Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1992, Az.: XII ZB 39/92

Rechtsanwalt ; Schuldhaftes Handeln; Schriftsatzunterzeichnung; Überprüfungspflicht; Zurechnung des Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1992
Aktenzeichen
XII ZB 39/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 14397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt
AG Offenbach

Fundstelle

  • VersR 1993, 79 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Anwalt handelt schuldhaft, wenn er einen fehlerhaften Berufungsschriftsatz zum zweitenmal unterzeichnet, ohne diesen auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen.

2. Es ist daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung zu gewähren, da der Partei das Verschulden des Anwaltes zugerechnet wird.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Frist nicht ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das diesem zuzurechnen ist, versäumt worden ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).

2

Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Er trägt die Verantwortung dafür, daß die Rechtsmittelschrift beim richtigen Gericht eingeht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81 - VersR 1981, 1126, 1127 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486, 487, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 34 und vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83 - VersR 1984, 87; Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 369). Gegen diese Pflicht hat Rechtsanwältin L. bei der Unterzeichnung der ihr zum zweiten Mal vorgelegten Berufungsschriftsatzes verstoßen. Daß sie bei der ersten Vorlage des fehlerhaften Schriftsatzes ihrer Kontrollpflicht nachgekommen und die richtigen Anweisungen zur Korrektur gegeben hat, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist - vielmehr, daß der Schriftsatz ein weiteres Mal in ihren eigenen Kontroll- und damit auch Verantwortungsbereich gelangt ist und sie ihn diesmal ungeprüft unterzeichnet hat, was einer stets schuldhaften Blankounterzeichnung gleichzustellen ist (vgl. MünchKomm/Feiber ZPO § 233 Rdn. 60).

3

Der Kläger meint unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (z.B. Beschluß vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 u. 60/81 - VersR 1982, 190 = NJW 1982, 2670, 2671; vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471 = NJW 1982, 2670), daß Rechtsanwältin L. mit der Korrektur und der Anweisung, den korrigierten Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. R. vorzulegen, alles Erforderliche zur Fristwahrung getan habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß ihre Weisung von dem sonst zuverlässigen Personal befolgt werde. Ursächlich für die Fristversäumung sei nicht ihre ohne weitere inhaltliche Nachprüfung vollzogene Unterschrift, sondern das zeitlich davor liegende Fehlverhalten der Angestellten gewesen. Damit hat er keinen Erfolg.

4

Abgesehen davon, daß bei so erheblichen Änderungen wie den hier vorliegenden zweifelhaft ist, ob allein die Korrekturanweisung an das Büropersonal ohne weitere Nachprüfung ausreicht, den Rechtsanwalt zu entlasten (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81 - VersR 1981, 1126), unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von den vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Fällen noch in anderer Hinsicht. Dort war ein von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt bereits unterzeichneter und mit der Korrekturanweisung dem Büropersonal übergebener Schriftsatz nicht mehr in den Einflußbereich des Rechtsanwalts gelangt. Hier indessen wurde Rechtsanwältin L. ein - erneut fehlerhaft adressierter - Schriftsatz vorgelegt, den sie zudem mangels Postulationsfähigkeit nicht hätte unterschreiben dürfen. Ursächlich dafür, daß dieser fehlerhafte Schriftsatz zur Post gegeben bzw. durch Telefax übermittelt und dadurch die Berufungsfrist versäumt wurde, war der Umstand, daß Rechtsanwältin L. ihn ungeprüft unterzeichnet hat. Damit hat sie eine neue Gefahr geschaffen. Hierin liegt eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung, ohne daß es noch darauf ankommt, ob wegen des vom Büropersonal bereits zuvor gemachten Fehlers eine besondere Pflicht zur Nachprüfung bestanden hätte.