D. ein Büro zu unterhalten und dort rechtsbesorgend tätig zu werden. Das schließt zwar die Möglichkeit ein, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten in Verfahren ohne Anwaltszwang aufzutreten, nicht dagegen auch die Postulationsfähigkeit in Verfahren vor den Bezirksgerichten (Treffkorn, aaO. S. 398). Diese ist vielmehr daran gebunden, daß der Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern nicht nur ein "Büro" im Sinne der Anordnung vom 17. April 1990 oder eine Zweigstelle im Sinne von § 28 BRAO oder § 26 RAG, sondern eine Kanzlei unterhält. Der im Einigungsvertrag verwandte Begriff der Kanzlei ist insoweit nicht anders zu verstehen als in § 27 f BRAO und in den ihnen nachgebildeten §§ 24 ff RAG. Sowohl nach der Bundesrechtsanwaltsordnung als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz darf ein Rechtsanwalt aber (von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) nur eine Kanzlei einrichten (BGHZ 108, 290, 294). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzlei in Bad H. aufgegeben und im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (nur) in Bad D. unterhalten hätte, ist weder erkennbar noch behauptet worden. Er war damit zur Einlegung der Berufung nicht postulationsfähig, so daß das Berufungsgericht das Rechtsmittel zutreffend als unzulässig verworfen hat.