Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1982, Az.: VIII ZB 76/81

Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch einen Rechtsanwalt; Pflicht eines Rechtsanwalts zur Kontrolle und Überwachung des Büropersonal und der einzuhaltenden Fristen; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessführungsbevollmächtigten für einen Mandanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1982
Aktenzeichen
VIII ZB 76/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.11.1981

Prozessführer

LC R. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Peter E., B. straße ... in T.

Prozessgegner

Firma Dipl. Ing. Ernst F. Nachf., persönlich haftende Gesellschafterin: Firma F., Vertrieb elektronischer Meßgeräte, Geschäftsführungs- und Verwaltungs GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Karl Bü. und Helmut K., H. straße ... in M.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Fristversäumung infolge unrichtiger Adressierung des fristwahrenden Schriftsatzes.

  2. 2.

    Ein Anwalt handelt nicht schuldhaft, wenn er einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach Unterzeichnung zur Vornahme von Verbesserungen einer erprobten und zuverlässigen Angestellten zurückgibt und sich darauf verläßt, daß diese den korrigierten Schriftsatz anweisungsgemäß nochmals zur Prüfung vorlegt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
am 10. Februar 1982
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1981 wird aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Landgerichts München I vom 3. September 1981 war am 11. September 1981 zugestellt worden. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ließ am 12. Oktober 1981, einem Montag, in den Nachtbriefkasten der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in M. einen Schriftsatz einwerfen, mit dem gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde. Dieser Schriftsatz, der an das Landgericht München I adressiert war, ging beim Oberlandesgericht München am 13. Oktober 1981 ein. Am 16. Oktober 1981 beantragte die Beklagte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft:

2

Ihre Prozeßbevollmächtigte hatte die aus zwei Seiten bestehende Berufungsschrift am 12. Oktober 1981 unterzeichnet. Da die Angaben hinsichtlich der Vertretung der Klägerin in der Berufungsschrift unvollständig waren, wurde die erste Seite des Schriftsatzes auf Anordnung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von einer seit sieben Jahren in dem Büro tätigen, erprobten und zuverlässigen Angestellten neu geschrieben, die diesen Schriftsatz versehentlich an das Landgericht München I statt an das Oberlandesgericht München adressierte. Entgegen der allgemeinen Anweisung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, jeden zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz auch dann nach einer Korrektur erneut vorzulegen, wenn er bereits unterschrieben war, erfolgte eine nochmalige Vorlage der Berufungsschrift nicht.

3

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

1.

Es ist bereits fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Berufungsfrist überhaupt versäumt wurde.

5

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60 = NJW 1961, 361) wäre die Berufung rechtzeitig eingelegt, wenn der Nachtbriefkasten der Allgemeinen Einlaufstelle I in München zur Entgegennahme von Schriftsätzen für das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München bestimmt wäre, was anzunehmen ist, und wenn die Berufungsschrift unmittelbar von der Allgemeinen Einlaufstelle I zum Oberlandesgericht gelangt wäre, was zwar nach den Eingangsstempeln auf der Berufungsschrift naheliegt, aber nicht festgestellt ist und schwerlich noch festgestellt werden kann.

6

b)

Im übrigen ist zweifelhaft, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung infolge eines unrichtig adressierten Schriftsatzes (vgl. BGH Beschluß vom 24. September 1975 - IV ZB 21/75 = NJW 1975, 2294 m.w.Nachw.) nach der Entscheidung des BVerfGE 52, 203 aufrechtzuerhalten ist.

7

2.

Der angefochtene Beschluß kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten kein dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft.

8

a)

Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei darin zu sehen, daß sie die Berufungsschrift unterzeichnet hatte, obwohl die erste Seite neu zu schreiben war. Daß die Angestellte der Prozeßbevollmächtigten entgegen der ausdrücklichen und allgemein gehaltenen Büroanweisung die Berufungsschrift nach der Korrektur nicht nochmals vorgelegt hatte, räume das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten nicht aus. Da infolge der Eilbedürftigkeit der Berufungseinlegung für die Prozeßbevollmächtigte erkennbar die Gefahr eines für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Schreibversehens vergrößert worden sei, habe die Prozeßbevollmächtigte nicht auf die Beachtung ihrer allgemeinen Büroanweisung vertrauen dürfen, sondern "persönlich sicherstellen müssen, daß die neugeschriebene Seite 1 (der Berufungsschrift) den vollständigen und richtigen Inhalt hatte". Das Berufungsgericht ist also ersichtlich der Auffassung, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten deswegen ein Verschulden treffe, weil sie die Berufungsschrift vor der Korrektur unterzeichnet hatte und weil sie nicht nochmals ausdrücklich angeordnet habe, daß die Berufungsschrift nach der Korrektur vorzulegen sei, und die Ausführung dieser Anordnung nicht überwacht habe.

