Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1957, Az.: IV ZB 142/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1957
- Aktenzeichen
- IV ZB 142/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld
- OLG Düsseldorf - 12.07.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1957, 1020 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1678-1679 (Volltext mit amtl. LS) "Verschulden des Anwalts"
- ZZP 1958, 139-142
Prozessführer
des Hilfsschlossers Alwin Eduard Josef K. in K., R.weg ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Maria Mathilde Rebecka K. geb. K. in K., R.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Anwalts braucht nicht vorzuliegen, wenn der Anwalt die Berufungsbegründungsschrift nicht unterzeichnet, sondern zur Vornahme von Verbesserungen in die Kanzlei zurückgegeben hat und die Frist dadurch versäumt ist, daß die Kanzlei die Begründungsschrift ohne Unterschrift des Anwalts bei dem Gericht eingereicht hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juli 1957 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Kläger hat rechtzeitig am 13. April 1957 gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine auf Scheidung gerichtete Klage abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. Rechtsanwalt Hüske, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Zeit vom 13. April bis 13. Mai 1957 vertrat, hat rechtzeitig am 9. Mai 1957 die Berufungsbegründung einer Büroangestellten diktiert. Er hat die Berufungsbegründung, als sie ihm zur Unterschrift vorgelegt wurde, nicht gleich unterzeichnet, sondern sie der Büroangestellten zurückgegeben, damit diese noch einige Verbesserungen vornähme. Danach begab Rechtsanwalt Hüske sich am 11. Mai 1957 nach auswärts zu einer Beerdigung. Am 13. Mai 1957 erinnerte er die Angestellte daran, daß die Berufungsbegründung noch eingereicht werden müsse. Die Angestellte erwiderte, daß sie die Berufungsbegründung bereits eingereicht habe. Die Angestellte hatte die noch nicht vom Anwalt unterzeichnete Berufungsbegründung bei dem Gericht eingereicht. Rechtsanwalt Hüske erinnerte sich nicht daran, daß er die Berufungsbegründung noch nicht unterschrieben hatte, er war vielmehr der Meinung, er habe sie unterzeichnet.
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht darauf hingewiesen worden war, daß die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet sei, hat er eine neue Berufungsbegründung eingereicht und beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu erteilen.
Das Berufungsgericht hat die nachgesuchte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung, nachdem über die Frage der Zulässigkeit der Berufung zuvor mündlich verhandelt worden war, durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.
Das Berufungsgericht hätte, da über die Frage der Zulässigkeit der Berufung mündlich verhandelt worden war, hierüber nach §519 b Abs. 2 ZPO nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil entscheiden müssen. Der Kläger ist aber dadurch, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschieden hat, insoweit nicht beschwert, da §519 b Abs. 2 ZPO für diese Entscheidung Beschluß und Urteil einander gleichstellt (RGZ 109, 83). Der Kläger kann gegen den auf diese Weise ergangenen Beschluß sowohl die sofortige Beschwerde als auch das Rechtsmittel der Revision einlegen. Der Kläger hat sofortige Beschwerde und Revision eingelegt. Er hat diesen Weg gewählt, da er sich nicht darüber klar war, welches Rechtsmittel der erkennende Senat als zulässig ansehen würde. Er hat daher vorsorglich beide Rechtsmittel eingelegt. Das ist so zu verstehen, daß jedes Rechtsmittel unter der Bedingung eingelegt ist, daß der Bundesgerichtshof nicht über das andere Rechtsmittel entscheidet. Daß der Kläger sein Rechtsmittel auf diese Weise bedingt eingelegt hat, ist bei der besonderen Lage des Falles zulässig. Der Beschluß selbst ist unbedingt angefochten, und der Antrag ist unbedingt. Die Bedingung bezieht sich allein auf die Art des Rechtsmittels. Sie überläßt es dem Gericht, von beiden an sich zulässigen Rechtsmitteln dasjenige auszuwählen, das das Gericht für das gebotenere und zweckmäßigere hält.
Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Diese ist begründet.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil nach seiner Ansicht der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet habe. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sieht das Berufungsgericht darin, daß er, nachdem er den ihm zur Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründungsschriftsatz nicht unterzeichnet hatte, die Sache nicht im Auge behielt und daß er sich am 13. Mai 1957, als seine Angestellte ihm auf seinen Hinweis mitteilte, sie hätte den Schriftsatz bereits bei Gericht eingereicht, nicht daran erinnerte, daß er diesen Schriftsatz noch nicht unterzeichnet habe. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger vorgeworfen, daß er trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgetragen habe, welche geeigneten Maßnahmen sein Prozeßbevollmächtigter getroffen habe, um zu verhindern, daß bestimmende Schriftsätze beim Gericht ohne Unterschrift eingereicht würden.
Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen nicht zu.
Schon der Vorwurf, daß der Kläger den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, ist unbegründet. Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter in seiner Kanzlei eine gut ausgebildete, genügend unterwiesene und beaufsichtigte Angestellte beauftragt habe, die Wahrung der Fristen zu überwachen. Hiermit hat der Kläger genügend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine in dieser Weise ausgebildete und unterwiesene Angestellte muß wissen und weiß, daß Fristen nur dadurch gewahrt werden, daß fristgerecht entsprechende, vom Anwalt unterzeichnete Schriftsätze beim Gericht eingereicht werden. Wenn es ihre Aufgabe ist, die Fristen zu überwachen, muß sie selbstverständlich nicht nur darauf achten, daß ein entsprechender Schriftsatz in der betreffenden Sache rechtzeitig bei Gericht eingereicht wird, sondern auch, daß dieser Schriftsatz von einem bei dem Gericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet ist. Sie darf die Frist erst löschen, wenn ein solcher Schriftsatz mit der Unterschrift des Anwalts bei Gericht eingereicht worden ist.
Das Berufungsgericht nimmt ferner zu Unrecht an, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Schuld daran trage, daß die Berufungsbegründung versäumt ist. Die Überwachung der Fristen gehört zu den Aufgaben, die der Anwalt nicht selbst vorzunehmen braucht, sondern die er einer genügend unterwiesenen, über das Wesen der Fristenkontrolle besonders belehrten und hinreichend, vor allem auch in Hinsicht auf die Fristenkontrolle, beaufsichtigten Angestellten überlassen darf. Wird die Frist versäumt, weil diese Angestellte die ihr übertragenen Aufgaben unzureichend erfüllt hat, dann trifft den Anwalt, sofern er die Angestellte genügend überwacht hat, in der Regel selbst kein Verschulden. So lag es in dem zu entscheidenden Falle. Die Angestellte hatte, bevor sie die Berufungsbegründungsschrift bei Gericht einreichte und den Fristvermerk im Kalender löschte, zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsschrift vom Anwalt unterzeichnet war. Die Frist ist versäumt worden, weil die Angestellte diese Prüfung nicht vorgenommen hat. Hätte sie ihre Pflicht erfüllt, dann wäre die Berufungsbegründungsschrift mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zum Gericht gelangt.
Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen mit dem Verlangen, dieser habe, wenn er eine ihm zur Unterschrift vorgelegte Berufungsbegründung ohne Unterschrift wieder in seine Kanzlei gibt, die Angelegenheit selbst im Auge zu behalten. Der Rechtsanwalt muß sich, um seiner eigentlichen Aufgabe als Organ der Rechtspflege gerecht zu werden, von den rein büromäßigen Angelegenheiten freihalten. Er kann sich darauf verlassen, daß die Angestellte, die die Wahrung der Fristen zu überwachen hat, auch dafür Sorge trägt, daß der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz nicht ohne seine Unterschrift ans Gericht gelangt. Er braucht daher die Angelegenheit in der Regel nicht selbst besonders im Auge zu behalten, wenn er mehrere Tage vor Ablauf der Frist eine Berufungsbegründungsschrift aus besonderen Gründen ohne Unterschrift in die Kanzlei zurückgibt, wobei es hier selbstverständlich war, daß sie ihn nach Vornahme der Verbesserung zur Unterzeichnung wieder vorzulegen war. Der Rechtsanwalt muß und kann sich in solchen Fällen darauf verlassen, daß ihm die Berufungsschrift vor Ablauf der Frist noch einmal zur Unterschrift vorgelegt wird. Da er die Angelegenheit nicht im Auge zu behalten brauchte, kann dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich, als er mit der Angestellten über die Fristwahrung sprach, nicht daran erinnerte, die Berufungsbegründungsschrift noch nicht unterschrieben zu haben. Diese Erinnerungslücke war hier auch begreiflich, da das Gespräch mit der Angestellten erst stattfand, nachdem zwei Tage vergangen und der Anwalt inzwischen verreist war.
Da sonach allein die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten des Klägers Schuld daran trägt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.