9

b)

Damit hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderungen überspannt.

10

aa)

Ein Anwalt trägt zwar die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er muß sich bei deren Unterzeichnung davon überzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 = VersR 1981, 63).

11

bb)

Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten trifft nicht deshalb ein Verschulden, weil sie die Berufungsschrift vor der von ihr für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hatte. Es läßt sich nämlich nicht immer vermeiden, daß ein bereits vom Anwalt unterzeichneter Schriftsatz korrigiert werden muß, weil der Anwalt erst nach der Unterzeichnung erkennt, daß der Schriftsatz in einem Punkt einer Klarstellung oder einer Erläuterung bedarf.

12

cc)

Falls der Anwalt vor der Vornahme der Korrektur seine Unterschrift streichen würde, so müßte auch die letzte Seite des Schriftsatzes bzw. der Schriftsatz, wie hier, vollständig neu geschrieben werden.

13

Würde in diesem Fall die Berufungsschrift nicht nochmals dem Anwalt zur Unterschrift vorgelegt, sondern ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht, so braucht ein Verschulden des Anwalts nicht vorzuliegen, wenn er darauf vertrauen durfte, daß ihm die Berufungsschrift noch einmal zur Unterschrift vorgelegt werde (BGH Beschluß vom 20. September 1957 - IV ZB 142/57 - VersR 1957, 680 - NJW 1957, 1678 [BGH 20.09.1957 - IV ZB 142/57]).

14

Es kann nichts anderes gelten, wenn ein Anwalt einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach dessen Unterzeichnung zur Vornahme von Verbesserungen einer Angestellten zurückgibt und wenn eine erprobte und zuverlässige Angestellte diesen Schriftsatz entgegen einer allgemeinen Anweisung nach der Korrektur nicht nochmals zur Prüfung vorlegt. Ebenso wie ein Anwalt seiner Sorgfaltspflicht genügt, indem er eine zuverlässige Angestellte allgemein damit betraut, alle ausgehenden Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob sie unterschrieben sind (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1978 - V ZB 16/78 = VersR 1979, 285), reicht es aus, daß ein Anwalt einer zuverlässigen Angestellten die allgemeine Anweisung erteilt hatte, einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach einer etwaigen Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch nicht deshalb ein Verschulden zur Last gelegt werden, weil sie ihre allgemeine Anweisung im vorliegenden Fall nicht wiederholt und deren Ausführung überwacht hatte.

15

dd)

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil am letzten Tage der Frist Berufung eingelegt wurde. Bei dieser Sachlage ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Sorgfalt geboten (vgl. BGH Beschluß vom 25. Mai 1979 - I ZB 3/79 - VersR 1979, 823 und vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80 - VersR 1980, 765). Dennoch konnte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hier annehmen, daß besondere Vorsichtsmaßnahmen nicht erforderlich seien. Denn sie durfte darauf vertrauen, daß ihre als zuverlässig bekannte Angestellte die bisher eingehaltene allgemeine Anweisung beachten würde.

16

ee)

Der beschließende Senat hat übrigens in dem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 4. November 1981 (VIII ZB 59 + 60/81) in einem ähnlich gelagerten Fall ein Verschulden des Anwalts verneint. Dort hatte der Anwalt gleichfalls am letzten Tage der Frist die Berufungsschrift unterzeichnet, bei deren Durchsicht die falsche Adressierung bemerkt und mit der Korrektur eine zuverlässige Angestellte beauftragt, die aber die Korrektur vergaß, so daß die Berufungsschrift mit der unrichtigen Adresse bei Gericht eingereicht wurde und die Berufungsfrist versäumt wurde.

17

ff)

Dagegen ist die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 9. Juli 1974 - VI ZB 7/74 = VersR 1974, 1182) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Sachverhalt war anders gelagert. Es ging um einen schriftlichen Auftrag an einen anderen Anwalt zu einer am nächsten Tag einzulegenden Berufung. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof eine telefonische Rückfrage bei dem Berufungsanwalt für erforderlich gehalten und die Wiedereinsetzung versagt, weil bei einer Rückfrage die Berufungsfrist nicht versäumt worden wäre.

18

3.

Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Skibbe